Gerichtskosten ab 01.08.13 am Betreuungsgericht

  • Es geht nicht so sehr um die Frage, ob in einem "steckengebliebenen" einstw.Betreuungsverfahren eine Gebühr (jetzt KV 16110 GNotKG) entsteht ( m.E.: jetzt nach GNotKG ja), sondern um die berechtigte Frage, ob es einen Kostenschuldner für diese Gebühr (und evt. angefallene Auslagen) gibt.

  • Das Ergebnis ist wie nach altem Recht das selbe. Eine isolierte vorläufige Betreuung löst keine Gebühr aus,

    Das würde ich so nicht unterschreiben. Die Entstehung der Jahresgebühren nachder KostO bereits mit der AO der vorläufigen Betreuung war umstritten und wurde in hiesigen Bereiten z. B. bejaht. Es erfolgte daher auch die Erhebung einer Jahresgebühr bei Tod während des Laufs der vorläufigen Betreuung.

    :teufel: jetzt wo's egal ist...: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. 2. 2013 – 20 W 225/12, NJW-RR 2013, 840.

  • Wir haben hier noch kein Forumstar Betreuung und müssen uns nun neue Kostenrechnungen erstellen.
    Hat jemand die schon umgearbeitet und kann sie mir ( oder ich bettel ja für die Geschäftsstelle, die zur Zeit sehr hoch belastet ist) zur Verfügung stellen. Geht das als Anlage oder Link hier ?
    Das wäre wirklich sehr sehr nett.

  • Hallo,

    habe auch gerade die Muster - Kostenrechnung abgespeichert.

    Ich bin in dem neuen Kostenrecht noch absolut nicht fit und deshalb hab ich noch eine Frage bevor ich meine erste Kostenrechnung nach neuem Recht rauslasse.

    Ich muss die Jahresgebühr für ein Betreuungsverfahren abrechnen also KV 11101 soweit so gut

    aber wieso steht da gem. § 63 GNotKG i.V.m. KV Nr. 11101 ?

    In § 63 GNotKG steht doch:
    Bei Betreuungen oder Pflegschaften, die einzelne Rechtshandlungen betreffen, ist Geschäftswert der Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Bezieht sich die Betreuung oder Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.


    In meinem Fall hat der Betreuer die Vermögenssorge u.a.


    Ist das dann richtig wenn in der Kostenrechnung steht § 63 GNotKG i.V.m. KV Nr. 11101 ?


    Vielen Dank für deine Hilfe


    Gruß
    Sonja

  • Nein, es ist nicht richtig wenn es da steht.
    Gut, dass Du nachbohrst und den Fehler aufgedeckt hast.
    Bei Dauerbetreuungen die unter die Nr. 11101 fallen ist der § 63 GNotKG nicht einschlägig.
    Jedoch bei der möglichen Alternativauswahl des Kostentatbestandes der Nr. 11102 kommt
    wiederrum der § 63 zur Anwendung.
    Teilweise ungenau und daher stets zu prüfen.
    Danke für den Hinweis.

    (Das kommt davon, wenn man seine forumStar-Ersatz-Formulare seit dem 02.08.2013 nicht
    mehr gepflegt hat.)

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Danke für den Hinweis.

    Also jetzt nochmal, damit auch nichts schiefgeht auf den Rechnungen:

    KV 11101 Jahresgebühr (Vermögenssorge u.a.)

    § 63 GNotKG i.V.m. KV Nr. 11102 (Gesundheitsfürsorge, Postempfang / ohne Vermögenssorge)

    KV 11103 einzelne Rechtsgeschäfte (z.B. Aufnahme eines Darlehens)


    Ist das dann jetzt so richtig?

  • Jein.

    Gern langsam. (Wobei mich Deine Berufsbezeichnung verwirrt, aber egal.)

    Ist eine uneigengeschränkte Betreuung angeordnet, so findet KV Nr. 11101 GNotKG direkte Anwendung.
    Wertermittlung ist dort "inklusive" mit aufgeführt.

