Genehmigung Erwerbsgeschäft

  • Hilfe! Ich habe einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes. Junger Mann, gerade 16 Jahre möchte als Wahrsager bei einer Hotline arbeiten. Laut Mitteilung der Eltern hat er seit frühester Kindheit an hellseherische Fähigkeiten. Hat jemand schon mal so einen Fall gehabt? Mein Bauch sagt mir, nicht genehmigen. Jetzt muss ich noch Argumente sammeln.

  • :2weglach:

    Zurück aber zum Ernst des Lebens :

    Im Hinblick auf die mögliche Sittenwidrigkeit entspr. Honorarverträge ( VGl BGH III ZR 87/10 ) erscheint mir die Genehmigung nach § 112 BGB nicht möglich.
    Schließlich gilt auch in dem Fall der Grundsatz , dass nichtige Rechtsgeschäfte gem. § 138 BGB nicht genehmigt werden dürfen.
    Das gilt auch für die entspr. Gründung eines Erwerbsgeschäftes .

  • Da mir hellseherische Fähigkeiten leider fehlen, ist mir der SV etwas dürftig.

    "Wahrsager bei einer Hotline" klingt für mich erst einmal nach einer Stelle als Angestellter und nicht nach Betreiben eines Erwerbsgeschäfts.

    Oder soll der Junge seine eigene Hotline betreiben?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Er will bei einer Hotline arbeiten. Dafür muss er ein Gewerbe anmelden.


    Klingt nach Scheinselbstständigkeit, finde ich.

    Und warum liegen Dir die Verträge mit der Hotline usw. nicht vor, wenn Du die Sache genehmigen sollst?

    Ulf

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  • ...... Jetzt muss ich noch Argumente sammeln.

    Wozu?
    Kann er nicht SEHEN, dass du es nicht genehmigen wirst?

    Die antragstellenden Eltern verfügen offenbar nicht über die Gabe... Vielleicht sollten sie ihren Sohn befragen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe da meine ganz private Meinung, weil es noch nicht lange her ist, als mein Sohn selbst in diesem Alter war: Da ging es in erster Linie darum, ordentlich was für die Schule zu tun, um zu einem guten Abi zu kommen, um dann wiederum gute weitere Perspektiven zu haben. Sich mit so einem Sch**** zu befassen, geht mir sowieso gegen den Strich - aber leider kann man dies kaum in einem ablehnendem Beschluss als Begründung bringen.

  • Ich habe da meine ganz private Meinung, weil es noch nicht lange her ist, als mein Sohn selbst in diesem Alter war: Da ging es in erster Linie darum, ordentlich was für die Schule zu tun, um zu einem guten Abi zu kommen, um dann wiederum gute weitere Perspektiven zu haben. Sich mit so einem Sch**** zu befassen, geht mir sowieso gegen den Strich - aber leider kann man dies kaum in einem ablehnendem Beschluss als Begründung bringen.

    Genauso habe ich auch gedacht. Mir geht es gegen den Strich sowas zu genehmigen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es zum Wohl des Kindes ist als Hellseher bei einer Hotline zu arbeiten.
    Hat jemand noch Argumente, die dagegensprechen? Oder schon einmal so einen Fall gehabt?
    Auf jeden Fall fordere ich von den Eltern erst einmal die schriftlichen Vertragsunterlagen an.

  • Genauso habe ich auch gedacht. Mir geht es gegen den Strich sowas zu genehmigen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es zum Wohl des Kindes ist als Hellseher bei einer Hotline zu arbeiten.


    Ich denke, nur weil man selbst nichts davon hält, kann man eine Gen. nicht verweigern. Ob die Tätigkeit tatsächlich nicht im Sinne des Kindes ist, kann man derzeit nicht beantworten, meine ich.
    Grundsätzlich ist das jedenfalls m.E. genau so sinnvoll oder förderlich, wie ein Job bei McDo oder als Kassierer im Supermarkt.

    Ein relevanter Unterschied bestünde nur, wenn hier tatsächlich ein Gewerbe betrieben werden müsste.

    Zunächst ist aber wirklich zu gucken, ob es tatsächlich ein Erwerbgsgeschäft erfordert oder ob es nicht in Wahrheit tatsächlich nur eine Nebentätigkeit im Angestelltenverhältnis ist.

    Ulf

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  • Habe jetzt den Beratervertrag erhalten. Die Firma betreibt eine Vermittlungsplattform für interaktive Lebensberatung unter einer Internetadresse. Der Berater erbringt Leistungen in Bezug auf Lebensberatungen, Astrologie und Kartenlegen. Der Berater muss sich als selbständiger Experte auf der Webseite anmelden.
    Die Adresse gibt es wirklich, ich habe auch bei der Betreiberin angerufen, scheint seriös zu sein. Sie war sehr beeindruckt von den Fähigkeiten meines 16jährigen Antragstellers.
    Die Firma verlangt laut Vertrag eine Gewerbeanmeldung. Der Berater muss an die Firma für die Einrichtung des Beraterprofils, den technischen Betrieb der Plattforn und der Telefonanlage eine einmalige und monatliche Gebühr bezahlen. Die aktuelle Höhe wird dem Berater bei Zulassung zur Plattform mitgeteilt. Die Inhaberin sagte am Telefon irgendwas von 25 €. Aber das muss ja nicht stimmen.
    Würdet Ihr genehmigen?

  • Klingt mir eher wie ein Franchiseunternehmen......

    Im Hinblick auf die Unwägbarkeiten in #2 würde ich die Genehmigung ferweigern und ( wegen Schreibfehlers ) sogar ablehnen.

  • Merkwürdig finde ich außerdem, dass die Höhe der zu zahlenden Gebühren nicht Inhalt des "Beratervertrages" ist bzw. zumindest die Höhe dem Gericht derzeit nicht bekannt ist.

    Und was ist mit der Einnahmenseite? Ist dazu irgend etwas bekannt? Was kostet den Kunden die "Beratung" und was kommt davon beim "Berater" an?
    Ferner:
    Wie stark ist die Webseite frequentiert? Wie ist deren "Ruf"? Wie viele registrierte Kunden gibt es?

    Ich halte die Höhe der einmaligen und laufenden Kosten und die Rahmenbedingungen auf der Seite der Einnahmen für durchaus wesentlich, um einschätzen zu können, ob das Geschäft für den Jungen überhaupt tragbar ist. Als Unternehmer muss er doch seine erwarteten Einnahmen den zu erwartenden Ausgaben gegenüberstellen (können).

    Ulf

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  • Der Berater erhält pro Minute 45 bis 55 Cent. Wie die Internetseite frequentiert wird, weiß ich nicht. Wie ich das herausbekommen soll, weiß ich auch nicht. Ich tendiere dahin die Genehmigung zu verweigern, da nicht klar ist, wie hoch die Gebühren sind und damit nicht überschaubar ist, ob der Minderjährige nicht sogar in ein Verlustgeschäft gerät.

  • Rein auf die rechtliche Sachebene bezogen habt Ihr ja Recht.

    Mir geht es in solchen Fällen aber auch darum, dem Minderjährigen nicht nur ein "Darfst-Du-Nicht" an den Kopf zu werfen. Daher versuche ich eben, ihn auch auf andere Probleme in Bezug auf ein Gewerbe hinzuweisen und ihn zu überzeugen, dass es viele Dinge gibt, die dabei zu berücksichtigen sind und dass man sich nicht unüberlegt von angeblich tollen Verdienstmöglichkeiten blenden lassen sollte.

    Meist steigt dadurch die Akzeptanz der Genehmigungsverweigerung bei den Beteiligten.

    Ulf

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