freiwillige Rückzahlung PKH

  • Die Lösung ist zwar praktisch, aber rechtlich nicht haltbar, denn man braucht einen sauberen Abschluss.

    M. E. ist der Beteiligte um Klarstellung zu bitten, ob seine Zahlung so zu verstehen ist, dass er auf die VKH verzichtet mit dem Hinweis, dass diese dann im Falle des Verzichts durch Beschluss aufgehoben wird und er damit rechnen muss, das er ggf (evtl nach 11 RVG) eine Rechnung seines Anwalts über die weitere Vergütung erhält. Ggf ankündigen, dass bei Schweigen Verzicht unterstellt wird.

    Sollte kein Verzicht gewünscht werden ist die Erklärung noch ordnungsgemäß abzugeben. Erfolgt diese ordnungsgemäß und kommt man nicht zu Raten oder einer Einmalzahlung ist der Betrag zurückzuführen. Erfolgt die Erklärung nicht, ist die VKH aufzuheben. Kommt man zur Rate oder Einmalzahlung dann Betrag behalten und auf Kostenschuld anrechnen und Anwalt zur Anmeldung auffordern.

    DERZEIT kann man m. E. den Rechtsanwalt noch nicht auffordern, da derzeit noch VKH ohne Raten oder Einmalzahlung angeordnet ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (6. Mai 2015 um 09:37)

  • M. E. ist der Beteiligte um Klarstellung zu bitten, ob seine Zahlung so zu verstehen ist, dass er auf die VKH verzichtet mit dem Hinweis, dass diese dann im Falle des Verzichts durch Beschluss aufgehoben wird und er damit rechnen muss, das er ggf (evtl nach 11 RVG) eine Rechnung seines Anwalts über die weitere Vergütung erhält. Ggf ankündigen, dass bei Schweigen Verzicht unterstellt wird.


    Das dürfte so nicht gehen. Es gibt keinen Grund, PKH aufzuheben, wenn die Partei freiwillige Zahlungen leistet. In dem genannten Fall will die Partei offensichtlich die gesamte verauslagte PKH-Vergütung zahlen. Es gibt keine rechtliche Grundlage zur Aufhebung.
    Der Anwalt muss auch nicht zwingend zur Einreichung seiner Wahlanwaltsvergütung aufgefordert werden. Würde ich in dem Fall auch nicht machen. Da allerdings die Überprüfung ja normalerweise sowieso über den Anwalt läuft, dürfte dieser ja von der Zahlungswilligkeit seines Mandanten Kenntnis haben und könnte, wenn er es denn will, seine weiteren Kosten geltend machen.

  • Der Anwalt ist zwar irgendwie involviert, aber wie genau ist ... ungewiss.
    Ich habe zuerst von der Partei selbst die ausgefüllten Unterlagen erhalten und eine Woche später vom Anwalt noch einmal.
    Die Partei hat ansonsten selbst mit dem Gericht kommuniziert.
    Ich gehe im Moment eher davon aus dass der RA nicht weiß, dass sein Mandant Zahlungen geleistet hat.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Dass die freiwillige Zahlung keinen Aufhebungsgrund darstellt und die VKH nicht ohne weiteres aufgehoben werden kann ist klar. Daher ja auch meine Idee, ob man die Zahlung nicht als Verzicht auf die VKH auslegt, aber die beabsichtigte Auslegung dem Beteiligten zuvor mitteilt.

    Ob und wie der Anwalt bislang beteiligt ist,wäre bei meiner Lösung egal, denn entweder käme ich dazu ihn von der evtl Aufhebung aufgrund des Verzichts zu informieren oder ich würde ihn bei Anordnung der Ratenzahlung oder Einmalzahlung zur Anmeldung auffordern.

    Sollte man vorher schon Kenntnissen haben, dass er auf die weitere Vergütung verzichtet, würde dies die Sache natürlich vereinfachen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (6. Mai 2015 um 15:36)

  • Daher ja auch meine Idee, ob man die Zahlung nicht als Verzicht auf die VKH auslegt, aber die beabsichtigte Auslegung dem Beteiligten zuvor mitteilt.


    So sehe ich das. Wer durch Zahlung auf die Wirkungen des § 122 ZPO verzichtet, ist nicht mehr schutzwürdig.
    Nur würde ich das in der Tat durch Nachfrage erst mal eruieren.

  • DERZEIT kann man m. E. den Rechtsanwalt noch nicht auffordern, da derzeit noch VKH ohne Raten oder Einmalzahlung angeordnet ist.

    Warum nicht ???
    Gemäß § 50 II RVG soll der beigeordnete RA unverzüglich seine Berechnung einreichen.
    Wenn der RA seine beiden Berechnungen (§§ 13, 49 RVG) nicht zusammen einreicht, bekommt er die PKH-Festsetzung förmlich gg EB zugestellt und wird direkt gemäß § 55 VI RVG aufgefordert seine Regelvergütung mitzuteilen.
    In meine Aufforderung schreibe ich natürlich rein, dass eine Festsetzung der weiteren Vergütung nur erfolgen kann, wenn Zahlungen durch die Partei erfolgten.

    Soweit der Antrag dann innerhalb eines Monats zugeht, kommt sie zur Akte und ggf. erfolgt irgendwann hierauf eine Auszahlung.Wenn kein Antrag fristgerecht eingeht hat der RA Pech, aber ich muss mir in der Sache keine Gedanken mehr machen.