    Wurde die Betreuung für einzelne Rechtsgebiete oder gar nur eins allein angeordnet, sagt uns § 63 GNotKG
    etwas zur Wertermittlung. Erst im nächsten Schritt schaust Du, welcher Gebührensatz (KV Nr. 11102 oder 11103 GNotKG) mit dem ermittelten Wert in Frage kommt. Mich deucht, Dein Rpfl. sagt Dir, von welchem Wert Du ausgehen sollst und welcher Gebührentatbestand greift.

    Also: § 63 GNotKG als erster Schritt vor KV Nr. 11102 oder 11103 (ggf. 11105) GNotKG.

    Besser?

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  • Ich muss das Thema nochmal raus kramen.
    Also: Im Wege der einstweiligen Anordnung wird ein Betreuer bestellt, kurze Zeit später (vor Auslaufen bzw. Übergang in Hauptsache) verstirbt der Betreute.

    Die Sache wird dem Betreuungsrichter vorgelegt mit der Bitte um Prüfung, ob ein Kostenschuldner bestimmt wird und wenn ja auch um Wertfestsetzung.

    Wie sieht bei Euch – wenn ein Kostenschuldner bestimmt werden soll – die konkrete Formulierung solch eines „Kostenbeschlusses“ in so einem Fall aus?

    „Die Kosten werden dem Betreuten auferlegt, Wert: x €.“
    oder
    „Die Kosten trägt/tragen d. Erbe/n des Betreuten; Wert: x €.“
    oder
    „Die Kosten sind vom Nachlass zu tragen, Wert: x €.“
    Oder….?

    (Ich weiß, ich bin nicht zuständig, mich interessiert’s anlassbezogen aber trotzdem.)

  • Kann (leider) nicht direkt helfen. Unsere Richter bestimmen in diesen Fällen keinen Kostenschuldner.

    Unabhängig davon, müsste die Bestimmung des Kostenschuldners bereits Gegenstand des Anordnungsbeschlusses sein. Ansonsten kannst du auch für den Zeitraum der eAO nichts erheben, wenn sich an diese die endgültige AO der Betreuung anschließt. Oder wird bei euch auch in diesen Fällen nachträglich ein Kostenbeschluss erlassen?

    Wenn der Betroffene schon tot ist, bleibt wohl für einen Beschluss nur deine zweite Variante. Gegen den Nachlass ist auf jeden Fall falsch, ein Nachlass kann kein Kostenschuldner sein. Und die Auferlegung auf den Betroffenen dürfte nicht mehr gehen, da dieser bereits verstorben ist.

  • Hallo zusammen,

    es gibt Neuigkeiten:)

    Wir haben gestern einen Gesetzesentwurf zur Änderung des GNotKG hinsichtlich der Gebühren für die vorläufige Betreuung per einstweiliger Anordnung.
    Der Gesetzgeber beabsichtigt, dass nun bei einer vorläufigen Betreuung genau die gleichen Gebühren entstehen, wie bei einer endgültigen, auch wenn die vorläufige ohne endgültige endet.
    Der Kostenschuldner resultiert dann ebenfalls aus § 23 GNotKG. (Betroffener)
    Ob die Regelung jetzt sinnvoll ist, kann man darüber streiten.
    Wichtig ist, dass mal eine gesetzliche Regelung herkommt.

    Das Forum war ja hier relativ einheitlicher Meinung, dass bei einer vorläufigen Betreuung die Gebühr für einstweiliger Anordnung 16001 KV-GNotKG entsteht, und dafür ein Kostenschuldner bestimmt werden müsse.

    Wie sind eure Meinungen?

    LG

  • Über Sinn und Unsinn einer solchen Neuregelung kann man sicherlich streiten, insbesondere, dass per se der Betroffene der Kostenschuldner ist.

