Vergütung "ohne" Vertretung

  • Guten Morgen!

    Seit Einführung des neuen PfÜB-Vordruckes treibt mich folgendes Problem um:

    Inkassobuden haben Titel, die auf sich selbst lauten. Sie füllen den Antrag so aus, daß sie selbst als Antragsteller - Gläubiger - erscheinen. Das Vertretungsfeld bleibt leer. Nun aber wird Vergütung geltend gemacht.

    Ich neige zu der Auffassung, daß eine Vergütung ohne Vertretung nicht beansprucht werden kann; auch wenn es etwas schizophren ist, daß da stehen soll X Inkasso GmbH vertreten durch die X Inkasso GmbH.

    Wie seht ihr das?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Nein, bei einem Anwalt sieht es nicht anders aus; mein Beispiel war halt nur ein Inkassounternehmen, weil ich so eine Akte gerade auf dem Tisch hatte.

    Anwälte aber schreiben in der Regel RA XY vertreten durch RA XY. Deshalb stellte sich mir das Problem da noch nicht; die Frage ist aber die gleiche.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Aber bei einem Anwlt sieht es doch auch nicht anders aus!

    Für einen Anwalt ist auch ausdrücklich geregelt, dass er Erstattung seiner Vergütung verlangen darf, wenn er für sich selbst tätig wird. Gibt´s das für Inkassobüros auch?

  • Aber bei einem Anwlt sieht es doch auch nicht anders aus!

    Für einen Anwalt ist auch ausdrücklich geregelt, dass er Erstattung seiner Vergütung verlangen darf, wenn er für sich selbst tätig wird. Gibt´s das für Inkassobüros auch?



    Ja, du meinst den § 91 II 3 ZPO. Der regelt nur, daß das erstattungsfähig ist...
    Für Inkassounternehmeh gibts den § 4 RDGEG. Trifft aber alles nicht so den Kern der Sache, denn Vergütung gibt es schließlich nur für den RA, der als Bevollmächtigter auftritt (vgl. Vorb. 3.1. RVG)

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich hätte mit alledem kein Problem: Wenn ein Inkassounternehmen ein anderes Inkassounternehmen beauftragt, hätte auch niemand Zweifel, dass die dann anfallenden Kosten entstanden und auch erstattungsfähig sind. Dann kann sich das Inkassounternehmen - ähnlich wie ein Anwalt - auch gleich selbst vertreten. Und meiner Meinung nach muss eine solche Vertretung auch nicht zwingend angegeben werden, weil man sich selbst formell keine Vollmacht erteilt und die Vertretung auf der Hand liegt. Das, was grundsätzlich für einen Anwalt gilt, muss in dem engen Bereich der Forderungsbeitreibung, für den auch entsprechende Berechtigungen vorliegen, auch für ein Inkasso zutreffen.

  • Endlich hat das Landgericht Halle zutreffend festgestellt, dass ein real (es) Inkassounternehmen für die Vollstreckung einer Geldforderung im eigenen Namen keine Gebühren fordern darf (Beschluss vom 10.03.2015 Az.: 1 T 39/15). § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO bleibt den Rechtsanwälten vorbehalten.
    Damit dürfte in Zukunft sich meine Arbeit erheblich erleichtern.

  • Auf Grund der Nachfrage und dem Bezug im Beschluss des Landgerichts Halle stelle ich den Zurückweisungsbeschluss und den Nichtabhilfebeschluss hier ein.

    Zurückweisungsbeschluss:


    werden die im Entwurf des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aufgeführten Vollstreckungskosten für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.11.2014 in Höhe von 28,80 € im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht mit berücksichtigt.

    Gründe:
    Der Gläubiger wurde mit Schreiben vom 13.11.2014, 24.11.2014 und 12.12.2014 aufgefordert die geltend gemachten Vollstreckungskosten zurückzunehmen, da es sich um eine an den Gläubiger abgetretene Forderung handelt und der Gläubiger diese Forderung im eigenen Namen vollstreckt. Die Partei des Gläubigers ist identisch mit dem Verfahrensbevollmächtigten. Ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO besteht lediglich für Rechtsanwälte. Der Gläubiger ist kein Rechtsanwalt.

