"Ungültige" Vollmacht aufgrund Demenz

  • Dem Grundbuchamt wurde ein Schreiben übersandt, in dem auf die Nichtigkeit einer Vollmacht verwiesen wird. Die Vollmacht soll von einer Eigentümerin erteilt worden sein, die auf unserer Gemarkung Grundbesitz hat.

    Dem Schreiben sind zwei ärztliche Stellungnahmen beigefügt, in denen eine Demenzerkrankung bescheinigt wird.

    Der "Übersender" bittet, aufgrund dieser Vollmacht keine Verfügungen o.ä. zuzulassen, da diese in Kenntnis der Demenzerkrankung "erschlichen" wurde.

    Was ist vom Grundbuchamt zu veranlassen?

  • Ich würde das Schreiben dort, wo die Vollmachtgeberin ihren Grundbesitz hat, in den Aktendeckel tackern. Sonst gibt es derzeit nichts zu tun.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Man könnte noch -spätestens aber dann, wenn aufgrund der Vollmacht verfügt werden soll- das Wohnsitzgericht der Vollmachtgeberin um Mitteilung bitten, ob dort ein Betreuungsverfahren anhängig ist und ggf. um Aktenübersendung bitten.

    Wenn man dies jetzt -mit oder ohne Ergebnis- tut, muss man die Anfrage aber bei einer zur Eintragung beantragten Verfügung des Bevollmächtigten in jedem Falle wiederholen.

  • Man könnte noch -spätestens aber dann, wenn aufgrund der Vollmacht verfügt werden soll- das Wohnsitzgericht der Vollmachtgeberin um Mitteilung bitten, ob dort ein Betreuungsverfahren anhängig ist und ggf. um Aktenübersendung bitten.

    Würde ich auch machen. Und dem Auskunftsbegehren würde ich eine Kopie des Schreibens beifügen, verbunden mit der Bitte, ggf. die Anordnung einer Kontrollbetreuung zu prüfen.

    Je mehr Zeit ins Land geht, umso schwerer wird es, den tatsächlichen Zustand zu erkunden.

  • Kann ich mich denn jetzt schon so weit aus dem Fenster lehnen? So wie ich den Sachverhalt verstanden habe, gibt es lediglich eine Mitteilung eines Dritten, dass die Eigentümerin eine Vollmacht erteilt hat und angeblich nicht (mehr voll) geschäftsfähig ist. Wie soll ich derzeit den Wahrheitsgehalt dieser Mitteilung prüfen?
    Ich würde -wie Andreas- die Mitteilung nur zur Akte nehmen. Wenn dann ein Antrag eingeht kann man in die Prüfung einsteigen, siehe Cromwell. Da kann man dann prüfen, ob ggf. ein Einwilligungsvorbehalt besteht.

    Wenn einer nicht will, können sich zwei nicht streiten. (Spruch aus Spanien)

  • Die "Hinweisgeberin" kann ärgerlich darüber sein, dass sie bei der Vollmachtserteilung und ggf. dem Erbe übergangen wurde. Sie kann aber auch einfach nur rührig sein und verhindern wollen, dass der Vollmachtgeber ausgenutzt wird.

    Auch für die Kontrollbetreuung gem. § 1896 BGB gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Ich denke daher nicht, dass man sich zu weit aus dem Fenster lehnt. Und ich habe eine saubere Lösung in der Akte und nicht in fünf Jahren ein Problem, das sich dann nur noch sehr schwer lösen läßt.

  • Der Amtsermittlungsgrundsatz ist richtig. Aber kann und muss ich denn -lediglich auf eine Mitteilung eines Dritten hin- ohne einen Antrag vorliegen zu haben, in die Amtsermittlung einsteigen? Ich spreche hier nur als Grundbuchrechtspfleger, nicht als Betreuungsgericht.

    Wenn ein Antrag eingeht, bei welchem die angegriffene Vollmacht verwendet wurde, sieht die Sache natürlich anders aus. Aber laut Sachverhalt ist es ja noch nicht so weit. Daher meine Aussage " jetzt schon".

    Wenn einer nicht will, können sich zwei nicht streiten. (Spruch aus Spanien)

  • Du mußt gar nicht. Aber das Betreuungsgericht muß (von Amts wegen), sobald es vom GBA in Kenntnis gesetzt wird. Das könntest Du tun - mußt es aber nicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ja, FED, wir sind einer Meinung. Da unterscheiden sich eben die Belange von Betreuungs- und Grundbuchabteilung. Ich komme erst ins Spiel wenn eín Antrag oder eine Anregung vorliegt.

    btw. du bist nett, auch wenn man dich (nicht) lässt).

