Einbuchung Grundstück

  • Habe hier einen Fall, wo ein bisher nicht gebuchtes Flurstück (Eigentümer ist eine Körperschaft des öffentl. Rechts) an Privatleute veräußert wird.
    Die Bekanntmachung nach § 122 GBO ist bereits erfolgt.

    Kann ich das Flurstück jetzt gleich im (bereits bestehenden) Grundbuch der Erwerber eintragen (mit entsprechenden Vermerken und Hinweis auf früheren Eigentümer) oder muss ich zunächst ein neues Grundbuch anlegen, dass ich dann nach Übertragung gleich wieder schließe?

  • M.e. muss das Grundstück erst für den Verkäufer = heutigen Eigt. angelegt werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hänge mich mal an.

    Und zwar schreibt mir der Landesbetrieb Straßenbau mit Unterschrift und Siegel, dass div. Flurstücke bisher im Grundbuch noch nicht verzeichnet sind und dass sie Bestandteile einer Bundesstraße sind.

    Es wird gem. § 6 BFStrG und §§ 7 – 16 der Ausführungsverordnung zur GBO beantragt, diese Grundstücke in das Grundbuch der BRD - Bundesstraßenverwaltung einzutragen. Dem Antrag sind Auszüge aus dem Liegenschaftskataster mit Kartenauszüge beigefügt

    Muss ich ein Aufgebot nach §§ 119 ff GBO durchführen?
    Wenn ja: Hilfe!!! Wie geht das? Hat jemand ein Muster?
    Wenn nein: Trag ich einfach so ein? Kann ich mir ja nicht vorstellen…

    Vielen Dank! So einen Fall hatte ich noch nie...

  • Ich habe jetzt auch den Fall mit dem Landesbetrieb Straßenbau. Mein Problem ist die Bekanntmachung gem. § 122 GBO. Die beabsichtigte Anlegung soll "in der Gemeinde" öffentlich bekannt gemacht werden, Schöner/Stöber hat als Muster den Aushang an der Gemeindetafel vorgesehen. Aber: eine Gemeindetafel gibt es nach Auskunft unserer Stadtverwaltung nicht mehr, Veröffentlichungen der Stadt werden im Amtsblatt der Stadt veröffentlicht, das nach Bedarf erscheint. Wo veröffentlicht Ihr derartige Bekanntmachungen?

  • Für Baden-Württemberg gilt (bzw. galt 2011) folgendes:

    Ist in Gemeinden ein Anheften von amtlichen Bekanntmachungen nicht vorgesehen oder hat die Gemeinde mehr als 5000 Einwohner, ist das in § 1 der VO zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) vom 11.12.2000; GBl. Bad.-Württ. 2001, 2 für öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden vorgesehene Verfahren anzuwenden, d. h. anstelle des Aushangs an der Gemeindetafel erfolgt die Veröffentlichung in dem von der Gemeinde bestimmten Amtsblatt (s. VGH Mannheim; Urteil vom 18.04.2008 - 5 S 2076/06, NVwZ-RR 2008, 722; OVG Münster, Urteil vom 28. 8. 2008 - 7 D 30/07, NVwZ-RR 2009, 301).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Mir liegt ebenfalls ein Antrag auf Aufgebot eines bislang buchungsfreien Grundstücks vor. Ich habe den - eigentlich - ganz normalen Fall, dass die Bundesrepublik als neuer Träger der Straßenbaulast eingetragen werden will. Allerdings ist das Grundstück bislang nicht gebucht. Deshalb ist gleichzeitig ein Aufgebotsverfahren beantragt.

    Nun ist aber das Flurstück offenbar ein (mit einer Straße überbauter) Wasserlauf. Im Kataster sind als Eigentümer "die Anlieger" vermerkt. Das schließt m. E. ein Aufgebotsverfahren aus. Ich könnte allenfalls ein Grundbuchanlegungsverfahren durchführen - aber nur auf Antrag eines Eigentümers oder Berechtigten.

    Ich hatte, soweit ich mich erinnere, noch nie den Fall, dass ein Straßengrundstück nicht von einer anderen "Körperschaft", sondern von "privat" auf den Bund übergehen soll. Ich vermute auch, dass Straßen.NRW nicht klar ist, dass das Grundstück nicht "herrenlos" ist, sondern im Anliegereigentum steht.

    Für mich stellt sich die Frage: reicht mir der - gesiegelte - Antrag auf Eintragung des Bundes als Eigentümer hier genauso, wie er mir reichen würde, wenn als Eigentümer z. B. der Landkreis eingetragen wäre? Oder ist klar, dass "die Anlieger" nicht der frühere Träger der Straßenbaulast sein können, sodass dem Antrag nicht entsprochen werden kann?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Für Baden-Württemberg:

    Zur Einbuchung nicht gebuchter Grundstücke, Klumpp in: BW NotZ 2013/5, Seite 137ff

    Bezüglich im Grundbuch ungebuchter Anliegerwege, Bogenschütz: BW NotZ 2022/6, Seite 408ff

    Demnach sind sämtliche angrenzenden Flurstücke, Miteigentümer des überbauten Wasserlaufs. Sofern nur Flurstücke der BRD angrenzen, könnte diese als Eigentümerin eingetragen werden, wenn jedoch auch Flurstücke Dritter angrenzen ist die Eigentümergemeinschaft „die Anlieger“ Eigentümer.

