• Wenn es aber so ist, wie beldel schreibt, daß der Dispo mit Pfändung gekündigt wird, klappt das auch nicht :gruebel:

    Eben, wenn das Wörtchen Wenn nicht wäre. Wenn der Dispo mit der Pfändung nicht gekündigt wird, kommst du eben an den Dispo ran. Ich denke, dass nach der BGH-Entscheidung die Banken eher dazu übergegangen sind, dass sie nach der Pfändung kündigen. Sie müssten es ja aber nicht tun.

  • So ist es mir die Tage in einem anderen Forum gegangen, wo ich statt "Mandanten auf das Kanzleiklo" gelesen habe "Mandanten auf das Katzenklo"

    Na wenn das keine Lösung für das Problem ist :teufel:, schlag es doch in dem anderen Forum mal vor.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gegs: traust du dich selber nicht? :wechlach:

    Wenn es aber so ist, wie beldel schreibt, daß der Dispo mit Pfändung gekündigt wird, klappt das auch nicht :gruebel:

    Eben, wenn das Wörtchen Wenn nicht wäre. Wenn der Dispo mit der Pfändung nicht gekündigt wird, kommst du eben an den Dispo ran. Ich denke, dass nach der BGH-Entscheidung die Banken eher dazu übergegangen sind, dass sie nach der Pfändung kündigen. Sie müssten es ja aber nicht tun.

    Ist nur die Frage, wie man das erfährt :gruebel: Ob die Bank da einfach Auskunft gibt? Oder gibt es gar einen Anspruch des Gläubigers auf Auskunft der Bank gegenüber? Und dann bleibt das Problem, daß der SC erst mal versuchen müßte über den Dispo zu verfügen :gruebel:

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Gegs: traust du dich selber nicht? :wechlach:

    Wenn es aber so ist, wie beldel schreibt, daß der Dispo mit Pfändung gekündigt wird, klappt das auch nicht :gruebel:

    Eben, wenn das Wörtchen Wenn nicht wäre. Wenn der Dispo mit der Pfändung nicht gekündigt wird, kommst du eben an den Dispo ran. Ich denke, dass nach der BGH-Entscheidung die Banken eher dazu übergegangen sind, dass sie nach der Pfändung kündigen. Sie müssten es ja aber nicht tun.

    Ist nur die Frage, wie man das erfährt :gruebel: Ob die Bank da einfach Auskunft gibt? Oder gibt es gar einen Anspruch des Gläubigers auf Auskunft der Bank gegenüber? Und dann bleibt das Problem, daß der SC erst mal versuchen müßte über den Dispo zu verfügen :gruebel:

    Nach § 840 ZPO könnte die Info schon von Bedeutung sein: Höhe des aktuellen Guthabens und Angabe über Dispo bis zur Höhe von..... €

  • Ist nur die Frage, wie man das erfährt :gruebel: Ob die Bank da einfach Auskunft gibt? Oder gibt es gar einen Anspruch des Gläubigers auf Auskunft der Bank gegenüber? Und dann bleibt das Problem, daß der SC erst mal versuchen müßte über den Dispo zu verfügen :gruebel:


    Wenn der Dispo gekündigt ist und somit überhaupt kein Anspruch mehr besteht, wird die Bank das wohl mitteilen.
    Ansonsten bleibt nur abzuwarten, ob der Fall für eine Pfändung jemals eintreten wird. Das kann ja die Bank auch nicht wissen.

  • Kredite und Zusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsfrist vereinbart ist, kann die Bank jederzeit ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. (19 AGB - Kündigungsrecht der Bank)

  • Kredite und Zusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsfrist vereinbart ist, kann die Bank jederzeit ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. (19 AGB - Kündigungsrecht der Bank)


    Und hätte ich als Gläubigervertreter ein Recht, über die Kündigung informiert zu werden?

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Es gibt doch eine Drittschuldnererklärung. Der Drittschuldner (hier die Bank) hat den Gläubiger zu informieren, wenn die beabsichtigte Pfändung nicht (mehr) möglich ist. Und das ist bei einer Kündigung der Fall. Also erfährt der Gläubiger davon.

  • Kredite und Zusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsfrist vereinbart ist, kann die Bank jederzeit ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. (19 AGB - Kündigungsrecht der Bank)


    Und hätte ich als Gläubigervertreter ein Recht, über die Kündigung informiert zu werden?

    Nö. Zumindest nicht durch die Bank. Der primäre Auskunftgeber ist nun einmal der Schuldner.