    Wenn einer nicht will, können sich zwei nicht streiten. (Spruch aus Spanien)

  • Ich würde dem Schreiber mitteilen, dass durch sein Schreiben keine Grundbuchsperre eintritt und er sich an das Betreuungsgericht wenden soll.

  • Du hast aus deiner Sicht vollkommen recht, aber ich bin im Grundbuch. Muss ich denn, wenn mich jemand z. B. anruft und sagt der BREamte hat nicht mehr alle Kerne im Kürbis, darauf eingehen? Ich kann doch nicht auf Teufel komm raus ermitteln, nur weil jemand etwas behauptet.Spannend wird es doch erst wenn ein Antrag vorliegt.

    Wenn einer nicht will, können sich zwei nicht streiten. (Spruch aus Spanien)

  • Ich kann doch nicht auf Teufel komm raus ermitteln, nur weil jemand etwas behauptet.


    Es ist schon etwas mehr als eine Behauptung, wenn zwei Ärzte die Demenz bestätigen. Ist die Vollmacht auf Grund der Demenz unwirksam, dürfte eine Betreuung erforderlich sein. Das muss das GBA zwar nicht unbedingt interessieren, aber ein Hinweis an das Betreuungsgericht würde auch nicht schaden. Und wenn eines Tages ein Antrag eingeht, könnte es auch Dir helfen, wenn das Betreuungsgericht Ermittlungen bezüglich der Geschäftsfähigkeit angestellt hat, auf die Du zurückgreifen kannst.

  • Du hast natürlich recht, aber wir sind doch erst im Stadium. dass jemand mitgeteilt hat, dass es eine Vollmacht geben soll, die nicht in Ordnung ist. Grundbuch ist doch Antragsgeschäft. Ich verstehe jetzt nicht, was ich als Grundbuchrechtspfleger in diesem Stadium veranlassen soll. Bitte klärt mich auf.

    Wenn einer nicht will, können sich zwei nicht streiten. (Spruch aus Spanien)

  • Du hast aus deiner Sicht vollkommen recht, aber ich bin im Grundbuch. Muss ich denn, wenn mich jemand z. B. anruft und sagt der BREamte hat nicht mehr alle Kerne im Kürbis, darauf eingehen? Ich kann doch nicht auf Teufel komm raus ermitteln, nur weil jemand etwas behauptet.Spannend wird es doch erst wenn ein Antrag vorliegt.

    Du selbst brauchst - egal, ob ein Antrag vorliegt oder nicht - auch nichts zu ermitteln, denn das ist in diesen Fällen Sache des Betreuungs- oder Familiengerichts. Nach meinem Verständnis stellt § 22a FamFG eine datenschutzrechtliche Vorschrift dar, die eine entsprechende Mitteilung in den Fällen des Abs. 1 bzw. Abs. 2 legitimiert. Es geht ja gerade nicht darum, dass Du Dich mit der Frage befassen sollst, sondern vielmehr darum, ob eine Weiterleitung der erhaltenen Information angezeigt ist.

    In dem von Dir angesprochenen Fall des Abs. 2 ist es eine Ermessensentscheidung ("dürfen übermitteln, wenn aus ihrer Sicht erforderlich"). Ich würde es davon abhängig machen, wie konkret ein Sachverhalt geschildert wird. Also :daumenrun, wenn jemand nur sagt/schreibt "der X hat nicht alle Kerne im Kürbis", aber :daumenrau bei "ich mache mir aus diesen und jenen konkreten Gründen ernsthafte Sorgen um X".

    Wobei man sich im letzteren Fall sicherlich auch überlegen könnte/sollte, ob das geschilderte Verhalten lediglich "aus dem Rahmen fällt" oder eben darauf hindeutet, dass die Voraussetzungen einer Betreuung gegeben sein könnten.

    Wenn aber schon - um auf die Ausgangsfrage zu kommen - zwei Ärzte eine Demenzerkrankung attestiert haben und der Verdacht einer erschlichenen Vollmacht im Raum steht, sind weitergehende Ermittlungen durch das Betreuungsgericht zweifellos angezeigt.

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