neues PfüB-Antragsformular ab 01.03.13

  • Wär doch toll: Ich nehme einen Antrag auf, drucke ihn auf meinem s/w-Laserdrucker aus, gebe ihn unterschrieben an ein anderes Gericht, und dort bemängelt man die fehlende Farbe ..... was soll der Bürger da draußen dann bloß zu dieser staatlichen Bürokratie sagen?

    Und wie willst du das verhindern wenn du einen Antrag für ein anderes Gericht aufnimmst? :gruebel:
    Andere Gerichte werden sicher auf den Farbdruck bestehen...

  • Auf einem farbigem Ausdruck werde ich nicht bestehen, schließlich kann ich auf der RAST selbst einen solchen nicht erstellen.

    Wär doch toll: Ich nehme einen Antrag auf, drucke ihn auf meinem s/w-Laserdrucker aus, gebe ihn unterschrieben an ein anderes Gericht, und dort bemängelt man die fehlende Farbe ..... was soll der Bürger da draußen dann bloß zu dieser staatlichen Bürokratie sagen?

    Ich stelle mir das gerade vor und muss sagen, da ich fürchte, demnächst meinen ersten unter deftigen Flüchen erstellten Formular-PfÜB mit einer Monierung aufgrund s/w-Drucks zurück zu erhalten, hat mich das Szenario ein bißchen lächeln lassen... ;)

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Auf einem farbigem Ausdruck werde ich nicht bestehen, schließlich kann ich auf der RAST selbst einen solchen nicht erstellen.

    Absolut:meinung:

    Ich werde ganz bestimmt keinen Antrag beanstanden/zurückweisen, nur weil er nicht in Farbe ausgedruckt ist. Wenn ich ehrlich bin, finde ich das schlicht und ergreifend albern! Als ob man nichts wichtigeres zu prüfen hätte!

  • Andere Gerichte werden sicher auf den Farbdruck bestehen...

    Steht den irgendwo, dass die Farbe gedruckt sein muss? Wir haben irgendwo noch einen grünen Marker .......

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Naja, vielleicht weist jemand das ganze mal zurück, weil es nicht farbig ist, dann gibts Beschwerde und wir haben bald die erste Entscheidung eines Landgerichts.:)

    Aber dann bitte in Farbe!:wechlach:

  • Da zitiere ich mal die erwähnte Frau Fechter aus dem BMJ -Rpfleger 2013, 9 (11)-:
    "Durch die Verwendung eines Farbdrucks bei der Veröffentlichung ist auch hinsichtlich der Farbgebung das vom Ministerium Gewollte eindeutig zum Ausdruck gebracht worden."

    Ohne das bewerten zu wollen...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich kenne das noch aus dem Bereich der gerichtilichen Mahnanträge: auch dort wurde ein farbiger Vordruck vorgeschrieben - und konsequenterweise alle Anträge auf schwarz/weiß gedruckten oder kopierten Vordrucken wegen des Formmangels zurückgewiesen. In diesem Verfahren machte die farbige Gestaltung aber auch Sinn, denn die Anträge wurden eingescannt und erfasst. Dabei blieb die (blasse) Farbe aussen vor, so dass nur die nackten Antragsdaten sichtbar blieben.

    Ausserdem half die unterschiedliche Farbgestaltung beim Sortieren der verschiedenen Anträge (Mahn: grün, Neu-ZU: gelb, VB: blau).

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Irgendwie hat die farbige Markierung schon einen Grund, weil die Angaben ausdrücklich von dem Gericht auszufüllen sind.

    Der Antragsteller soll wohl davon abgehalten werden, in diese Felder etwas rein zu schreiben und das Gericht soll es ausfüllen.

    Ich hatte schon öfter Beschlüsse in denen stand:

    Es wird beantragt....

    .....die Einkommen bei den Drittschuldnern zusammenzurechnen

    oder

    ....der Ehegatte nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist.

    Das habe ich natürlich nicht gemacht, wenn das Gericht diese Anordnung nicht auch getroffen hat. Bei einem Streit mit einem Gläubiger hat dann der zuständige Rechtspfleger gemeint, dass der Antrag als Anordnung anzusehen sei, weil die Antragsformulierung nicht gestrichen worden sei.

    Mein Argument, dass da nichts von Anordnung sondern nur von Antrag steht, hat ihn gar nicht interessiert.

    Da konnte ich nur :wechlach:

  • Im Bereich der grünen Färbungen kann der Antragsteller gar nichts reinschreiben, weil dort keine ausfüllbaren Felder existieren. Da kann man nach dem Ausdruck nur mit der Hand was reinschreiben.
    Aber man kann unbemerkt mit Adobe Acrobat (LifeStyler) natürlich auch an anderen Stellen ausfüllbare Textfelder einfügen. Das ist zwar dann nicht mehr der Original-Vordruck, im ausgedruckten Zustand sieht es allerdings wie ein Original aus.