    Mit Stellungnahme des Gläubigers/-vertreter vom 08.12.2014 und 09.01.2015 gibt dieser selbst zu, dass es sich um eine Eigenvertretung handelt. Die dargelegte Auffassung des Gläubigers/-vertreters betrifft die Erstattungsfähigkeit der notwendigen Kosten im Zwangsvollstreckungsverfahren für die durch den Gläubiger erfolgte Beauftragung eines unternehmensfremden Vertreters, welcher berechtigt ist, Kosten nach dem RVG geltend machen zu können. Genau dies ist hier aber nicht einschlägig. Auf die weiteren Begründungen in den o.g. gerichtlichen Schreiben wird verwiesen.

    Eine Berichtigung des Antrages ist nicht erfolgt. Die Gebühren waren zurückzuweisen.

    Rechtsmittelbelehrung:
    Soweit dem Antrag des Gläubigers nicht stattgegeben wurde, ist für den Gläubiger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Diese ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Merseburg, Geusaer Straße 88, 06217 Merseburg, oder beim Beschwerdegericht, dem Landgericht Halle, Hansering 13, 06108 Halle, eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts eingelegt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.

    Rechtspfleger


    Nichtabhilfebeschluss:

    hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Merseburg durch den Rechtspfleger am 05.02.2015 beschlossen:

    Der Beschwerde vom 28.01.2015 gegen den Beschluss vom 16.01.2015 wird nicht abgeholfen.

    Die Akten werden dem Landgericht Halle (Saale) zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

    Gründe:

    Der Beschwerde konnte aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen werden. Die Beschwerdebegründung führt zu keiner Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Soweit ein neuer Sachvortrag hierin zusehen ist, rechtfertigt dieser keine andere Entscheidung.

    Ergänzend wird wie folgt begründet.

    Die Zulässigkeit der Vollstreckung von Zwangsvollstreckungskosten ist von dem Vollstreckungsorgan zu prüfen. Dabei ist gem. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu prüfen, ob die verlangten Kosten dem Grunde nach Kosten der Zwangsvollstreckung sind, ob sie in der verlangten Höhe entstanden sind und ob sie im Sinne des § 91 ZPO notwendig sind (Zöller/Söber, ZPO, 29. Auflage, § 788 Rn. 15).

    Der Ansatz der Zwangsvollstreckungskosten muss ggü. dem Vollstreckungsorgan glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung muss sich also auf das Entstehen, die Höhe und die Notwendigkeit der beanspruchten Zwangsvollstreckungskosten erstrecken.

    Für eingetragene Inkassodienstleister können bei Fremdvertretung gem. § 4 Abs.1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 RDGEG iVm. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO die angefallenen Inkassokosten erstattet werden, soweit sie ebenfalls dem Grunde und der Höhe nach berechtigt und notwendig sind. Die Notwendigkeit ergibt sich aus dem weiteren Verweis im § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf den § 91 ZPO. Die grundsätzliche Möglichkeit der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten wurde durch das Gericht nie bestritten. Im vorliegenden Fall liegt aber eine Eigenvertretung vor. Bei einer Eigenvertretung von Inkassounternehmen gibt es - und kann es begrifflich schon gar nicht geben – keine Regelung über die Erstattungsfähigkeit von Kosten im Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) bzw. im Einführungsgesetz desselben. Ebenfalls gibt es auch keine Regelung dazu im RVG. Voraussetzung zum Anfall der beanspruchten Gebühren ist immer die Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Es müssen hier zwei Rechtsverhältnisse klar getrennt werden. Zum einen das Auftragsverhältnis o.ä. zu dem bisherigen Gläubiger und zum anderen das Erstattungsverhältnis zum Schuldner.