    Es gibt doch eine Drittschuldnererklärung. Der Drittschuldner (hier die Bank) hat den Gläubiger zu informieren, wenn die beabsichtigte Pfändung nicht (mehr) möglich ist. Und das ist bei einer Kündigung der Fall. Also erfährt der Gläubiger davon.

    Es erfolgt eine einmalige Drittschuldnererklärung bei Zustellung der Pfändung. Ob der Kunde gedenkt, seinen Dispo in Anspruch zu nehmen, weiß die Bank zu diesem Zeitpunkt schlichtweg nicht.

    Falls nochmals ungefragt Post von der Bank kommt, dann i.d.R. dass die Geschäftsverbindung ganz erloschen ist.

  • Hallo,

    ich habe auch nochmal eine Frage hierzu.

    Es liegt aufgrund eines PfÜBs eine Kontopfändung vor. Die Schuldnerin hat kein P-Konto und beantragt nun die Aufhebung und bis dahin einstweilige Einstellung der Pfändung, da Sie zwar ca. 1.100,00 EUR netto als Gehaltseingang hat aber gleichzeitig 2 Kindern unterhaltspflichtig ist. Zur Begründung führt sie aus, dass das Geld dem notwendigen Lebensunterhalt der Familie dient.

    Durch weiteres Schreiben der Schuldnervertreterin wird mitgeteilt, dass das Konto sich im Dispo befindet und deshalb ein gesondertes P-Konto eingerichtet werden musste. Das auf dem bisherigen Konto eingegangene Einkommen soll auf das P-Konto überwiesen werden und hierfür wird ein Beschluss des Gerichts benötigt. Aus den eingereichten Kontoauszügen kann ich entnehmen, dass das Konto zumindest vor der Pfändung bestenfalls geringfügig im Plus (ca. 30,- EUR) war.

    Nun weiß ich aber nicht, ob es überhaupt eine rechtliche Grundlage für soetwas gibt. Selbst der Schuldnervertreter hielt sich hier bedeckt und gab überhaupt keine Normen an, wonach dies möglich sein soll. Habe auch selbst nichts gefunden. Ist so ein Antrag überhaupt möglich und wenn ja, wonach? Evtl. nur über 765a ZPO? Glaube eher überhaupt nicht.

  • Warum einfach, wenns auch kompliziert geht.

    Schon mal jemand mit dem Kreditinstitut geredet? Stichwort P-Konto und Darlehensvertrag? Dürfte um einiges einfacher, schneller und weniger angreifbar sein.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Warum einfach, wenns auch kompliziert geht.
    Schon mal jemand mit dem Kreditinstitut geredet? Stichwort P-Konto und Darlehensvertrag? Dürfte um einiges einfacher, schneller und weniger angreifbar sein.

    Hallo felgentreu,
    bei einem Anruf mit den Stichworten könnte ich gar nichts anfangen. Kannst Du es bitte "übersetzen"?
    Danke

  • Aber kann man Schulden (Dispo) freigeben oder aber nur die 30,00 EUR? Und mit dem P-Konto dürfte es schnell gegangen sein. Die Schreiben kamen kurz nach Erlass des PfÜBs und es wurde dort bereits mitgeteilt, dass ein P-Konto eingerichtet wurde. Vielleicht muss ich die Schuldnerin auf das Stichwort Darlehen verweisen.

  • Selbst der Schuldnervertreter hielt sich hier bedeckt und gab überhaupt keine Normen an, wonach dies möglich sein soll. Habe auch selbst nichts gefunden. Ist so ein Antrag überhaupt möglich und wenn ja, wonach? Evtl. nur über 765a ZPO? Glaube eher überhaupt nicht.

    Darf ich raten warum?
    Der Schuldnervertreter weiß es selbst nicht.

    Die Frage ist doch, wie die Bank mit dem Dispo umgeht. Besteht er noch? Inwieweit würde sie daraus an den Gläubiger leisten? (Stichwort Kündigung Dispo)

    Losgelöst davon ist die Frage, was mit dem Konto passiert. Der Gläubiger wird sich freuen zu lesen, wenn der Schuldner das Einkommen einfach auf ein neues Konto gehen lässt.

    Ergo: Über die Möglichkeiten von Einstellung oder Freigabe kann erst entschieden werden, wenn die Faktenlage klar ist.
    Das darf der Schuldnervertreter gern bringen.

    Meine Variante der sauberen Lösung steht oben (stark verkürzt)...

    Nachtrag: Das Gesetz kennt nur die Freigabe von Guthaben. Und auch nur das, was von der Pfändung erfasst war/ist. Nicht, was es irgendwann mal auf dem Konto gab. Lass Dich also nicht verrückt machen.

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    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (26. Februar 2015 um 16:58) aus folgendem Grund: Nachtrag

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