Habe hier einen Fall, wo ein bisher nicht gebuchtes Flurstück (Eigentümer ist eine Körperschaft des öffentl. Rechts) an Privatleute veräußert wird.
Die Bekanntmachung nach § 122 GBO ist bereits erfolgt.
Kann ich das Flurstück jetzt gleich im (bereits bestehenden) Grundbuch der Erwerber eintragen (mit entsprechenden Vermerken und Hinweis auf früheren Eigentümer) oder muss ich zunächst ein neues Grundbuch anlegen, dass ich dann nach Übertragung gleich wieder schließe?