    Aber unabhängig davon find ich das gut. Wird vermutlich einiges an Zeit und Arbeit sparen in Zukunft.

  • Über Sinn und Unsinn einer solchen Neuregelung kann man sicherlich streiten, insbesondere, dass per se der Betroffene der Kostenschuldner ist.

    Aber unabhängig davon find ich das gut. Wird vermutlich einiges an Zeit und Arbeit sparen in Zukunft.


    Das sehe ich nicht grundsätzlich so.

    Bei uns würde diese Regelung Mehrarbeit verursachen. Bislang wird nämlich von den Richtern grundsätzlich kein Kostenschuldner bei Anordnung einer Betreuung mittels eAO bestimmt und ergo keine Gebühr erhoben.

    Wenn dann der Betroffene grundsätzlich als Kostenschuldner gesetzlich festgelegt wurde, muss ich dann jeweils den Betreuer bzw. den Betroffenen schriftlich anfragen, welches Vermögen vorhanden ist, um ggf. Kosten zu erheben. Bei uns erfolgt die Anordnung mittels eAO regelmäßig ohne Vermögenssorge, so dass ich kein Verzeichnis habe, was sowieso angefordert werden müsste.

    Möglicherweise sind dann auch erst noch die Erben herauszufinden, wenn der Betroffene während der eAO verstarb. Derzeit (seit der Einführung des GNotKG) legen wir diese Akten einfach ohne Kosten weg.

    Entsprechend der zu Zeiten der KostO von vielen vertretene Ansicht (Anordnung der Betreuung mittels eAO kostenfrei) sollte dies auch so im GNotKG festgeschrieben werden.


  • ...
    Wichtig ist, dass mal eine gesetzliche Regelung herkommt.

    Das Forum war ja hier relativ einheitlicher Meinung, dass bei einer vorläufigen Betreuung die Gebühr für einstweiliger Anordnung 16001 KV-GNotKG entsteht, und dafür ein Kostenschuldner bestimmt werden müsse.

    ....

    Und falls keiner bestimmt wird - dann gibt's halt keine Kosten, wo iss da bitte das Problem?

    Das ist doch eine Regelung!

    Ich versteh die ganze Aufregung nicht, warum wollen denn so viele Kollegen immer unbedingt Rechnungen schreiben?

  • Moment, hier wird was falsch verstanden.
    Ich war auch der Meinung, dass eine eA ohne Kostenschuldner gebührenfrei ist.
    Unser Bezirksrevisor nicht, sodass die SE hier immer Kosten berechnen mussten.
    Daher ist es m.E. jetzt zu begrüßen, dass es gesetzlich geregelt wird, wie auch immer das ausfallen wird.

  • Und wo schickt ihr die hin? (Wer ist Kostenschuldner?) Oder sollt ihr ne KR machen, um dann drunter zu schreiben, keine Anforderung mangels KS?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Der Betroffene
    Also bei uns wird das schon so gehandhabt, wie es jetzt Gesetz werden soll. Wurde auch schon in Zeiten der KostO so gehandhabt
    Auf Weisung des Bezirksrevisors.
    Ich persönlich halte das für falsch. Aber die SE haben die Anweisung des Revisors zu beachten.^^

  • Moment, hier wird was falsch verstanden.
    Ich war auch der Meinung, dass eine eA ohne Kostenschuldner gebührenfrei ist.
    Unser Bezirksrevisor nicht, sodass die SE hier immer Kosten berechnen mussten.
    Daher ist es m.E. jetzt zu begrüßen, dass es gesetzlich geregelt wird, wie auch immer das ausfallen wird.

    Da wird sich doch ein BB oder ein anderer Betreuer finden, der da mal Rechtsmittel einlegt, da muss man sich halt mal absprechen.
    Manche BezRevs sind eben ein wenig entrückt, das liegt an der Materie mit den Zahlen und so, die muss man ab und an wieder ein wenig erden :D


  • Damit die Staatskasse zu Geld kommt? :cool:

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