    Soweit hier eingewendet wird, dass es sich um eine fiduziarische Abtretung handelt, ist diese Einwendung weiterhin unbeachtlich. Dritten gegenüber macht die fiduziarische Zession den Fiduziar zum unbeschränkten Inhaber des Rechts und Gläubiger der Forderung. Die fiduziarische Zession wirkt nämlich nur im Auftragsverhältnis (= Verhältnis zwischen bisherigen Gläubiger und Inkassounternehmen) als interne vertragliche Vereinbarung. Dritte sind hier der Schuldner und ebenfalls auch das Vollstreckungsgericht als unabhängiges Organ und können daher gar nicht wissen, was vertraglich mit dem ursprünglichen Gläubiger vereinbart wurde. Die Gläubigerin verkennt hier, dass es sich beim Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt, die nur einer streng formellen Prüfung unterliegt. Nach dem Vortrag der Gläubigerin müsste das Vollstreckungsgericht, um zur beanspruchten Kostenerstattung der Gläubigerin zu gelangen, eine materiellrechtliche Einwendung und sogar die vor der Abtretung liegenden tatsächlichen Schritte berücksichtigen. Dies ist rechtlich nicht zulässig.

    Auch die Tatsache, dass ein Inkassounternehmen eine abgetretene Forderung als eigene Forderung geltend macht, kann durch die unternehmerischen und wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten des sog. Factorings nun überhaupt nicht als lebensfremd bezeichnet werden.

    Unter Hinweis auf Ihre angeführten §§ 78 Abs. 4, 79 Abs. 2 Ziffer 4 ZPO muss entgegen gehalten werden, dass dies eine Ausnahmevorschrift zur bestehenden Vertretungsregelung des § 79 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist. Für die Begründung, um über den Rechtsgedanken zu einer Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten im Zwangsvollstreckungsverfahren zu kommen, sind diese Vorschriften zur Heranziehung abwegig. Selbst im zivilgerichtlichen Prozessverfahren, würde aufgrund des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO keine Inkassokosten nach dem RVG (in Überleitung durch das RDGEG) festgesetzt werden können, wenn die Forderung im eigenen Namen durch ein Inkassounternehmen geltend gemacht wird.
    Der Hinweis auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dient der Verdeutlichung, dass es eine analoge Anwendung der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf Inkassounternehmen, auch zum jetzigen Zeitpunkt, nicht geben kann. Der Grundsatz in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO betrifft die Unterliegenshaftung für die Anwaltskosten des Prozessgegners. Daher kann es immer nur um eine Vertretungssituation von Auftraggeber/Mandant und Anwalt (auch in Anwendung des RDGEG für Inkassounternehmen) als Dritten gehen. Für den Fall der Eigenvertretung – wie hier – regelt der § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO als Ausnahme die Abrechnung der Anwaltskosten wie für einen bevollmächtigten Anwalt. Es fehlt daher schon an einer planwidrigen Regelungslücke.

    Daher war – wie geschehen – zu entscheiden.


    Rechtspfleger

  • Auch von mir vielen Dank!

    Allerdings sind meine Restbedenken damit noch nicht völlig zerstreut. Ich halte nach wie vor eine analoge Anwendung der Vorschrift für den Rechtsanwalt für denkbar. Wenn ein Inkassounternehmen ein anderes beauftragt, wären die entsprechenden Kosten erstattungsfähig, wenn es dies für sich selbst tut, weil es dazu auch in der Lage ist, aber nicht, also genau diesselbe Konstellation wie bei Rechtsanwälten. Interessant wäre es wohl erst, wenn wir 5-6 LG-Entscheidungen hätten, wobei ich mir nicht sicher bin, dass alle zu dem gleichen Ergebnis kämen.

    Man muss auch mal bedenken, dass es oft nicht nur um die Kosten der gegenständlichen Vollstreckungsmaßnahme geht, sondern auch frühere Kosten in den Forderungsaufstellungen davon betroffen sind. Da wird man ganz schön zu tun haben dies alles abzuändern, wenn das Inkasso sich weigert eine überarbeitete Aufstellung vorzulegen. Nunja, das kann natürlich nicht der Grund sein, sich für die eine oder andere Rechtsposition zu entscheiden.

