In dem Fall wurde dem minderjährigen Gläubiger, vertreten im Wege der Beistandschaft, Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung (Unterhalt) bewiliigt.
Ein Rechtsanwalt wurde folglich nicht beigeordnet, da das Kind ja im Wege der Beistandschaft vertreten wurde.
Scheinbar hat sich der Gläubiger nun doch anwaltlicher Hilfe bedient, da jetzt ein Rechtsanwalt auf Grund des obigen Bewilligungsbeschlusses Gebühren aus der Staatskasse beantragt.
Der RA beruft sich darauf, dass im Bewilligungsbeschluss steht, dass Prozesskostenhilfe für die Kosten der Zwangsvollstreckung bewilligt wurde, darunter fallen auch die notwendigen Kosten des Rechtsanwalts.
Ich sehe hier eigentlich keinen Anspruch des Rechtsanwalts, da dieser nunmal nicht beigeordnet wurde und dies auch zu keinem Zeitpunkt beantragt war.
In der Literatur oder Rechtsprechung bin ich leider bisher nicht weiter fündig geworden, kennt da jemand was dazu?
Danke!