Gerichtskosten ab 01.08.13 am Betreuungsgericht

  • Hallo Leute, ich befasse mich gerade mit dem GNotKG und es sind einige Fragen bei mir aufgetreten, ich hoffe, dass ihr mir da helfen könnt:
    Kann ich bei der Jahresgebühr für die Betreuung von dem Vermögen noch die 25.000,00 EUR abziehen und aus dem verbleibenden Vermögen die Kosten erheben? (denn es steht jetzt nicht mehr im Gesetz: "... um die das reine Vermögen die 25.000,00 EUR übersteigt ..."
    --> der Mindestbetrag liegt jetzt bei 200,00 EUR, oder?

  • Hallo Leute, ich befasse mich gerade mit dem GNotKG und es sind einige Fragen bei mir aufgetreten, ich hoffe, dass ihr mir da helfen könnt:
    Kann ich bei der Jahresgebühr für die Betreuung von dem Vermögen noch die 25.000,00 EUR abziehen und aus dem verbleibenden Vermögen die Kosten erheben? (denn es steht jetzt nicht mehr im Gesetz: "... um die das reine Vermögen die 25.000,00 EUR übersteigt ..."
    --> der Mindestbetrag liegt jetzt bei 200,00 EUR, oder?


    ja hinsichtlich Mindestgebühr


    Hinsichtlich des Vermögens findet sich die Lösung bei Anmerkung 1 zu Nr. 11101:

    "wird das Vermögen nur berücksichtigt, soweit es ... mehr als 25.000,- € beträgt."

  • M.a.W.: Wird endgültig Betreuung angeordnet, spielt die eAO keine Rolle mehr. (Die kann man kostenmäßig vergessen.)

    Fälligkeit und Wert zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der ersten (nicht nur vorläufigen) Betreuerbestellung, § 8 GNotKG. Für dieses und das nachfolgende Jahr fällt eine Jahresgebühr an, Nr. 11101 Abs. 2. Alles vorher (im Rahmen der eAO) löst keine Kosten aus (soweit nicht Auslagen angefallen sind und ! diese jmd. ausdrücklich auferlegt wurden.)

    Wird eAO abgelehnt oder läuft aus, dann nur Kostenanforderung (0,3 -Gebühr + Auslagen) , wenn ausdrücklich jmd. die Kosten auferlegt wurden.

    Und welche Jahre und welchen Vermögenswert nimmst du dann für die erste Jahresgebühr?

    Biste mit dem obigen aus #41 nicht "zufrieden" oder wo siehst Du noch Lücken?


    Ich sehe es bislang so wie die Verfasser der Beiträge 42 und 44.

    Die eAO, die nahtlos in die dauerhafte Betreuung übergeht, hat bereits eine Tätigkeit des Gerichtes ausgelöst.

    Warum soll es dann hinsichtlich der Bestimmung der ersten beiden Betreuungsjahre und des Vermögenswertes nicht auf den Erlass der eAO ankommen?

    Wenn dieser keine Betreuung folgt und ein Kostenschuldner festgelegt wurde, müssen für die eAO Kosten erhoben werden. Hier kann man natürlich hinsichtlich des Vermögens nur auf den bei Erlass der eAO vorhandenen Wert abstellen.

    Um die Fälle (eAO mit nach nachfolgender Anordnung einer dauerhaften Betreuung oder ohne folgende dauerhafte Betreuung) nicht unterschiedlich zu handhaben, wäre es konsequent, stets auf das bei Erlass der eAO vorhandene Vermögen für die Gebührenberechnung abzustellen und (und bei folgender Betreuungsanordnung) das entsprechende Datum auch für die Bestimmung der Gebührenjahre heranzuziehen.


    (also letztlich wie bisher gehandhabt)

  • Hochgeschätzter Frog, wenn Du für Deine Meinung "wie immer" auch noch im Gesetz oder in der Drucksache die Begründung findest, dann mache ich da gern mit.

    Aber wir haben derzeit weder Rechtsprechung noch sonstwas und so lange bleibt es für mich bei den Gesetzesbuchstaben.

    Über Sinn/Unsinn der Regelungen und deren Umsetzung zu diskutieren, mit Verlaub, das wäre in einem anderen Thread besser aufgehoben...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti


  • Kann ich bei der Jahresgebühr für die Betreuung von dem Vermögen noch die 25.000,00 EUR abziehen und aus dem verbleibenden Vermögen die Kosten erheben? (denn es steht jetzt nicht mehr im Gesetz: "... um die das reine Vermögen die 25.000,00 EUR übersteigt ..."

    Mathematisch gesehen ist es "wumpe", ob Du erst, ausgehend von 25.000 EUR schaust, wie weit das Betreutenvermögen drüber ist oder vom Betreutenvermögen die 25.000 EUR abziehst. Das kommt aufs Selbe.
    Solang keine Schulden, kein unangemessenes Hausgrundstück oder unrealisierte Forderungen bestehen...

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  • Die eAO, die nahtlos in die dauerhafte Betreuung übergeht, hat bereits eine Tätigkeit des Gerichtes ausgelöst.