  • Verzeihung, aber dass der Antragsteller im Bereich der grünen Felder nix eintragen kann, ist z. T. Kappes - siehe Deckblatt. Okay, das ist nicht komplett grün unterlegt, sondern grün umrandet, aber damit wäre dieser Grund dann schon mal hinfällig. Meine letzte Begegnung mit dem Formular ist zwar jetzt zweieinhalb Stunden her und daheim mach ichs jetzt echt nicht nochmal auf, aber ich meine mich außerdem zu erinnern, dass es auch vom Gericht auszufüllende Felder gibt, die gerade nicht grün umrandet sind.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ich verstehe das alles nicht. Als pdf am PC ausgefüllte Steuererklärungen konnte/kann man doch auch beanstandungsfrei als s/w-Ausdruck beim Finanzamt einreichen (da ich inzwischen nur noch Elster benutze, habe ich keine Ahnung, ob sich das geändert hat). Da sind - in der Bildschirmansicht - auch grün unterlegte Bereiche vorhanden, die beim Ausdruck dann eben grau erscheinen. Beim Finanzamt scheint es jedenfalls keine Erschwernisse zu bereiten, ob der für die Behörde reservierte Formularbereich nun grau oder grün unterlegt ist.

    Wenn jemand einen PfÜB-Antrag wegen falscher Formularfarbe zurückweist, bitte den Beschluss hier posten (und auch den Fortgang, wenn Beschwerde eingelegt wird, was ich persönlich in dem Fall sehr hoffe).

  • Wenn jemand einen PfÜB-Antrag wegen falscher Formularfarbe zurückweist, bitte den Beschluss hier posten (und auch den Fortgang, wenn Beschwerde eingelegt wird, was ich persönlich in dem Fall sehr hoffe).

    Gerne. Also, beides - der Beschluss würd mich interessieren, und wenn ich mir hier eine Ablehnung einhandele, kannst Du davon ausgehen, dass ich das nicht so stehen lasse.

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  • Verzeihung, aber dass der Antragsteller im Bereich der grünen Felder nix eintragen kann....



    Der Antragsteller soll da ja auch nichts eintragen. Aber für mich wäre es besser: Ich nehme den PfÜB-Antrag auf und muss ihn auch erlassen. Da könnte ich die Festlegungen gleich rein schreiben und müsste es nachher nicht mit der Hand tun, wobei das die Gst wieder auf die Ausfertigungen übertragen muss. Sieht zudem auch besser aus als die handschriftlichen Einträge.
    Aber ich habe mir insoweit schon selbst geholfen und entsprechende Felder eingefügt. Das sieht man nur am Bildschirm.

  • Mit Einzug der neuen Formulare ist mir aufgefallen, dass einige Anwaltskanzleien die gepfändete Forderung nicht mehr zur Einziehung, sondern an Zahlungs statt überwiesen haben wollen.

    Bei der Überweisung an Zahlungs statt erlischt ja die Titelforderung gegenüber dem Schuldner mit Wirksamwerden des Überweisungsbeschlusses, und zwar unabhängig von der Einbringlichkeit der Forderung, § 835 (2) ZPO. Die Überweisung wirkt dann wie eine Abtretung.

    Da dies kaum ein Schuldner wissen wird, frage ich mich gerade, ob ein entsprechender kurzer Hinweis im PfÜb angebracht wäre. Wie handhabt ihr das denn?

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Mit Einzug der neuen Formulare ist mir aufgefallen, dass einige Anwaltskanzleien die gepfändete Forderung nicht mehr zur Einziehung, sondern an Zahlungs statt überwiesen haben wollen.

    Bei der Überweisung an Zahlungs statt erlischt ja die Titelforderung gegenüber dem Schuldner mit Wirksamwerden des Überweisungsbeschlusses, und zwar unabhängig von der Einbringlichkeit der Forderung, § 835 (2) ZPO. Die Überweisung wirkt dann wie eine Abtretung.

    Da dies kaum ein Schuldner wissen wird, frage ich mich gerade, ob ein entsprechender kurzer Hinweis im PfÜb angebracht wäre. Wie handhabt ihr das denn?

    Meine Bedenken dabei waren, ob die Gläubiger wissen was das bedeutet und ob sie das überhaupt ankreuzen und was ist, wenn es nicht angekreuzt ist :gruebel:

  • Meine Bedenken dabei waren, ob die Gläubiger wissen was das bedeutet

    Wenn ich eh eine Zwischenverfügung machen muss, dann bin ich so freundlich und weise auch vorsorglich auf die Rechtsfolgen der Überweisung an Zahlungs statt hin. Und siehe: aus bislang allen Rückantworten ist ersichtlich, dass sie nicht wussten was das bedeutet ...

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Da dies kaum ein Schuldner wissen wird, frage ich mich gerade, ob ein entsprechender kurzer Hinweis im PfÜb angebracht wäre. Wie handhabt ihr das denn?

    Hätte ich bisher nicht gemacht, und nur wegen neuen Formularen würde ich daran eigentlich nichts ändern.

  • Verzeihung, aber dass der Antragsteller im Bereich der grünen Felder nix eintragen kann....



    Der Antragsteller soll da ja auch nichts eintragen. Aber für mich wäre es besser: Ich nehme den PfÜB-Antrag auf und muss ihn auch erlassen. Da könnte ich die Festlegungen gleich rein schreiben und müsste es nachher nicht mit der Hand tun, wobei das die Gst wieder auf die Ausfertigungen übertragen muss. Sieht zudem auch besser aus als die handschriftlichen Einträge.
    Aber ich habe mir insoweit schon selbst geholfen und entsprechende Felder eingefügt. Das sieht man nur am Bildschirm.

    Du hast mich falsch verstanden. Ich hatte mich auf die 1. Seite des Formulars bezogen, dort auf den grün umrahmten Teil - das muss ich ja nun sehr wohl ausfüllen.

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