Eintragung einer Vormerkung:
Der Grundstückskaufpreis beträgt 800.000.-- € zuzüglich Umsatzsteuer.
Wird bei der Berechnung der Gebühr für die Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Eigentumsänderung die Umsatzsteuer jeweils hinzugerechnet ?
Eintragung einer Vormerkung:
Der Grundstückskaufpreis beträgt 800.000.-- € zuzüglich Umsatzsteuer.
Wird bei der Berechnung der Gebühr für die Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Eigentumsänderung die Umsatzsteuer jeweils hinzugerechnet ?
Mit § 47 GNotKG hat sich gegenüber § 20 I KostO nichts geändert.(s. Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) Site 246:“ A. Zu § 47 Der Vorschlag soll an die Stelle des geltenden § 20 Absatz 1 KostO treten. Systematisch soll er in den Wertvorschriften für Gerichte und Notare eingestellt werden, da auch beispielsweise das Grundbuchamt bei einer Eigentumsumschreibung, der ein Kaufvertrag zugrunde liegt, den Wert anhand des Kaufpreises bemessen soll“
Zu § 20 I KostO führt Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Auflage 2010 in RN 29c aus:
…“Nach Inkrafttreten des § 13 b Abs. 1 Nr. 3 UStG mit Wirkung zum 1. 4. 2004 handelt es sich bei den Regelungen über die Umsatzsteuer – entsprechend der Rechtslage bei der Grunderwerbsteuer – nicht um eine Hinzurechnung nach § 20 Abs. 1, da eine gesetzliche Steuerschuld des Grundstückskäufers vorliegt, der Käufer somit keine vom Verkäufer geschuldete Leistung übernimmt. Die Umsatzsteuer kann daher nicht werterhöhend im Rahmen des § 20 Abs. 1 berücksichtigt werden – da eine unselbständige Vertragsbedingung vorliegt (nach § 18 Abs. 2 S. 1 ist nur der Hauptgegenstand maßgebend). 99..“
Hallo,
ich wollte nochmal fragen, ob die Eintragung des Verzichts der Überbaurente Kosten auslöst?
Habe nichts gefunden, gehe also davon aus, dass es gebührenfrei ist oder?
Würde 25,00 EUR nach Nr. 14143 erheben (s. "Verzicht ..."; noch zur KostO).
Hallo,
für die Eintragung einer Eigentumsübertragunsvormerkung soll als Wert der Kaufpreis zu zu Grunde gelegt werden.
Wie handhabt ihr es, wenn der Kaufpreis nicht ersichtlich ist (nur teilweise Ausfertigung); der Notar im Anschreiben einfach sagt "Der Kaufpreis wird im Kostenintersse angegeben mit 100.000,00 €".
Muß ich das jetzt so schlucken ?
Jens
Hallo,
für die Eintragung einer Eigentumsübertragunsvormerkung soll als Wert der Kaufpreis zu zu Grunde gelegt werden.
Wie handhabt ihr es, wenn der Kaufpreis nicht ersichtlich ist (nur teilweise Ausfertigung); der Notar im Anschreiben einfach sagt "Der Kaufpreis wird im Kostenintersse angegeben mit 100.000,00 €".
Muß ich das jetzt so schlucken ?
Jens
Wert ist der Verkehrswert des Grundstücks, der in den meisten Fällen mit dem Kaufpreis gleichzusetzen ist. Gibt es aber Anhaltspunkte dafür, dass der Kaufpreis unter dem Verkehrswert liegt, würde ich genauer nachfragen bzw. anhand der Akte und der Bodenrichtwertkarte ein wenig selbst ermitteln.
Und dann einen Beschluß nach § 79 GNotKG fertigen ? Mit Beschwerderecht nach § 83 GnotKG.
Für eigene Ermittlung bekomme ich keine Rückendeckung vom Bezirksrevisor. Ein anderer Wert muss sich aus der Akte ergeben , so seine Meinung.
Also: Viel Arbeit für nichts !