  • Mir liegt ebenfalls ein Antrag auf Aufgebot eines bislang buchungsfreien Grundstücks vor. Ich habe den - eigentlich - ganz normalen Fall, dass die Bundesrepublik als neuer Träger der Straßenbaulast eingetragen werden will. Allerdings ist das Grundstück bislang nicht gebucht. Deshalb ist gleichzeitig ein Aufgebotsverfahren beantragt.

    Nun ist aber das Flurstück offenbar ein (mit einer Straße überbauter) Wasserlauf. Im Kataster sind als Eigentümer "die Anlieger" vermerkt. ...

    Handelt es sich bei den „Anliegern“ denn überhaupt um die Anlieger des Straßengrundstücks ? Wenn Du ausführst „Nun ist aber das Flurstück offenbar ein (mit einer Straße überbauter) Wasserlauf. Im Kataster sind als Eigentümer "die Anlieger" vermerkt“, dann dürfte es sich bei den Anliegern doch um die Gewässeranlieger handeln, oder?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich versuche mein Problem nochmal besser darzustellen:

    So wie ich es sehe, handelt es sich um ein buchungsfreies Gewässergrundstück. Bei Anlegung eines Grundbuchblatts auf Antrag, müssten also normalerweise „die Anlieger“ als Eigentümer eingetragen werden. Ein Aufgebot wäre dann m.E. nicht erforderlich.

    Hier möchte aber - nach Aufgebot- der Bund als Träger der Strassenbaulast eingetragen werden. Und ich frage mich halt, ob das Eigentum überhaupt von „den Anliegern“ auf den Bund übergegangen sein kann. Wenn nämlich nicht, hat er Bund bereits keine Antragsbefugnis für die Grundbuchanlegung.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Zum möglichen Erwerb (außerhalb des Grundbuchs) muss sich meiner Ansicht nach der Bund äußern, wenn er sich darauf beruft.

    Nur wenn der Bund der einzige Anlieger an den Wassergraben wäre (z.B. weil er alle Anliegergrundstücke erworben hat), könnte hieraus geschlossen werden, dass er als "Anlieger" zugleich auch Eigentümer ist.

  • ...Hier möchte aber - nach Aufgebot- der Bund als Träger der Strassenbaulast eingetragen werden. Und ich frage mich halt, ob das Eigentum überhaupt von „den Anliegern“ auf den Bund übergegangen sein kann. Wenn nämlich nicht, hat er Bund bereits keine Antragsbefugnis für die Grundbuchanlegung.

    Der Bund will aber doch gar nicht als Eigentümer des Gewässergrundstücks, sondern als Träger der Straßenbaulast, also als Eigentümer des Straßengrundstücks eingetragen werden. Das ist dann das Grundstück, dessen Brücke über das im Eigentum der Anlieger stehende Gewässer führt. Da die Brücke keine Verbindung zum Gewässergrundstück hat, können auch die Regeln über den Überbau nicht greifen. Wie hier dargestellt

    Prinz
    7. Juli 2014 um 20:33

    führt das DNotI im Gutachten im DNotI-Report 2002, 9 ff („Aufteilung in Wohnungseigentum bei Überbau in Luftraum des benachbarten Grundstücks (Straße)“

    https://www.dnoti.de/fileadmin/user_upload/dnoti-reports/DNotI-Report-2002-02.pdf

    aus: ..“Hier ragt der Überbau aber lediglich in den Luftraum des anderen Grundstücks, ohne dessen Boden auch nur zu berühren. Damit ist der Überbau nicht Bestandteil eines auf dem überbauten Grundstück errichteten Gebäudes (§ 94 Abs. 2 BauGB) und damit auch nicht Bestandteil des Nachbargrundstücks nach § 94 Abs. 1 BGB. Denn dem Überbau fehlt jegliche Verbindung mit dem Nachbargrundstück und erst recht die von § 94 Abs. 1 BGB verlangte feste Verbindung mit dem Grund und Boden. ….“ Das DNotI führt fort: „Ansonsten käme man zu dem merkwürdigen Ergebnis, dass ein lediglich in den Luftraum hineinragender, aber in keiner Weise mit dem Grundstück verbundener Gebäudeteil Bestandteil des Grundstücks wäre. Dies entspricht nicht dem sachenrechtlichen Ansatz der §§ 93 ff. BGB, die zunächst einmal eine Bestandteilseigenschaft fordern. Die Wertungen der § 912 ff. BGB werden lediglich für die Abgrenzung des Eigentums in den Fällen herangezogen, in denen ein einheitliches Gebäude nach Maßgabe der §§ 93 ff. BGB Bestandteil zweier Grundstücke wäre (und gestatten eine Abweichung vom Prinzip der Vertikalteilung in Lage der Grundstücksgrenze). …“

    Das Straßengrundstück wird ja auch wohl nicht nur aus der Brücke bestehen. Also ist das komplette Straßengrundstück zu buchen. Dafür hat der Bund auch das Antragsrecht. Das Antragsrecht der „Anlieger“ beschränkt sich auf die Buchung des Gewässers, um das es vorliegend nicht geht.

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