Verjährung der Vergütungsansprüche

  • Der Betreute (vermögend) ist im Jan. 2011 verstorben. Bislang war unklar wer letztendlich Erbe wird. Der ES ist nun erteilt. Die Betreuerin stellt nun (Febr. 2013) einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung. Der Anspruch ist verjährt. Aber muss ich von Amts wegen dies:gruebel: den Erben im Anhörungsverfahren mitteilen? :gruebel:

  • Gab es da nicht irgendwo eine Frist von 15 Monaten, binnen derer der Antrag gestellt werden muss? (bin heute suchfaul)
    ;)
    Selbst wenn die Erben noch nicht feststanden - der Anspruch hinsichtlich der Vergütung konnte durchaus beantragt werden.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Der Antrag wurde aber offensichtlich erst jetzt gestellt und dürfte damit verjährt sein...

    Da dies aber doch eine Einrede ist, die die Erben erheben müssen, würde ich von Amts wegen nicht unbedingt was mitteilen.

    Aber da fällt mir gerade ein - kann denn die Verjährung schon eintreten, wenn die Erben noch gar nicht bekannt waren...

    Wem gegenüber sollte denn der Betreuer seinen Anspruch geltend machen?

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Da dies aber doch eine Einrede ist, die die Erben erheben müssen, würde ich von Amts wegen nicht unbedingt was mitteilen.
    Aber da fällt mir gerade ein - kann denn die Verjährung schon eintreten, wenn die Erben noch gar nicht bekannt waren...
    Wem gegenüber sollte denn der Betreuer seinen Anspruch geltend machen?

    Auf die Verjährungseinrede würde ich die Erben auch nicht von Amts wegen hinweisen.

    Gegenüber dem Betreuungsgericht hätte der Betreuer seinen Vergütungsantrag geltend machen können, gegenüber wem auch sonst? Ob das Betreuungsgericht selbst noch lediglich einen Verfahrenspfleger zur Anhörung einsetzen kann, ohne die Erben einzuschalten, habe ich nicht geprüft. Das Betreuungsgericht hätte aber die Möglichkeit gehabt, beim NG die Bestellung eines Nachlasspflegers anzuregen, dem dann der Vergütungsantrag zur Stellungnahme übermittelt worden wäre und auch der Betreuer hätte sich die Vergütung dann vom NP auszahlen lassen können.

  • § 2 VBVG Erlöschen der Ansprüche
    1Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; ..............


    Nix Verjährung!

    Wenn der Anspruch erloschen ist, kann keine Festsetzung erfolgen.

  • Ihr habt Recht!

    Lesen bildet...

    § 2 VBVG spricht tatsächlich von Erlöschen und in der Kommentierung steht, dass dieses Erlöschen von AMts wegen zu beachten ist. Damit nehme ich alles zurück, der Antrag des Betreuers ist zurückzuweisen!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich habe gerade einen sehr pikanten Fall auf dem Tisch. Die Betroffene ist bereits am 31.08.2020 verstorben.

    Am 13.07.2020 ging ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung ein, der versehentlich aus der Landeskasse angewiesen wurde.

    Am 20.01.2021 ging ein weiterer Antrag auf Festsetzung der Schlussvergütung ein. Bisher nicht entschieden.

    Ohne ins Details zu gehen...Die Akte war irgendwie außer Kontrolle geraten.

    Die Erbinnen wurden nun zu den beiden Vergütungsanträgen angehört. Sie schreiben, dass die Betreuervergütung verjährt ist gem. § 195 BGB. Da die Bearbeitungsfrist behördlicherseits nicht eingehalten wurde, lehnen Sie die Zahlung der Vergütung ab.

    Ich habe die Sache nun auf dem Tisch. Meines Erachtens ist sie nicht verjährt, da der Anspruch der Betreuerin ja rechtzeitig geltend gemacht wurde bei Gericht. Es wurde nur noch nicht darüber entschieden. Oder gibt es auch für das Betreuungsgericht Verjährungsfristen bei der Festsetzung? Ich sehe nach so vielem Nachlesen den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr und würde mich über etwas Erhellung freuen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Das Problem dürfte nicht eine eventuelle Verjährung sein, sondern das von Amts wegen zu berücksichtigende Erlöschen der Vergütung des Betreuers (§ 2 VBVG a. F.).

    Durch den Antrag gegen die Staatskasse kann - zumindest teilweise - ggf. die Frist gewahrt worden sein, auch wenn der Antrag gegen die Erben zu richten gewesen wäre, siehe z. B. LG Gera, Beschluss vom 24. Januar 2024 – 7 T 337/23 –, Rn. 15, 16 juris.

