Der Insolvenzschuldner hat gegen einen Beschluss, durch den ich den Antrag auf Freigabe eines Geldbetrages zurückgewiesen habe, Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren durch Beschluss an das Landgericht verwiesen. Das Landgericht hat mir jetzt die Akte formlos durch Verfügung des Kammervorsitzenden zwecks Abhilfeprüfung übersandt.
Nach hiesiger Praxis ist Gegenstand der Abhilfeprüfung auch die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde.
Wie wirkt sich dieser Ablauf auf die Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist aus? Ich habe mir § 17b Abs. 1 GVG zu Gemüte geführt, bin aber nicht schlauer geworden.