PKH ohne Beiordnung - RA macht Gebühren geltend

  • In dem Fall wurde dem minderjährigen Gläubiger, vertreten im Wege der Beistandschaft, Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung (Unterhalt) bewiliigt.
    Ein Rechtsanwalt wurde folglich nicht beigeordnet, da das Kind ja im Wege der Beistandschaft vertreten wurde.

    Scheinbar hat sich der Gläubiger nun doch anwaltlicher Hilfe bedient, da jetzt ein Rechtsanwalt auf Grund des obigen Bewilligungsbeschlusses Gebühren aus der Staatskasse beantragt.
    Der RA beruft sich darauf, dass im Bewilligungsbeschluss steht, dass Prozesskostenhilfe für die Kosten der Zwangsvollstreckung bewilligt wurde, darunter fallen auch die notwendigen Kosten des Rechtsanwalts.

    Ich sehe hier eigentlich keinen Anspruch des Rechtsanwalts, da dieser nunmal nicht beigeordnet wurde und dies auch zu keinem Zeitpunkt beantragt war.
    In der Literatur oder Rechtsprechung bin ich leider bisher nicht weiter fündig geworden, kennt da jemand was dazu?

    Danke!

  • Der Anwalt liegt falsch, da ohne Beiordnung keine Rechtsgrundlage für die Auszahlung vorliegt. Eine Beiordnung stetzt einen entsprechenden Antrag voraus. Der hier wohl nicht gestellt wurde.
    Man unterscheidet zwischen der PKH-Bewilligung (für Gerichts- und/oder Gerichtsvollzieherkosten) einerseits und der Beiordnung anderseits. Die Bewilligung impliziert nicht automatisch die anwasltliche Beiordnung.

  • Es bedarf einer Beiordnung. Ein entsprechender Antrag kann stillschweigend gesehen werden, wenn der eigentliche PKH Antrag durch einen Rechtsanwalt gestellt wird (Zöller, 28. Auflage Rn. 14 zu § 114), was aber hier ja nicht der Fall war.

  • Man fragt sich nur, was das für ein Anwalt ist, der zwar von "PKH-Bewilligung" schon mal was gehört hat, dem der Begriff "Beiordnung" aber völlig fremd ist. :confused:

    Die Meinung vom Zöller zu der konkludent beantragten Beiordnung erstaunt mich hingegen etwas, diese Ansicht war mir bisher fremd, und ich weiß auch nicht, ob ich sie mir zu eigen machen werde.

  • "Auch bei der eingeschränkten pauschalen Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in Anwendung des § 121 Abs. 2 ZPO für die jeweilige Maßnahme der Zwangsvollstreckung zu prüfen."

    BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 31/09 - LG Trier
    AG Bernkastel-Kues

    Sehe es anders als der Zöller
    Die Bewilligung ist "grundsätzlich" und die jeweilige Beiordnung muss konkret beantragt werden.
    Es sind die konkreten rechtlichen Schwierigkeiten darzulegen; das macht man nicht konkludent mit der lapidaren Beantragung ......


  • Bei Pfändungen aus einem Unterhaltstitel ist in der Regel ein Anwalt beizuordnen.

    BGH, Beschluss vom 9. August 2012 - VII ZB 84/11


    Allerdings hat der Anwalt vorliegend den PKH-Antrag nicht gestellt. Darüberhinaus ist noch nicht mal ersichtlich, was er überhaupt hinsichtlich der Pfändung getan hat.


  • Das ist dann allerdings "nur" ein Problem der Begründetheit des Beiordnungsantrages.

    Deshalb ist m. E. schon davon auszugehen (entspr. Zöller), dass ein RA, der für die Partei den PKH-Antrag stellt, dies nicht aus Langeweile macht, sondern weil er im Verfahren im Rahmen der PKH tätig werden möchte.

  • ...... sondern weil er im Verfahren im Rahmen der PKH tätig werden möchte.

    dann mag er das klar und deutlich zum Ausdruck bringen. Dafür ist er Jurist.

    Konsequent gedacht also folgende mögliche Konstellation:

    RA stellt Antrag auf Bewilligung von PKH und ich Interpretationswütige unterstelle einen Beiordnungsantrag, den ich ablehne......
    Darauf kann mir dann der RA entgegnen, dass er das doch gar nicht beantragt habe :eek:

    Und ich habe mich mit dem Zöller zum Obst gemacht - NÖ

  • Eine Beiordnung ist nicht möglich, weil die Vertretung durch Anwälte im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach dem 8. Buch nicht vorgeschrieben ist. In Fällen, in denen ein Anwalt nicht zwingend beizuordnen ist, ist eine stillschweigende Beiordnung nicht möglich, es bedarf insoweit also eines ausdrücklichen Antrags (LAG Schleswig – Holstein NZA – RR 2005, 327 und Beschluss vom 29. 01. 2008 –2 Ta 304/07- veröffentlicht in juris; LG Bayreuth JurBüro 1982, 1735; VGH Mannheim JurBüro 1989, 124; Musielak/Fischer ZPO 6. Aufl. § 121 Rn. 5; BVerwG NVerwZ - RR 1989, 666); das Gericht treffen auch insoweit diesbezüglich keinerlei Hinweispflichten, selbst wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.

    Versäumnisse des Anwalts und der Partei können nicht zu einer nachträglichen Beiordnung führen. In Parteiprozessen bedarf es nämlich gerade eines (ausdrücklichen) Beiordnungsantrags nur in Anwaltsprozessen kann die Beiordnung konkludent beantragt werden.
    Eine nachträgliche Beiordnung im Rahmen der PKH ist nicht mehr möglich, wenn es versäumt wurde einen rechtzeitigen ausdrücklichen Beiordnungsantrag zu stellen (LG Hannover Beschluss vom 14. 10. 2009 -55 T 115/09-). :daumenrau

  • dann mag er das klar und deutlich zum Ausdruck bringen. Dafür ist er Jurist.

    Konsequent gedacht also folgende mögliche Konstellation:

    RA stellt Antrag auf Bewilligung von PKH und ich Interpretationswütige unterstelle einen Beiordnungsantrag, den ich ablehne......
    Darauf kann mir dann der RA entgegnen, dass er das doch gar nicht beantragt habe :eek:

    Und ich habe mich mit dem Zöller zum Obst gemacht - NÖ

    :wechlach: :daumenrau :daumenrau

  • Falls man einen Antrag auf Beiordnung unterstellen sollte, was hier grundsätzlich nicht gemacht wird, woher soll man wissen, welcher RA dann eigentlich beigeordnet werden soll? Bei uns werden immer wieder mal Schriftsätze von RA X einer Kanzlei eingereicht mit dem Antrag, RA B aus der gleichen Kanzlei beizuordnen. Wir sind doch keine Hellseher. Auch deshalb braucht es schon einen konkreten Antrag auf Beiordnung.

  • Angesichts solch einer blamablen RA-Vorstellung gibt es doch wirklich nur folgende Möglichkeiten: Entweder wirklich 0 Ahnung oder ein ganz dreister Versuch. Beides ist eigentlich nicht zu glauben und eine Frechheit!

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