Da der Nießbrauch kein Gesamtrecht ist müsste man nicht auf Blätter sondern auf Grundstücke abstellen, sofern nicht die Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 entsprechende Anwendung findet.
Ich würde hier kostenrechlich von einem unechten Gesamtrecht ausgehen und entsprechend Abs. 3 der Vorbem. 1.4 nur eine Löschungsgebühr über 25 € erheben.