Alles anzeigensorry, im mom sehe ich etwas auf dem Schlauch:
wenn doch eine Erhöhung für Fahrtkosten begehrt wird, bin ich imho in der sozialhilferechtlichen Mindestbedarfsrechung für Werktätige, oder nicht ?.
Die nehme ich seit Jahren anhand der von Zimmermann / Freemann entwickelten Grundsätze vor (und bei den Fahrtkosten ist da Spielraum).
http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/neue-bescheini…-ii-und-sgb-xiiIch weiß nicht, ob ich Deinen Beitrag richtig verstanden habe.
Die erhöhten Fahrtkosten ermöglichen eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach § 850 Abs. 1 b ZPO wegen besonderer Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen. Das hat zunächst mal nichts mit den Sozialhilfesätzen zu tun, weil der Buchstabe b nichts mit dem Buchstaben a (bei dem es um den notwendigen Lebensunterhalt nach SGB geht) zu tun hat.
Allerdings könnten die Vorschriften des SGB XII dennoch für die Erhöhung des unpfändbaren Betrages wegen der Fahrtkosten herangezogen werden.
Nach § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zählen Fahrtkosten mit dem eigenen PKW nicht zum Einkommen (gehen wir mal davon aus, dass die weiteren Voraussetzungen vorliegen). Je Entfernungskilometer ist ein Betrag von 5,20 € pro Monat anzusetzen.
Es gibt natürlich auch andere Möglichkeiten, z.B. die Berücksichtigung der Fahrtkosten, die auch das Finanzamt anerkennt.
Bei beiden Berechnungen handelt es sich um Pauschbeträge, die sowohl die Kosten für Benzin sowie der laufenden Unterhaltung des Fahrzeuges decken sollen.
Es erschließt sich mir nicht, warum man die für die Erhöhung maßgeblichen Beträge auf die tatsächlichen Benzinkosten reduzieren sollte. Dies hätte doch auch die Folge, dass bei steigenden oder fallenden Benzinkosten die Beträge auf entsprechende Anträge abändern müsste. Bei Pauschbeträgen wäre das nicht der Fall. Bei allem soll und muss das Vollstreckungsverfahren doch praktikabel bleiben.
Die Fahrtkosten sind normale Bedürfnisse des Werktätigen. Wir haben keinen Manager, der den Lear-jet für 20 TEUR im Monat beanspruchen muss, um 60 TEUR netto reinzuholen. Die Fahrtkosten des Werktätigen - und die Pfändungstabelle geht vom Werktätigen aus - beeinhaltet die Fahrtkosten, daher lande ich regelm. bei der sozialhilfererechtlichen Mindestbedarfsberechnung mit Erwerbstätigenzuschlag. Die alleinerziehende Mutter, die zur Arbeit fahren muss, hat bei dieser Berechnung auch mit ihrem Leben klarzukommen, ohne eine ergänzende Sozialhilfe. Nur weil jemand Schulden hat, vermag er wohl kaum deshalb besserzustellen sein