• Zu 1. würde ich meinen, dass da schlicht Vertragsfreiheit besteht und die Bank kündigen kann. Es gibt ja keine Pflicht der Banken, Konten zur Verfügung zu stellen für alle. Das Jedermannskonto hat man ja nicht gewollt.

    Wenn die Bank den Kunden nicht mehr haben will, darf sie wohl kündigen nach den Vorschriften ihrer AGB.

  • Ein paar Fragen zu dem P-Konto, vielleicht kann mir ja jemand helfen:

    1. Kann die Bank ein P-Konto kündigen oder gibt es so etwas wie eine Verpflichtung des Bankinstitutes, das P-Konto weiter zu führen (ich hatte neulich die Anfrage, ob ein P-Konto insgesamt frei gegeben werde, da es ansonsten evtl. gekündigt würde...)

    2. Kann ein Antrag nach § 850k auf Heraufsetzung für einen beliebigen Zeitraum in die Vergangenheit gestellt werden oder gilt auch hier, dass nur der letzte Monat betroffen wird?

    Das würde mich auch mal interessieren. Überhaupt muss ich zugeben, dass mir der 850k ZPO einige Rätsel aufgibt. Muss unser Schuldner nach 850k IV ZPO beantragen, dass der Freibetrag um die ungefähr zu erwartenden Erstattungen seiner PKV hochgesetzt wird? Wie soll man denn so was begründen, es gibt ja nun mal viele Monate, in denen gar keine Erstattungen eingehen, dann wieder einige, in denen es 'hoch her geht'.

    Am besten rate ich dem S, auf Bargeld umzuschalten und seinen Sparstrumpf zu füllen ...

  • Zu 1. würde ich meinen, dass da schlicht Vertragsfreiheit besteht und die Bank kündigen kann. Es gibt ja keine Pflicht der Banken, Konten zur Verfügung zu stellen für alle. Das Jedermannskonto hat man ja nicht gewollt.

    Wenn die Bank den Kunden nicht mehr haben will, darf sie wohl kündigen nach den Vorschriften ihrer AGB.

    Es gibt einen Anspruch, ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln, während es keinen Anspruch gibt zur Einrichtung eines P-Kontos. Aber aus ersterem kann doch geschlossen werden, dass die Kündigung eines P-Kontos seitens der Bank nicht möglich sein dürfte.

    Es wäre unsinnig, die Umwandlungspflicht einzuführen um die darauf folgende Kündigung zuzulassen, oder?

    Aber vielleicht bekommt die EU das ja hin:gruebel:

  • Zu 1. würde ich meinen, dass da schlicht Vertragsfreiheit besteht und die Bank kündigen kann. Es gibt ja keine Pflicht der Banken, Konten zur Verfügung zu stellen für alle. Das Jedermannskonto hat man ja nicht gewollt.

    Aber die Sparkassen haben sich quasi selbst verpflichtet und bieten ein sog. "Bürgerkonto" für Jedermann & -frau an.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ein paar Fragen zu dem P-Konto, vielleicht kann mir ja jemand helfen:

    1. Kann die Bank ein P-Konto kündigen oder gibt es so etwas wie eine Verpflichtung des Bankinstitutes, das P-Konto weiter zu führen (ich hatte neulich die Anfrage, ob ein P-Konto insgesamt frei gegeben werde, da es ansonsten evtl. gekündigt würde...)

    2. Kann ein Antrag nach § 850k auf Heraufsetzung für einen beliebigen Zeitraum in die Vergangenheit gestellt werden oder gilt auch hier, dass nur der letzte Monat betroffen wird?

    Das würde mich auch mal interessieren. Überhaupt muss ich zugeben, dass mir der 850k ZPO einige Rätsel aufgibt. Muss unser Schuldner nach 850k IV ZPO beantragen, dass der Freibetrag um die ungefähr zu erwartenden Erstattungen seiner PKV hochgesetzt wird? Wie soll man denn so was begründen, es gibt ja nun mal viele Monate, in denen gar keine Erstattungen eingehen, dann wieder einige, in denen es 'hoch her geht'.

    Am besten rate ich dem S, auf Bargeld umzuschalten und seinen Sparstrumpf zu füllen ...

    Also ich handhabe es so, dass ich Erhöhungen des Sockelbetrages für Beträge beschließe, die sich noch auf dem Konto befinden. Sind die Beträge schon überwiesen, gibts keinen P-Schutz nach § 850k ZPO mehr, also keine rückwirkende Erhöhung des Sockelbetragers und damit keine Erstattung aus der Insolvenzmasse oder so.

    Der völlig korrekte Weg zur Freigabe der PKV-Leistungen wäre m.E. der, dass der Schuldner für jeden Monat, in dem aufgrund dieser PKV-Leistungen sein Sockelbetrag überschritten wird, einen Antrag bei Gericht auf entsprechende Erhöhung stellen muss. Ist zwar für alle Beteiligten übel und arbeitsaufwendig, aber m.E. richtig. Falls die Bank es mitmacht könnte man darüber nachdenken, eine quellenbezogene Freigabe zu machen, aber ob das klappt?:gruebel:

  • Ich hatte hier auch schon einen Fall eines chronisch kranken Schuldners mit P-Konto, der Erstattungsleistungen der privaten Krankenversicherung erhielt. Schuldner hat Antrag gem. §§ 850l Abs. 4, 850b ZPO gestellt, dass der Freibetrag entsprechend erhöht wird. Ich hatte, da der Erstattungen unterschiedlich hoch ausfielen, angeregt, einen "Blankettbeschluss" analog zur BGH Rechtsprechung beim Arbeitseinkommen zu fassen. Hat das Gericht auch gemacht.

