vollstreckbare Ausfertigung Vergütungsbeschluss

  • Hat schon mal jemand nach Einstellung (§ 207 InsO) eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergütungsbeschlusses gegen den Schuldner für den IV erteilt?

    Schuldner ist eine nat. Person, IV möchte die Vergütung, die nach Verteilung (§ 207 III) offen geblieben ist, gegen den Schuldner vollstrecken (mittels PfÜB Arbeitseinkommen).
    Mir ist klar, dass es umstritten ist, ob der Schuldner nach Einstellung für die Masseverbindlichkeiten uneingeschränkt haftet. Die h. M. geht von einer beschränkten Haftung aus (=nur die noch vorhandene bzw. an den Schuldner herauszugebende Insomasse haftet für die Masseverbindlichkeiten).
    Meine Frage daher, ob schon mal jemand der Mindermeinung (s. z.B. Hamburger Kommentar, 4. Aufl., § 201 Rn. 6) gefolgt ist oder sich dies zumindest vorstellen könnte?


    anne

  • Also ich hab's schon gemacht und eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergütungsbeschlusses erteilt. wie der BGH urteilen würde, weiß man nicht so genau siehe IX ZR 73/06.

    Aber die Gerichtskosten zieht man doch auch vom Schuldner ein, warum sollte das Recht nicht auch der Verwalter haben?

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  • Der § 201 InsO beschäftigt sich mit Insolvenzforderungen.

    Bei den Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO geht das Prinzip der Nachhaftung dahin, dass der Schuldner anschließend nicht unbeschränkt für Verbindlichkeiten haften soll, welche der Verwalter ausgelöst hat, also jene nach § 55 Abs. 1 InsO. Für die vom Schuldner begründeten Verbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO sieht es anders aus.

    Für die Verfahrenskosten sehe ich selbst kein Problem, wenn sich eine RSB anschließt. Mindestens in den Fällen, in denen der Schuldner Eigenantrag gestellt hat, hat er auch die § 54 InsO-Kosten ausgelöst.

  • Abgesehen davon, dass vollstreckbare Ausfertigungen durch d. UdG erteilt werden (ich weiß: "er/sie wusste nicht weiter und hat mich gefragt") ;), sind das meines Erachtens materiellrechtliche Fragen, die in diesem Stadium nicht zu prüfen sind, sondern ggf. mittels Vollstreckungsabwehrklage geklärt werden müssen.

    Das Thema Vergütungsvollstreckung wird sich meines Erachtens noch auf einer ganz anderen Baustelle auftun, nämlich in den Fällen, in denen nach IX ZB 245/11 Zahlungen aus der Staatskasse auf die fiktive Mindestvergütung begrenzt sind. Da werden betroffene Schuldner noch befremdet schauen, wenn nach und trotz RSB und Stundung der IV noch Geld haben möchte (und zwar gegebenenfalls nicht wenig).

  • Absolut, BREamter.

    BTW, zu IX ZB 245/11: Da hatte der Verwalter beim Beenden des Verfahrens (2007) den Schuldner gedrängt, noch nachträglich die Stundung zu beantragen. Die Masse war vorher auch schon durch Zahlung von § 55ern reduziert worden. Mit dem Stundungsbeschluss in der Tasche hat sich dann der (zu diesem Zeitpunkt an diesem Gericht nicht mehr bestellte) Verwalter aufgemacht, der Landeskasse über 40.000 EUR für das vorl. Verfahren aus der Tasche zu ziehen. IX ZB 245/11 ist daher schon fast eine Einzelfall- und keine Leitsatzentscheidung.

  • Muss das Thema nochmal hochholen, da ich auch den gleichen Fall aktuell habe.

    Nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 207 InsO beantragt nun der IV die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergütungsbeschlusses. M.E. scheitert die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung schon daran, dass der Vergütungsbeschluss keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Der Tenor des Beschlusses lautet wie folgt:

    "In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des "Schuldnername XXX"

    werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt XXX festgesetzt auf:

    XXX EUR

    Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, einen anteiligen Betrag im Hinblick auf seine Auslagen der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Insolvenzmasse reicht nicht aus, um die Auslagen des Insolvenzverwalters und die Auslagen des Gerichts in voller Höhe zu decken.

    Gründe: ..."

    Wie seht ihr das?

    Einmal editiert, zuletzt von Matze (12. März 2024 um 13:46)

  • Wenn du zum 207 kommst müsste doch die Stundung mindestens aufgehoben sein. Dann müsste auch der Vergütungsbeschluss lauten : ...der Restbetrag von ...ist vom Schuldner zu erstatten. Und dann hättest du auch einen vollstreckbaren Inhalt.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Dann müsste auch der Vergütungsbeschluss lauten : ...der Restbetrag von ...ist vom Schuldner zu erstatten. Und dann hättest du auch einen vollstreckbaren Inhalt.

    So werde ich es auch zukünftig handhaben, wobei es bei deiner Formulierung ggf. an der Bestimmtheit der Forderungshöhe mangeln könnte.

  • Dann müsste auch der Vergütungsbeschluss lauten : ...der Restbetrag von ...ist vom Schuldner zu erstatten. Und dann hättest du auch einen vollstreckbaren Inhalt.

    So werde ich es auch zukünftig handhaben, wobei es bei deiner Formulierung ggf. an der Bestimmtheit der Forderungshöhe mangeln könnte.

    Junge! ;( die Punkte stehen für den Betrag da ich den ja nicht wusste. :D

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  • Das ist doch egal. Das was schon da ist abziehen . Wenn danach noch Masse anfällt, wäre das eine "Zahlung" nach Titulierung. Das darf der Gläubiger also der Verwalter nicht vollstrecken.

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  • Das ist doch egal. Das was schon da ist abziehen . Wenn danach noch Masse anfällt, wäre das eine "Zahlung" nach Titulierung. Das darf der Gläubiger also der Verwalter nicht vollstrecken.

    Stimmt, da hast du nicht unrecht. Danke für deine Rückmeldung!

    Auf den aktuellen Fall bezogen siehst du aber auch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, oder?

  • Ja, aber das würde ich noch ergänzen . Kann man , denke ich, auch noch in der Klausel machen. Die vollstreckbare Ausfertigung wird in Höhe des noch offenen Restbetrages von ... Euro dem RA erteilt.

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  • Der Vergütugsbeschluss ist Vollstreckungstitel qua § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

    I.d.R.sind die Vergütungsbeschlüsse falsch tenoriert, da nicht dem weiteren Beteiligten RA xyz eine Vergütung für seine Tätigkeit als ... festgesetzt wird, sondern dem Insolvenzverwalter. Das ist natürlich bei einer Vollstreckung aus dem Vergütungsbeschluss misslich. Wenn auch im Gesetz steht, dass dem Insolvenzverwalter eine Vergütung festzusetzen ist, meint dies natürlich nicht den Insolvenzverwalter in seiner Funktion als "Herrscher über die Masse" sondern die zum Insolvenzverwalter bestellte Person. Ebenso Unfug ist, dass die Entnahme aus der Masse gestattet wird, dies ist qua § 181 ltz. Hbs. BGB ohnehin konsentiert.

    Bei der Klausel wäre halt wg. der regelmäßigen "Falschtenorierung" RA xyz zu nennen und die Höhe des Restanspruchs anzugeben, sofern Zahlungen auf die Vergütung erfolgt sind.

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