Hallo,
bewilligt und beantragt ist die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jew. Eigentümers Bl. X.
Bewilligt und beantragt hat die Eigentümerin = GbR, bestehend aus 2 Gesellschaftern. Beide Gesellschafter haben gehandelt. Im Beglaubigungsvermerk steht, dass es sich um die alleinigen Gesellschafter handelt. Soweit hätte ich kein Problem.
Weiter wurden Rangrücktrittserklärungen eingereicht. Zum einen tritt die Bank Z mit ihrem Grundpfandrecht hinter die bestellte Grunddienstbarkeit zurück, zum anderen Gesellschaft A mit einer Rück-Av. In beiden Rangrücktrittserklärungen ist das Recht hinter welches der Rücktritt erfolgt fehlerhaft bezeichnet. Die Gesellschaft A hat es als beschränkte persönliche Dienstbarkeit bezeichnet obwohl es sich um eine Grunddienstbarkeit handelt. Die UR-Nr. der Grunddienstbarkeitsbestellung ist richtig angegeben und das Bewilligungsdatum auch. Muss ich mich also daran stören, dass Sie den Rangrücktritt hinter die noch einzutragende bpD mit UR-Nr. ... bewilligen?! Oder kann ich da großzügig hinweg sehen, weil die UR-Nr. richtig ist und ich dadurch erkenne, dass es sich um die Grunddienstbarkeit handelt?
Hinsichtlich der Rangrücktrittserklärung der Bank frage ich mich, ob ich eine direkte Zustimmung des Eigentümers benötige, da ein Grundpfandrecht im Range zurücktritt. Der Eigentümer hat die Grunddienstbarkeit bewilligt und beantragt und das an 1. Rangstelle soweit dies möglich ist. Ist die 1. Rangstelle nicht möglich, soll die Grunddienstbarkeit rangbereit eingetragen werden. Eigentlich ist das keine Zustimmungserklärung zum Rangtritt oder?!
Vielen Dank für eure Hilfe.