  • Der Anspruch ist rechtzeitig geltend gemacht, da die Geltendmachung bei Gericht ausreichte. Eine Verjährung durch die lange Nichtbearbeitung könnte ich nicht begründen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dass der Antrag gegen einen der beiden Vergütungsschuldner die Ausschlussfrist auch für den jeweils anderen wahrt, war ja schon vor 2023 ständige Rspr. Seit 1.1.23 stellt das § 1877 Abs. 4 BGB (iVm § 16 VBVG klar).

    Was die Verjährung betrifft, ist der Vergütungsantrag ja ein Hemmungstatbestand nach § 204 Abs. 1 Nr 1 BGB (analog). Da wäre Absatz 2 von Bedeutung.

    Angenommen, nach Eingang des Vergütungsantrags wäre überhaupt nichts mehr geschehen, wäre die Verjährung 6 Monate später weitergelaufen. Also wäre Verjährung 3,5 Jahre nach Antragseingang eingetreten. Aber hier ist doch wohl rechtzeitig die Akte wieder gefunden worden. Denn offenbar ist doch zwischenzeitlich ein Regressbeschluss erlassen worden - oder jedenfalls ein andere Verfahrenshandlung (Anhörung der Erben?); dann tritt ja wieder die Hemmung ein.

  • Vielen lieben Dank für Eure schnellen Antworten. Ihr habt mir sehr geholfen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Was die Verjährung betrifft, ist der Vergütungsantrag ja ein Hemmungstatbestand nach § 204 Abs. 1 Nr 1 BGB (analog). Da wäre Absatz 2 von Bedeutung.

    Angenommen, nach Eingang des Vergütungsantrags wäre überhaupt nichts mehr geschehen, wäre die Verjährung 6 Monate später weitergelaufen. Also wäre Verjährung 3,5 Jahre nach Antragseingang eingetreten.

    Das dürfte nicht zutreffend sein. Auch durch längere gerichtliche Untätigkeit (hinsichtlich der Bearbeitung des Antrages) fällt die eingetretene Hemmung nicht weg, vgl. BeckOGK/Meller-Hannich, 15.1.2024, BGB § 204 Rn. 414.

    Ich würde also meinen, dass bei rechtzeitiger Antragstellung durch den ehemaligen Betreuer und damit Einhaltung der Erlöschensfrist für die Vergütung überhaupt keine Verjährung eintreten kann.

  • Vielen Dank. Ich habe mir die BGH-Entscheidung jetzt Mal ausgedruckt und gelesen. Ich muss alles noch Mal genau nachrechnen.

    So wie Frog hatte ich es auch gedacht. Aber nun noch Mal genau schauen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Bitte auch mal diese BGH-Entscheidung aus 2014 lesen. Er vertritt die Auffassung, dass das Verfahren nach § 168 FamFG a.F. Überhaupt kein Hemmungstatbestand nach § 204 BGB sei. Beschluss erging in einem Regressfall: https://lexetius.com/2014,3758

    Dort wird allerdings auf Verwaltungsakte und öffentliches Recht abgestellt. Es scheint mir daher fraglich, ob im Hinblick auf die Festsetzung der Betreuervergütung ein vergleichbarer Fall vorliegt.

    Auch gibt es Kommentatoren, die schreiben, dass die Verjährungsfrist überhaupt erst nach erfolgter Bewilligung beginne, siehe MüKoBGB/Fröschle, 9. Aufl. 2024, VBVG § 2 Rn. 8.

    Aufgrund der Diskussion hier frage ich mich allerdings inzwischen, weshalb es hinsichtlich des Anspruchs auf Betreuervergütung eine Regelung gibt, dass dieser nach entsprechender Zeit erlischt (von Amts wegen zu berücksichtigen) und zusätzlich die Gefahr der Verjährung drohen können soll.

    Welche Intention des Gesetzgebers war damit verbunden? Man hätte sich doch auch einfach auf die Möglichkeit der Verjährung der Betreuervergütung beschränken können, wie z. B. bei der Vergütung von Rechtsanwälten

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (7. März 2024 um 09:45) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Naja, die werden nur als Vergleichsbeispiele genannt. Jedenfalls ist für Betreuervergütung und Staatsregress jeweils das Verfahren nach § 168 FamFG zuständig gewesen, die Trennung gibts ja erst seit einem Jahr. Für den Regress ist der Drops gelutscht; wäre es ein solcher, wäre wohl Verjährung eingetreten (die Forderungen gingen wohl bis 2020).

    Stellt sich nur die Frage, ob das für den eigentlichen Vergütungsantrag auch gilt. Der BGH spricht ja von ernstlichen Bemühungen um die Forderungen.


    Wobei sich ja zusätzlich die Frage stellt, ob im Verjährungsfalle (den man dem Betreuer ja nicht vorwerfen kann) dann den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse hätte. Wäre wohl der geräuschlosere Weg als auf eine Schadensersatzklage nach § 839 BGB zu verweisen. Übrigens stände dann wohl auch noch § 198 GVG im Raume.

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