Hier liegt ein Antrag auf Grundbuchberichtigung vor. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Grundstück wurde im Wege der Bodenreform einem Neubauern N im Jahre 1947 übertragen.
Dieser Eigentumswechsel wurde aufgrund des Ersuchens des Landrates im gleichen Jahr eingetragen.
Der Eigentümer N ist sodann im Jahre 1962 verstorben. Erben waren X, Y und Z.
Im Jahre 1965 erfolgte mit Angebots- und Annahmeurkunde eine Erbteilsübertragung von X auf Z.
Z verstarb im Jahre 1997 und wurde letztendlich von G beerbt. G beantragt nunmehr die Grundbuchberichtigung.
Weder der Erbfall aus dem Jahre 1962 noch die Erbteilsübertragung wurden im Grundbuch bislang vollzogen.
Mein Problem ist nun, dass die Bodenreformgrundstücke ja weder verpfändet noch verkauft werden durften.
Wie verhält es sich aber mit der Erbteilsübertragung? Wie ist eure Meinung hierzu?!
Danke schonmal für die hilfreichen Antworten.
Happy.Trigger