Hat schon mal jemand nach Einstellung (§ 207 InsO) eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergütungsbeschlusses gegen den Schuldner für den IV erteilt?
Schuldner ist eine nat. Person, IV möchte die Vergütung, die nach Verteilung (§ 207 III) offen geblieben ist, gegen den Schuldner vollstrecken (mittels PfÜB Arbeitseinkommen).
Mir ist klar, dass es umstritten ist, ob der Schuldner nach Einstellung für die Masseverbindlichkeiten uneingeschränkt haftet. Die h. M. geht von einer beschränkten Haftung aus (=nur die noch vorhandene bzw. an den Schuldner herauszugebende Insomasse haftet für die Masseverbindlichkeiten).
Meine Frage daher, ob schon mal jemand der Mindermeinung (s. z.B. Hamburger Kommentar, 4. Aufl., § 201 Rn. 6) gefolgt ist oder sich dies zumindest vorstellen könnte?
anne