Eröffnung nichtige Vfg. v. T. w.

  • Hallo!

    In meiner Akte wurden durch einen Notar zwei privatschriftliche Testamente des Erblassers (Alleinerbin = Ehefrau) eingereicht mit dem Antrag diese zu eröffnen. Bei der Übersendung schreibt der Notar auch gleich, dass die Testamente unwirksam sind, da die Formvorschriften nicht eingehalten worden sind. Auf Nachfrage hat der Notar mitgeteilt, dass die Ehefrau die Testamente eigenhändig geschrieben hat. Der Erblasser hat diese lediglich eigenhändig unterschrieben.

    Außerdem wurde auch der ES-Antrag durch die Ehefrau des Erblassers gestellt (Erblasser nach gesetzlicher Erbfolge beerbt von Ehefrau und Kindern).

    Meine Frage ist nun, ob ich, da bereits jetzt bekannt ist, dass die Testamente nicht wirksam sind, diese Testamente überhaupt eröffnen muss (verursacht ja Kosten in Höhe von 100,00 Euro).

    Im FamFG Kommentar hab ich nur gelesen, dass es vom Einzelfall abhängt, ob formunwirksame Testamente zu eröffnen sind. Dort steht auch drin, dass ein nur mit Schreibmaschine geschriebenes T. unzweifelfrei unwirksam ist und daher i. d. R. nicht zu eröffnen ist, es zur Nachlassakte genommen wird und die Beteiligten darüber informiert werden.

    In meinem Fall steht ja auch fest, dass die Vfg. v. T. w. unwirksam sind.

    Sind diese somit dann nicht zu eröffnen und ich würde diesbezüglich die Beteiligten informieren (unter Beifügung einfache Kopie od. begl. Abschrift der Vfg. v. T. w.?)?

  • Auch ein unwirksames Testament ist ein Testament, denn sonst wäre es kein unwirksames Testament, sondern ein Schriftstück, dem die Testamentseigenschaft fehlt. Die Form betrifft somit nur die Gültigkeit und nicht die Frage, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers vorliegt.

  • Mir stellt sich die Frage, sind die Testamente schon unwirksam, nur weil ein Notar etwas sagt? Wären diese auch unwirksam, wenn z.Bsp. der Pförtner eines Appartmenthauses diese Testamente hergereicht hätte und dazu gesagt hätte, die sind unwirksam weil ...?

    Mein Rechtsempfinden sagt mir, da sollte wohl noch ein wenig mehr erfolgen ...

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Mir stellt sich die Frage, sind die Testamente schon unwirksam, nur weil ein Notar etwas sagt? Wären diese auch unwirksam, wenn z.Bsp. der Pförtner eines Appartmenthauses diese Testamente hergereicht hätte und dazu gesagt hätte, die sind unwirksam weil ...?

    Mein Rechtsempfinden sagt mir, da sollte wohl noch ein wenig mehr erfolgen ...


    Der Notar hat auch den Erbscheinsantrag beurkundet, in dem die Ehefrau nach ges. Erbfolge beantragt - da liegt also irgendwo ein Geständnis der Ehefrau vor, dass das Testament zwar handgeschrieben war, aber eben nicht vom Erblasser selbst. Ein solcher Fall lag übrigens der Entscheidung des OLG Karlsruhe, 12 U 102/10, zugrunde...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Für mich war es bislang nie eine Frage, ob ein unwirksames Testament zu eröffnen ist, es wurde eröffnet. Auch maschinegeschriebene oder von einer anderen Person als dem Erblasser handgeschriebene. Lediglich wenn der Inhalt nichts "Rechtliches" enthielt, habe ich von einer Eröffnung abgesen (Z.B. Überschrift Testament, Inhalt aber Dank oder Abrechnung mit lieben/bösen Menschen).


    Liege ich da wirklich daneben?

  • Nein, natürlich nicht.

    Die Sache ist so eindeutig, dass man deswegen an sich keinen Kommentar bemühen muss - was im vorliegenden Fall auch den Vorteil gehabt hätte, erst gar nicht auf eine falsche Fährte geführt zu werden.

  • Selbst ein unwirksames Testament ist nicht völlig nutzlos. Es kann z.B. für die Auslegung eines wirksamen weiteren Testaments gebraucht werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Dann hast du mich falsch verstanden.

    Die Ablieferungspflicht für Testamente umfasst z.B. nicht nur die wirksamen Testamente sondern jegliches vom Erblasser herrührende Schriftstück, was als als dessen letztwillige Verfügung angesehen werden kann. Schriftstücke, die erkennbar nicht vom Erblasser verfasst wurden, brauchen demnach weder abgeliefert noch eröffnet werden, weil es keine letztwillige Verfügung des Erblassers sein kann bzw. ist.