    Eine ähnliche Fragekonstellation tritt ja in folgendem Fall auf: Ein anwaltlicher Betreuer vertritt den Betreuten in einem Gerichtsprozess oder in der Zwangsvollstreckung. Er kann sich natürlich nicht selbst ein Anwaltsmandat verschaffen (§ 181 BGB), könnte aber in seiner Eigenschaft als Betreuer handeln, und dies, da er Anwalt ist, selbst vor dem Landgericht. Ja, wie sieht es dann mit seinen Gebühren aus, wenn es um die Festsetzung gegen die gegnerische Partei geht?

  • Lieber Kollege Andy.K,

    Deine Restbedenken kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist bereits eine Ausnahmevorschrift und man kann nicht immer sofort sagen, dass hier eine analoge Anwendung auf Inkassounternehmen möglich ist. Dafür gibt es nämlich Voraussetzungen, um eine Analogie bejahen zu können. Nun kannst du ja mal versuchen, dem Gesetzgeber begründet zu unterstellen, dass er bei der Fassung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Anwendung der Vorschrift auf Inkassounternehmen nicht bedacht haben sollte (=planwidrige Regelungslücke). In der Entscheidung des BVerfG ging es zum Beispiel um die Anwendung der Vorschrift auf Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, welches dann verneint wurde. Warum dann gerade die Ausweitung auf Inkassounternehmen? Zumal ich bei meiner Tätigkeit beim Vollstreckungsgericht oft den Eindruck habe, dass die Inkassounternehmen durch die fiduziarische Abtretung den Namen der wahren Gläubiger verschleiern wollen. Für die Gläubigerunternehmen steht sehr oft die Firma auf dem Spiel. Im übrigen ist der Sachverhalt bei dem Gemüse-, jegliche-Art-der-Zeitschriften-Inkassounternehmen u.a. immer der Gleiche. Die Entscheidung des LG Halle ist daher eine enorme Arbeitserleichterung für uns.

    als Tipp: Ich führe die Inkassokosten, welche als bisherige Vollstreckungskosten beansprucht werden, mit Datum und Höhe der Forderung in meinem Teilzurückweisungsbeschluss auf und trage die neue Summe auf Seite 3 ein und streiche dann lediglich die Positionen im Forderungskonto. Der Rest ist Drittschuldnersache. Also kein großartiger Aufwand :)


  • Man muss auch mal bedenken, dass es oft nicht nur um die Kosten der gegenständlichen Vollstreckungsmaßnahme geht, sondern auch frühere Kosten in den Forderungsaufstellungen davon betroffen sind. Da wird man ganz schön zu tun haben dies alles abzuändern, wenn das Inkasso sich weigert eine überarbeitete Aufstellung vorzulegen. Nunja, das kann natürlich nicht der Grund sein, sich für die eine oder andere Rechtsposition zu entscheiden.

    Eine ähnliche Fragekonstellation tritt ja in folgendem Fall auf: Ein anwaltlicher Betreuer vertritt den Betreuten in einem Gerichtsprozess oder in der Zwangsvollstreckung. Er kann sich natürlich nicht selbst ein Anwaltsmandat verschaffen (§ 181 BGB), könnte aber in seiner Eigenschaft als Betreuer handeln, und dies, da er Anwalt ist, selbst vor dem Landgericht. Ja, wie sieht es dann mit seinen Gebühren aus, wenn es um die Festsetzung gegen die gegnerische Partei geht?


    Ich ändere in aller Regel da gar nichts ab. Ich weise den Antrag in den und den Punkten förmlich zurück und fordere den Gläubiger auf eine berichtigte Forderungsaufstellung vorzulegen. In 90% der Fälle wird dann eine korrekte Forderungsaufstellung vorgelegt. 10% betreiben dann, warum auch immer, das Verfahren nicht weiter.


    Ein RA der gleichzeitig Betreuer ist, kannst du doch nicht mit einem Inkassobüro gleichsetzen.
    Der RA macht doch (immer) den Anspruch seines Betreuten geltend und in aller Regel nicht im eigenen Namen.

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