Ich dachte, der Notar wäre zur wahrheitsgemäßen Mitteilung des Kaufpreises verpflichtet.
Jens
Du hast 3 Möglichkeiten:
Entweder die 100.000 akzeptieren (1) oder dem Notar substantiierte Bedenken mitteilen, warum der Wert nach Deiner Ansicht nicht zutreffen kann und dann Stellungnahme - mit offenem Ausgang - abwarten (2).
Oder Du machst direkt nen Wetfestsetzungsbeschluss und begründest den festgesetzten Wert mit Deinen Erkenntnissen aus Grundakte, Bodenrichtwertkarte, Kaufpreissammlung usw. usf (3).
Was der BZ dazu evtl. meinen könnte, würde mich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht groß interessieren. Der käme ja erst in einem eventuellen Beschwerde- bzw. Erinnerungsverfahren zu Wort.
Gesamtgrundschuld bei verschiedenen Grundbuchämtern:
Eine Gesamtgrundschuld ist bei 4 verschiedenen Grundbuchämtern A,B,C und D eingetragen.
Diese Gesamtgrundschuld wird abgetreten. Die Abtretungserklärung wurde vom Notar bei jedem Grundbuchamt eingereicht.
Wie sind hier die Kosten für die Abtretung bei den einzelnen Grundbuchämtern zu berechnen ?
Abtretung Gesamtgrundschuld, die bei verschiedenen Grundbuchämtern eingetragen ist:
Vielen Dank für die Antworten.
Hierzu noch ein weiteres Problem:
Bei dem Grundbuchamt D wurde ein Grundstück aus der Mithaft entlassen. Dies ist bei den anderen Grundbuchämtern von Amts wegen zu vermerken.
Enstehen auch bei den Grundbuchämtern A,B und C für die Mithaftlöschung bei Grundbuchamt D Kosten ?
Enstehen auch bei den Grundbuchämtern A,B und C für die Mithaftlöschung bei Grundbuchamt D Kosten ?
Nein, das ist nur ein deklaratorischer Vermerk.
Im Kaufvertrag hat der Käufer auch ein dingliches Vorkaufsrecht für den Verkäufer am Kaufobjekt bestellt, welches erst nach Eigentumsübergang eingetragen werden soll.
Kaufpreis: 100.000.--€
Aus welchem Wert werden jetzt die Gebühren für die Eintragung Auflassungsvormerkung berechnet ?
und aus welchem Wert die spätere Eintragung der Eigentumsänderung ?
Beides aus dem Verkehrswert des Grundstücks.
Muss bei den Gebühren für die Eintragung der Vormerkung nicht das Vorkaufsrecht hinzugerechnet werden ?
vgl. Bormann/Diehn § 45 GNotKG Rz. 14 (Bei Vormerkung aus Kaufvertrag sei § 47 zu beachten).
zu #457:
z.B. ist bei der Beurkundung einer Auflassung der Geschäftswert gleich zu bestimmen, wie beim Kaufvertrag, also nach § 47 GNotKG. Streifzug Rz. 133.
Dann müsste das auch bei der Eintragung der Vormerkung und der Eintragung der Eigentumsänderung gelten ?
Hinzuzurechnen zu was? Kaufpreis/Gegenleistung oder Verkehrswert? Zu letzterem m.E. keinesfalls, da der Verkehrswert eine objektive Größe ist, die nicht davon abhängt, was die Vertragsparteien vereinbaren.
Kurzformel aus §§ 46,47 GNotKG: Grundsätzlich ist der Geschäftswert für eine Grundstückssache, z.B. Eigentumsumschreibung oder AV-Eintragung in GB, im Falle einer Veräußerung der Kaufpreis. Gegenleistungen oder vorbehaltene Nutzungen sind dem Kaufpreis hinzuzurechnen.
Der Geschäftswert (für die Ermittlung der Gerichtsgebühr) darf jedoch nicht geringer sein als der Verkehrswert. Für die Ermittlung des Verkehrswertes gilt § 46, es findet keine Beweisaufnahme statt.
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