  • Du meinst k

    § 850l ZPO fände ich in diesen Fällen übrigens auch elegant, nur leider und warum auch immer ist er im § 36 InsO nicht in Bezug genommen.

    Grundsätzlich bin ich weiterhin von der von Coverna angeführten BGH-Entscheidung etwas verwirrt.

    Ggf. muss einen diese im Rahmen des ja danach eingeführten P-Kontos und des neuen § 850k ZPO aber auch nicht mehr interessieren :confused:

  • Du meinst k

    § 850l ZPO fände ich in diesen Fällen übrigens auch elegant, nur leider und warum auch immer ist er im § 36 InsO nicht in Bezug genommen.

    Grundsätzlich bin ich weiterhin von der von Coverna angeführten BGH-Entscheidung etwas verwirrt.

    Ggf. muss einen diese im Rahmen des ja danach eingeführten P-Kontos und des neuen § 850k ZPO aber auch nicht mehr interessieren :confused:

    Huch, stimmt, Tippfehler meinerseits. § 850k ZPO war gemeint.

  • Kann der IV eigentlich das P-Konto insgesamt kündigen? Aufgrund der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis müsste das doch möglich sein`?


    Das ist doch gerade die bislang noch nicht höchstrichterlich beantwortete Frage, ob ein P-Konto überhaupt massebefangen ist und ob für dieses die §§ 115f InsO gelten...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Kann der IV eigentlich das P-Konto insgesamt kündigen? Aufgrund der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis müsste das doch möglich sein`?


    Das ist doch gerade die bislang noch nicht höchstrichterlich beantwortete Frage, ob ein P-Konto überhaupt massebefangen ist und ob für dieses die §§ 115f InsO gelten...

    oh ...

  • Aber eigentlich ist es doch logisch, das Unpfändbares nicht Masse ist und dass der Verwalter nicht drüber verfügen kann/darf/soll/will/muss.

    Natürlich können sich damit die Karlsruher Richter rumplagen, aber muss das wirklich sein? Was nicht meins ist, kann ich nicht kündigen. Oder?

  • Aber eigentlich ist es doch logisch, das Unpfändbares nicht Masse ist und dass der Verwalter nicht drüber verfügen kann/darf/soll/will/muss.


    Das ist hier nicht die Frage, das Unpfändbares nicht Masse ist. Die Frage ist doch, wie man so ein Konto insolvenzrechtlich einordnet. Das was auf dem Konto ist, kann ja durchaus pfändbar sein, siehe nur die P-Sparbuch-Entscheidung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich hänge mich mal an, weil (nur) die Überschrift passt. Und zwar fange ich mit einem ganz grundsätzlichen Problem an, bei dem ich leider nicht weiter gekommen bin:

    1) Der Schuldner ist im eröffneten Hauptverfahren der Insolvenz. Er hat ein P-Konto mit einem normalen Sockelbetrag. Sein Einkommen bleibt immer deutlich unter dem Sockelbetrag. Während des Insolvenzverfahrens geht auf dem P-Konto eine (massezugehörige) Einkommenssteuererstattung ein. Der Schuldner hebt die Einkommenssteuererstattung ab und gibt sie aus.
    Kann der Insolvenzverwalter diese Einkommenssteuererstattung vom Schuldner zurück zur Masse verlangen? Handelt es sich bei der Einkommenssteuererstattung überhaupt noch um Masse? Das muss doch schon einmal vorgekommen sein, ich finde dazu aber nichts :(

    2) Würdet Ihr den Fall anders beurteilen, wenn -wie in meinem Fall natürlich- der Sockelbetrag für den Monat, in dem die Einkommenssteuererstattung auf dem P-Konto des Schuldners eingegangen ist, durch gerichtlichen Beschluss erhöht worden ist?

  • Wenn die Einkommenssteuer massezugehörig ist, hat sie der Schuldner herauszugeben, schlimmstenfalls muss er sie jetzt ratenweise abstottern. Wobei ich mich frage, wieso er die Steuererstattung überhaupt abheben konnte? Lag die noch innerhalb des Sockelbetrags? Falls das Finanzamt von der Inso wusste und fälschlicherweise an den Schuldner gezahlt hat, müsste das FA m.E. noch einmal an die Masse leisten.

    zu b) Die Erhöhung des Sockelbetrages bezieht sich doch immer nur auf laufendes Einkommen. Dazu dürfte die Steuererstattung eher nicht zählen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • zu b) Die Erhöhung des Sockelbetrages bezieht sich doch immer nur auf laufendes Einkommen. Dazu dürfte die Steuererstattung eher nicht zählen.

    Beim P-Konto ist es völlig Conchita, woher die Gutschriften kommen. Alle Einnahmen sind bis zum Sockelbetrag geschützt.

  • Das Problem, das sich stellt, ist in einem Satz:

    Der Schuldner bekommt Insolvenzmasse (nämlich die ESt-Erstattung) auf sein P-Konto, wo es keine Masse mehr darstellt (weil: unterhalb des Sockelbetrages). Muss er die ESt jetzt erstatten?

    In meinem Fall konnte der Schuldner zunächst nur teilweise über die Einkommenssteuererstattung verfügen, weil er sich noch innerhalb des Sockelbetrages befand. Dann ist der Sockelbetrag auch noch angehoben worden, sodass er dann die ganze ESt-Erstattung abheben konnte.

    Das Finanzamt wusste von der Inso-Eröffnung. Der Eröffnungsbeschluss ist öffentlich bekannt gemacht worden.

  • Wenn ich als Gericht den Sockelbetrag erhöhe, steht da nur was von Erhöhung bezüglich Zahlungen des Arbeitgebers xy drin. Ist also m.E. klar geregelt, um welche Gelder es geht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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