Mal wieder P-Konto und Insolvenz

  • Das ist gut zu wissen. Ich hab jetzt der Treuhänderin geschrieben, dass sie einen Beschluss beantragen soll. Hatte sie so deutlich nämlich noch gar nicht gemacht, sondern wollte eher darauf hinaus, dass ich der Bank mit einem einfachen Schreiben auf die Füße trete.

    Es dürfte eher ein Antrag des Schuldners erforderlich sein, die THin hat doch gar kein Restschutzbedürftnis für eine Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenze.

  • Unsere Freigabeschreiben betreffend P-Konten an die Banken sind i. d. R. so formuliert, dass wir " [...] an dem derzeitigen und zukünftigen Kontoguthaben keine Ansprüche zugunsten der Masse geltend machen, sofern sich das Guthaben in den Grenzen des § 850 k ZPO bewegt."

    Wird bislang anstandslos von nahezu jeder Bank akzeptiert.

  • Das war hier bisher auch der Fall. Ist aber mal eine andere Bank und eben schwankendes Einkommen. Da kommen Banken schnell an ihre Grenzen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hallo zusammen,
    ich habe ein ähnliches Problem:
    (insolventer) Schuldner beantragt, den Freibetrag des P-Kontos auf den Betrag festzusetzen, der vom Arbeitgeber überwiesen wird. (weil die pfändbaren Bezüge auch so an die IV gehen)
    Insolvenzverwalterin teilt mit, dass sie das Konto freigegeben hat, soweit von dem Arbeitgeber Geld überwiesen wird.

    Der Schuldner schreibt jetzt, dass seine Bank meint, zwingend einen gerichtlichen Beschluss zu benötigen.

    Generell zweifel auch ich am Rechtsschutzinteresse! -gegebenenfalls muss sich der Schuldner mit der Bank eben streiten (unbefriedigend, aber andererseits halte ich die Handhabe der Bank nicht für richtig und bin nicht gewillt dem Vorschub zu leisten)

    Bislang hat das mit den "flexiblen Freigaben" im Übrigen auch immer funktioniert...
    Gibt's in dem Bereich etwas neues?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Bislang hat das mit den "flexiblen Freigaben" im Übrigen auch immer funktioniert...


    Von "Freigaben" bin ich kein großer Freund, zumal der Ärger für den Schuldner dann anfängt, wenn ein Neugläubiger versucht zu pfänden. Hilft da ein Beschluss im Stile der BGH Entscheidung vom 10.11.2011, VII ZB 64/10, nicht allen Beteiligten weiter?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Bank kann da sehr wohl einen gerichtlichen Beschluss verlangen und muss nicht auf Zuruf des Verwalters handeln.

    Inoffiziellen Freigabeerklärungen halte ich auch für waghalsig.

  • mh, nuja so grds. is das natürlich richtig:
    -Freigaben können Ärger (insbesondere für den Schuldner) bedeuten
    -Die Bank muss nicht auf Zuruf arbeiten

    Aber:
    Die Freigabe ist hier nunmal erfolgt, insofern stellt sich die Frage, ob es klug oder gut war, die Freigabe zu erklären, nicht (mehr)
    und
    die Bank arbeitet nicht auf Zuruf und nicht wegen einer inoffiziellen Freigabe, sondern wegen einer "richtigen" Freigabe, oder muss man dann davon ausgehen, dass die zu allgemein gehalten ist, um Bestand zu haben?


    dass ein entsprechender Beschluss allen Beteiligten nützt und auch nicht unendlich viel Arbeit macht, mag ja so sein, aber das ist für mich net die Frage...
    mich interessiert (sozusagen ein bisschen aus dem theoretischen Elfenbeinturm) die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis für den Beschluss

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  • Hatte letztens auch so einen Fall und habe dann per Beschluss festgestellt, dass die auf dem Girokonto des Schuldners von dem Arbeitgeber XY eingehenden Beträge nicht dem Insolvenzbeschlag bzw. der Abtretung unterliegen.

    War zwar m.E. auch überflüssig aber aufgrund der Haltung der Bank ließ es sich leider nicht anders händeln.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Weil das auf dem P-Konto eingehende Einkommen bereits freigegeben war - und zwar m.E. wirksam.

    Ulf

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  • Weil das auf dem P-Konto eingehende Einkommen bereits freigegeben war - und zwar m.E. wirksam.

    Und was passiert, wenn ein Neu-Gläubiger mit einem gerichtlichen PfÜB ums Eck kommt? Was macht die Bank dann? :gruebel:

  • korrigier mich, wenn ich falsch liege (ist nicht mein tag)
    aber müsste die bank nicht das gleiche machen wie sonst auch?

    wenn sie sich zutraut selber zu denken: Vollstreckungsverbot beachten und dem gl mitteilen

    ich weiß, kann man nicht verlangen also ok,
    wenn die bank den Pfüb beachtet und es dem Schuldner überlässt, sich dagegen zu wehren, also die Aufhebung des Pfüb beim Insogericht wegen des Verstoßes gegen das Vollstreckungsverbot zu beantragen

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  • Weil das auf dem P-Konto eingehende Einkommen bereits freigegeben war - und zwar m.E. wirksam.

    Und was passiert, wenn ein Neu-Gläubiger mit einem gerichtlichen PfÜB ums Eck kommt? Was macht die Bank dann? :gruebel:

    Das verstehe ich nicht: Wo ist denn da der Unterschied zu einem Freigabebeschluss des Inso-Gerichts? In diesem Fall hat doch der Verwalter das Konto freigegeben. Also unterliegt es nicht mehr dem Insolvenzbeschlag. Also kann ich als Inso_Gericht auch keine Freigabe mehr machen. Wenn das Auto vom Insolvenzverwalter freigegeben wird, dann gibt's doch auch kein Beschluss mehr.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Soweit ich es verstanden habe, hat der Verwalter nicht das Konto freigegeben, sondern lediglich das gegenwärtige und künftige Guthaben, was dem Teil entspricht, welcher durch die Überweisung von Beträgen seitens des Arbeitgebers entstanden ist/entstehen wird.....

  • ja,
    also so, wie es letztlich auch in meinem Beschluss stehen würde...
    haltet ihr diese freigabe für zu unbestimmt?

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    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Also da schwenke ich dann (auch) um. Entweder das ganze Konto freigeben oder gar nicht. aber so'ne Fisch-Fleisch-vegetarische Mischung geht nicht. Dann doch lieber ein Beschluss wie BGH vorgegeben hat.

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  • Warum soll so eine Freigabe nicht möglich sein? Wenn ich als Gericht so eine Entscheidung treffen kann, muss m.E. auch eine Freigabe in dieser Form möglich sein.

    Jedenfalls verstehe ich nicht, warum das eine gehen soll aber das andere nicht. :gruebel:

    Ulf

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