    Demnach wird auch jedes nach Testament aussehende Schriftstück (= letztwillige Verfügung) eröffnet und regelmäßig erst später in einem evtl. Erbscheinsverfahren geprüft, ob das Testament (form-)wirksam ist, oder nicht.

    Die Prüfung, ob es sich um eine letztwillige Verfügung handelt oder handeln könnte, die obliegt daher wohl zunächst dem Finder bzw. dem Ablieferer des Schriftstücks. Ob die Verfügung dann jedoch tatsächlich wirksam ist, hat ausschließlich das Gericht zu prüfen und diese Prüfung kann naturgemäß erst dann erfolgen, wenn die Verfügung (= das Schriftstück) eröffnet wurde. Ohne Eröffnung keine spätere Prüfung der Formwirksamkeit.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich weiß nicht, ob das wirklich so gehandhabt wird. Wenn mir ein Mandant einen handschriftlichen Brief bringt, in dem ein Satz steht wie "Ihr erbt ja ohnehin mal alles." dann lasse ich das Schriftstück abliefern. Wenn sowas in einem computergeschriebenen Brief stehen würde (was ich noch nicht hatte), hätte ich jetzt nicht spontan an eine Ablieferung gedacht.

  • Die Prüfung, ob es sich um eine letztwillige Verfügung handelt oder handeln könnte, die obliegt daher wohl zunächst dem Finder bzw. dem Ablieferer des Schriftstücks.

    Das sehe ich auch so, denn was nicht abgeliefert wird, hat Irgendwer als Testament nicht erkannt oder anerkannt. In der letzten Konsequenz hätte der Notar es ja eigentlich auch weglassen können/müssen.

    Zitat

    Ob die Verfügung dann jedoch tatsächlich wirksam ist, hat ausschließlich das Gericht zu prüfen und diese Prüfung kann naturgemäß erst dann erfolgen, wenn die Verfügung (= das Schriftstück) eröffnet wurde. Ohne Eröffnung keine spätere Prüfung der Formwirksamkeit.

    Das ist das, was ich mit meinem Rechtsempfinde meinte. Wenn es vorliegt und nach Testament aussieht, dann ist es zu eröffnen und der Richter hat im Erbscheinsverfahren zu entscheiden.

    Ich hatte auch schon den Fall in einer Nachlasspflegschaft, dass ich und die Nachlassrechtspflegerin ein Testament als von der Ehefrau des Erblassers verfasst und von ihm nur unterschrieben angesehen haben und der Richter sah es anders.

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Ich weiß nicht, ob das wirklich so gehandhabt wird. Wenn mir ein Mandant einen handschriftlichen Brief bringt, in dem ein Satz steht wie "Ihr erbt ja ohnehin mal alles." dann lasse ich das Schriftstück abliefern. Wenn sowas in einem computergeschriebenen Brief stehen würde (was ich noch nicht hatte), hätte ich jetzt nicht spontan an eine Ablieferung gedacht.

    Papenmeier:

    Es dürfte doch wohl sicher logisch sein, dass ein PC-Schriftstück ohne jegliche Erkennungsmerkmale, von wem es erstellt wurde, niemals abgeliefert werden muss. Anders aber der Fall, wenn das PC-Schriftstück z.B. die Unterschrift des Erblassers trägt. Dann ist es zwar formunwirksam aber dennoch eine letztwillige Verfügung des Erblassers.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das Eröffnungsverfahren ist nicht dazu da, um die Wirksamkeit des Testaments zu prüfen. Deshalb ist alles zu eröffnen, was nach seinem äußeren Anschein eine letztwillige Verfügung des Erblassers darstellen kann.

    Im Übrigen bin ich seit jeher kein Freund der "beliebten" Überlegung, Rechtsfragen danach zu beantworten, ob und welche kostenrechtlichen Konsequenzen die jeweilige Antwort hat. Immerhin hat sich das Kostenproblem durch die pauschale Eröffnungsgebühr im Vergleich zum früheren Rechtszustand aber erheblich entschärft. Jetzt auch noch auf der Vermeidung der Pauschalgebühr herumreiten zu wollen, halte ich daher für völlig verfehlt.

  • Ich finde man muss das Testament eröffnen und seine Feststellungen bzgl. der Auffälligkeit mit ins Protokoll aufnehmen.

    Anschließend ist der Erbscheinsantrag aufgrund testamentarischer Erbfolge zu stellen und man kann darin ja gleich aufnehmen "hilfsweise unter Bezugnahme auf das Eröffnungsprotokoll" wird der Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge gestellt.

    Die ganze Sache geht zu Richter, der stellt fest, Testament unwirksam, weil nicht formgerecht und der Rechtspfleger erteilt sodann den Erbschein wie beantragt nach gesetzlicher Erbfolge.

    So wärs doch ablaufmäßig richtig, oder? Oder ist es Aufgabe des Rechtspflegers die Form(un)wirksamkeit festzustellen?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!