    Warum soll es dann hinsichtlich der Bestimmung der ersten beiden Betreuungsjahre und des Vermögenswertes nicht auf den Erlass der eAO ankommen?

    ...

    Weil du dann eine Tätigkeit und Wert zu Grunde legst, die ausdrücklich keine Gebühr (auch nicht "hinten rum") auslösen soll. Gebührenpflichtig soll in diesem Fall nur noch die Hauptsachebetreuung sein, also muss es auch auf diese (allein) ankommen.
    Ich halte deine Meinung, allerdings aus anderen Gründen, auch für gut vertretbar.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Zu vorläufigen Betreuung: Unser Ministerium hat folgenden Hinweis für die Praxis in Umlauf gegeben:


    Die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob im Hinblick auf die Be-stimmung des § 91 Satz 2 KostO für die durch einstweilige Anordnung erfolgte vorläufige Betreuerbestellung eine Gebühr anfällt, wurde mit der Anm. zu Nr. 16110 KV-GNotKG geklärt: Wenn das Verfahren in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fällt sowie beim Übergang einer vorläufigen Betreuung in eine endgültige wird keine Gebühr für das einstweilige Rechtsschutzverfahren erhoben. Im Umkehrschluss bringt diese Anmerkung aber auch zum Ausdruck, dass die Jahresgebühr für ein Betreuungsverfahren auch dann anfällt, wenn die vorläufige Betreuung nicht in eine endgültige Betreuung übergeht.

  • Zu vorläufigen Betreuung: Unser Ministerium hat folgenden Hinweis für die Praxis in Umlauf gegeben:


    Die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob im Hinblick auf die Be-stimmung des § 91 Satz 2 KostO für die durch einstweilige Anordnung erfolgte vorläufige Betreuerbestellung eine Gebühr anfällt, wurde mit der Anm. zu Nr. 16110 KV-GNotKG geklärt: Wenn das Verfahren in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fällt sowie beim Übergang einer vorläufigen Betreuung in eine endgültige wird keine Gebühr für das einstweilige Rechtsschutzverfahren erhoben. Im Umkehrschluss bringt diese Anmerkung aber auch zum Ausdruck, dass die Jahresgebühr für ein Betreuungsverfahren auch dann anfällt, wenn die vorläufige Betreuung nicht in eine endgültige Betreuung übergeht.


    Wozu gibt es dann die Gebühr nach Nr. 16110 KV-GNotKG, wenn ohnehin die Jahresgebühr anfallen soll? :gruebel:

  • Ich gehe davon aus , dass die Betonung auf dem Wort "hilfreiche" liegt.;)

    Warum sollen immer die Bez.revisoren schlauer sein als wir selbst ?
    Etwa nur " kraft Amtes" ?:confused:

  • Ich gehe davon aus , dass die Betonung auf dem Wort "hilfreiche" liegt.;)

    Warum sollen immer die Bez.revisoren schlauer sein als wir selbst ?
    Etwa nur " kraft Amtes" ?:confused:


    Ich denke eher, dass diese mehr Zeit aufwenden können, um sich mit den Feinheiten des Gesetzes und z. B. den zugrundeliegenden Entwürfen, Bundestagsdrucksachen usw. zu befassen.

    Unabhängig davon, wären entsprechende Hinweise für eine einheitliche Handhabung der neuen Kostenvorschriften hilfreich (zumal der Bezirksrevisor dann auch mal wieder eine Kostenprüfung macht). Die Diskussion bei uns am Gericht ergab zu verschiedenen Punkten des GNotKG durchaus verschiedene Meinungen.

    Ferner würden so auch die Richter von den Neuerungen, z. B. dem § 27 GNotKG, in übersichtlicher Form erfahren.
    :teufel:

  • Greife den Fall nochmal auf, dass das Verfahren endet ohne Anordnung der Betreuung/ Bestellung eines Betreuers:


    Wie bereits erläutert:
    KV 11100 mit einer 0,5-Gebühr, aber nur, wenn nach § 27 Nr. 1 GNotKG jemandem die Kosten auferlegt wurden.

    Der Richter macht nun eine Kostenentscheidung dahingehend, dass dem Antragsteller, der die Betreuung selbst für sich begehrte, die Kosten auferlegt werden.

    Und nun?

    Nach der Vorbemerkung 1.1 sind Gebühren nur zu erheben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII mehr als 25.000,- € beträgt.

    Ich frage also nach und der Kostenschuldner teilt mir mit, er habe mehr als 25.000,- € Vermögen. Das heißt, ich habe die Gebühren zu erheben.

    Und nach welchem Wert?

    Die "Wertgebühr" Abs. 1 KV 11101 gilt meines Erachtens nicht, weil die Gebühr ja nach KV 11100 zu berechnen ist.

    Nach billigem Ermessen nach § 36 Abs. 1, 2 GNotKG bzw. nach 5.000,- € gem. § 36 Abs. 3 GNotKG?

    Ich danke Euch jetzt schon für Antworten! :)

  • Richtervorlage zur Wertfestsetzung vielleicht?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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