Hallo!
In meiner Akte wurden durch einen Notar zwei privatschriftliche Testamente des Erblassers (Alleinerbin = Ehefrau) eingereicht mit dem Antrag diese zu eröffnen. Bei der Übersendung schreibt der Notar auch gleich, dass die Testamente unwirksam sind, da die Formvorschriften nicht eingehalten worden sind. Auf Nachfrage hat der Notar mitgeteilt, dass die Ehefrau die Testamente eigenhändig geschrieben hat. Der Erblasser hat diese lediglich eigenhändig unterschrieben.
Außerdem wurde auch der ES-Antrag durch die Ehefrau des Erblassers gestellt (Erblasser nach gesetzlicher Erbfolge beerbt von Ehefrau und Kindern).
Meine Frage ist nun, ob ich, da bereits jetzt bekannt ist, dass die Testamente nicht wirksam sind, diese Testamente überhaupt eröffnen muss (verursacht ja Kosten in Höhe von 100,00 Euro).
Im FamFG Kommentar hab ich nur gelesen, dass es vom Einzelfall abhängt, ob formunwirksame Testamente zu eröffnen sind. Dort steht auch drin, dass ein nur mit Schreibmaschine geschriebenes T. unzweifelfrei unwirksam ist und daher i. d. R. nicht zu eröffnen ist, es zur Nachlassakte genommen wird und die Beteiligten darüber informiert werden.
In meinem Fall steht ja auch fest, dass die Vfg. v. T. w. unwirksam sind.
Sind diese somit dann nicht zu eröffnen und ich würde diesbezüglich die Beteiligten informieren (unter Beifügung einfache Kopie od. begl. Abschrift der Vfg. v. T. w.?)?