Bodenreform und Erbteilsübertragung

  • Hier liegt ein Antrag auf Grundbuchberichtigung vor. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

    Das Grundstück wurde im Wege der Bodenreform einem Neubauern N im Jahre 1947 übertragen.
    Dieser Eigentumswechsel wurde aufgrund des Ersuchens des Landrates im gleichen Jahr eingetragen.
    Der Eigentümer N ist sodann im Jahre 1962 verstorben. Erben waren X, Y und Z.
    Im Jahre 1965 erfolgte mit Angebots- und Annahmeurkunde eine Erbteilsübertragung von X auf Z.
    Z verstarb im Jahre 1997 und wurde letztendlich von G beerbt. G beantragt nunmehr die Grundbuchberichtigung.

    Weder der Erbfall aus dem Jahre 1962 noch die Erbteilsübertragung wurden im Grundbuch bislang vollzogen.

    Mein Problem ist nun, dass die Bodenreformgrundstücke ja weder verpfändet noch verkauft werden durften.
    Wie verhält es sich aber mit der Erbteilsübertragung? Wie ist eure Meinung hierzu?!

    Danke schonmal für die hilfreichen Antworten.

    Happy.Trigger

  • Ich habe zwar keine Ahnnung von Bodenreform aber bei einer Erbteilsübertragung wird ja gerade nicht über das Grundstück sondern über den Erbteil verfügt.

    Denke daher nicht, dass eine Verfügungsbeschränkung bzgl. des Grundstücks hier den Erwerb des Erbteils vereitelt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Ulf. Verfügungsbeschränkungen bezüglich einzelner Nachlassgegenstände gelten grds. nicht für die Verfügung über den Erbanteil. Außer es gäbe einen speziellen Genehmigungsvorbehalt (wie z.B. bei § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG).

  • Der Erbteilsübertragungsvertrag hätte bis zum 2.10.1990 (ZGB) nicht vollzogen werden können, da Bodenreformland nicht veräußerlich und vererblich war.
    Nachdem die Beschränkungen der Bodenreform nicht mehr greifen, handelt es sich um ein ganz normales Grundstück, über das - wie auch immer - verfügt werden kann.
    Die Grundbuchberichtigung kann somit erfolgen - unter Vorlage der UB - sofern eine solche erforderlich ist.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Hallo,

    nach meiner Auffassung sind bei Bodenreformgrundstücken immer noch die Bestimmungen über die Abwicklung der Bodenreform ( Art. 233 §§ 11 ff EGBGB) zu beachten.
    Da der Bodenreformnehmer vor 1990 verstorben ist, könnte es sich hier um eine Gemeinschaft der Erben im Sinne Art. 233 § 11 Abs. 2 Ziff. 2 (Bruchteilsgemeinschaft) handeln. Eventuell hilft ja Böhringers Kommentar zu diesem Thema (nebst zugehörigen Übersichtsschemas) in Eickmann „Sachenrechtsbereinigung“ weiter.

    Glück Auf aus dem Erzgebirge

  • :rechtsf Vorsicht bitte bei Bodenreform, Grundbuchberichtigung kann nach N nur unter Berücksichtigung des Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfolgen. Also alle, auch Erbeserben nach N, in Bruchteilsquoten eintragen, bei Erfolgen nach dem 22.7.1992 als normale Erbfolge. Erbteilsübertragung von 1965 ist nicht relevant, das es keine Erbengemeinschaft bei Bodenreformland gab.

  • Ich habe gerade einen Knoten im Hirn und möchte mich deshalb vergewissern, ob ich nicht daneben liege:

    Es liegt ein Antrag auf Grundbuchberichtigung nach erfolgter Erbteilübertragung vor.

    Im Grundbuch eines Bodenreformgrundstücks ist immer noch der (weit vor 1990) verstorbene A als Alleineigentümer eingetragen. Dessen Ehefrau B verstarb auch lange vor 1990.

    Die Erben des A waren B, C und D geworden, Erbschein liegt vor. Die Erben B, C und D wären entsprechend der Erbquoten als Miteigentümer einzutragen (gewesen), soweit ist mir das noch klar.
    Allerdings sind B, C und D bereits selbst verstorben, B weit vor 1990, C und D hingegen erst vor einigen Jahren.

    C wurde von E, F und G beerbt. E hat seinen Erbteil nach C mit dinglicher Wirkung an F übertragen und beantragt nunmehr die entsprechende Grundbuchberichtigung.

    Ist eine Eintragung der Erbteilsübertragung als Grundbuchberichtigung möglich, obwohl es sich um ein Bodenreformgrundstück handelt?

  • Nein, s. #7 und 9.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Gemäß Böhringers Übersicht (z.B. in Grundbuchrecht-Ost, 1995) wie folgt

    A= eingetragener Bodenreformeigentümer E= Ehegatte und nicht eingetragen

    5. Spiegelstrich

    bis 15.03.1990 A- ; E- = Gemeinschaft der Erben des A (Bruchteilseigentum), kein Fall des Art. 233 § 11 EGBGB

    Fraglich ist, was dann mit dem Bruchteilseigentum des E ist, der ja auch vor 1990 verstorben ist. M.E. sind dann dieselben Spielregeln anzuwenden mit der Folge in #11:

    A wurde von Ehegatte B und den Kindern C und D zu gleichen Teilen beerbt, Eintragung im GB:

    B, C, D in Gemeinschaft d. Erben zu je 1/3

    B wurde beerbt von ?, na gehen wir von den Kindern C und D aus, zu gleichen Teilen, Eintragung im GB

    C und D in Gemeinschaft d. Erben zu je 1/6, oder zusammengefasst

    C und D in Gemeinschaft d. Erben zu je 1/2

    Die Spielregeln nach 1990 sind dann entsprechend nach BGB zu beurteilen, also in Gesamthandsgemeinschaft über die jeweilige Bruchteile des C und D.

  • Nein, s. #7 und 9.

    Nein, s. #7 und 9.

    Die Antwort hatte ich jetzt tatsächlich nicht erwartet.

    Ich war davon ausgegangen, dass der 1/x-Mieigentumsanteil des verstorbenen C seinen Erben E, F und G in Erbengemeinschaft zugefallen ist. Und dann müsste doch die Erbteilsübertragung des E an F dazu führen, dass E nicht als Miterbe des C im Grundbuch einzutragen ist?

    Oder wo liegt mein Denkfehler?

  • Kein Denkfehler m.E. . Ja der 1/2-Bruchteil am Grundstück des C geht nunmehr als Teil der Nachlassmasse auf, so dass am Ende Deiner Kette die Miterben F und G - zu 1/2-Anteil in Erbengemeinschaft- m.E. einzutragen sind.

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