Hallo,
ich habe eine Frage zur Bietvollmacht.
Vor einigen Tagen rief mich ein Bietinteressant an und teilte mit, dass am heutigen Versteigerungstermin ein Bevollmächtigter für ihn bieten würde.
Auch die durch Überweisung eingezahlte Sicherheitsleistung ist durch den Bietinteressenten eingezahlt worden.
Gem. § 71 Abs. 2 ZVG ist die Bietvollmacht durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.
Kurz vor dem Termin rief mich die beauftragte Notarin an, dass die von ihr aufgesetzte Bietvollmacht bisher nicht bei dem Bevollmächtigten angekommen sei. Den Versendungsbeleg habe sie noch, aber laut Sendungsverfolgung bei der Post wurde die Vollmacht bisher nicht zugestellt.
Sie fragte mich dann, ob es ausreichend wäre, wenn sie eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht erteilt, die der Bevollmächtigte dann im Termin vorlegen würde.
Ich sagte ihr, dass das in Ordnung ist, ich die Entscheidung über den Zuschlag aber dann um mindestens ne Woche aussetzen würde (für den Fall, dass der Bevollmächtigte Meistbietender bleibt), bis mir sodann das Original vorliegt.
Im Termin erschien also der Bevollmächtigte und legte mir die beglaubigte Abschrift vor. Der Vertretene blieb Meistbietender und ich habe die Zuschlagsentscheidung nun für 10 Tage ausgesetzt.
Jetzt - leider erst im Nachhinein - fällt mir auf, dass es sich bei der beglaubigten Abschrift lediglich um eine beglaubigte Abschrift der beglaubigten Abschrift handelt. (Nicht wie vermutet, die beglaubigte Abschrift der Urschrift oder Ausfertigng).
Laut HRP (Rn. 316) ist eine beglaubigte Abschrift nicht ausreichend.
Das heißt also, selbst wenn die per Post versendete Vollmacht nun noch ankommt, wäre sie unzureichend, weil das nur eine beglaubigte Abschrift ist?
Oder könnte man das in diesem Fall schon durchgehen lassen, mit der Begründung der Offenkundigkeit?
Ich habe ihm aber nahegelegt, mir die Ausfertigung oder Urschrift noch nachzureichen. Er hat auch versichert, sich darum zu kümmern.
Aber mich interessiert natürlich schon mal die Rechtslage zum worst case.