  • Unabhängig davon ist zwingend die weitere Vergütung des beigeordneten RA einzuziehen, unabhängig von einer eventuellen Anmeldung (natürlich beschränkt auf die 48 Monatsraten), vgl. z. B. OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2012, 12 WF 244/12 (hier Rn. 19).

    Es war daher falsch, dass die Vertreterin bei der Mitteilung der vorläufigen Kosten die weitere Vergütung nicht berücksichtigt hat.

    Diese ist vom Antragsteller noch anzufordern. Wenn er diese nicht zahlt, muss er die Erklärung zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen abgeben. Ergibt sich hieraus keine Verbesserung, muss der Betrag zurückgezahlt werden. Bei Nichtabgabe der Erklärung und folgender Aufhebung würde ich auf die dann bestehende Zahlungspflicht verrechnen.

  • Dass meine Lösung rechtlich nicht haltbar sein soll, kann ich nicht nachvollziehen. Ausgehend vom SV in #19 unterstelle ich, dass die Partei bislang VKH "ohne" hatte und daher keine Zahlungen zu leisten brauchte. Laut der zitierten Entscheidung des OLG Celle sind daher mit der Zahlung der Partei jetzt alle verauslagten Kosten der Staatskasse abgedeckt. Weiterhin verstehe ich die Gründe der Celler Entscheidung so, dass nur bei VKH "mit" die Raten so lange einzuziehen sind, bis auch (im Rahmen der 48 Raten) die weitere Vergütung abgedeckt ist. So habe ich das in der Praxis auch immer beanstandungsfrei gehalten mittels einer sog. vorläufigen Ratenberechnung.

    Wenn jetzt eine Überprüfung nach § 120 IV ZPO durchgeführt wird und - so der SV in #19 - eine Ratenanordnung eigentlich nicht in Betracht kommt, dann ist auch die weitere Vergütung nicht einzuziehen, eben weil es an den zur Deckung erforderlichen Ratenzahlungen mangelt. Es könnte allenfalls zu überlegen sein, ob die freiwillige Zahlung zunächst auf die weitere Vergütung angerechnet wird und sodann gleichwohl die Erklärung vollständig abzugeben ist.


  • Es könnte allenfalls zu überlegen sein, ob die freiwillige Zahlung zunächst auf die weitere Vergütung angerechnet wird und sodann gleichwohl die Erklärung vollständig abzugeben ist.


    Jetzt mach das Teil doch nicht komplizierter , als es schon ist.:)

  • Verlierst Du die Übersicht? :wechlach:

  • Bei mir gäbe es nur 2 Varianten:

    1. Entweder der Kostenschuldner zahlt mit einem Einmalbetrag (oder allenfalls 2-3 Raten) die gesamten Kosten incl. Differenzvergütung des Anwalts ab, dann lege ich das so aus, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach eigenen Angaben wesentlich verbessert haben, ohne das er das genau beziffern möchte - in diesem Fall ist ggf. auch der Anwalt aufzufordern, die weitere Vergütung geltend
    zu machen so noch nicht erfolgt, zudem erfolgt eine Änderung der Zahlungsbestimmungen nach § 120a ZPO per Beschluss oder

    2. der Schuldner stimmt der Ansicht zu Ziff. 1 nicht zu - ja dann gibt es die Aufhebung nach § 124 ZPO und der Anwalt kümmert sich dann selbst um seine Differenzvergütung.

    Etwas anderes kann es nicht geben, in jedem Fall ist ein einigermaßen rechtlich sauberer Beschluss erforderlich.

    Streng genommen dürfte man im Fall 1 nur einen sofort oder in Kürze fälligen Einmalbetrag zulassen, aber ich habe das auch schon mit den 2-3 Raten aus praktischen Gründen zugelassen, Hauptsache, in kurzer Zeit ist das Geld vereinnahmt, wenn schon eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt wird.

  • Bei mir gäbe es nur 2 Varianten:

    1. Entweder der Kostenschuldner zahlt mit einem Einmalbetrag (oder allenfalls 2-3 Raten) die gesamten Kosten incl. Differenzvergütung des Anwalts ab, dann lege ich das so aus, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach eigenen Angaben wesentlich verbessert haben, ohne das er das genau beziffern möchte - in diesem Fall ist ggf. auch der Anwalt aufzufordern, die weitere Vergütung geltend
    zu machen so noch nicht erfolgt, zudem erfolgt eine Änderung der Zahlungsbestimmungen nach § 120a ZPO per Beschluss oder

    2. der Schuldner stimmt der Ansicht zu Ziff. 1 nicht zu - ja dann gibt es die Aufhebung nach § 124 ZPO und der Anwalt kümmert sich dann selbst um seine Differenzvergütung.

    Etwas anderes kann es nicht geben, in jedem Fall ist ein einigermaßen rechtlich sauberer Beschluss erforderlich.

    Streng genommen dürfte man im Fall 1 nur einen sofort oder in Kürze fälligen Einmalbetrag zulassen, aber ich habe das auch schon mit den 2-3 Raten aus praktischen Gründen zugelassen, Hauptsache, in kurzer Zeit ist das Geld vereinnahmt, wenn schon eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt wird.


    :daumenrau

  • Bei mir gäbe es nur 2 Varianten:

    1. Entweder der Kostenschuldner zahlt mit einem Einmalbetrag (oder allenfalls 2-3 Raten) die gesamten Kosten incl. Differenzvergütung des Anwalts ab, dann lege ich das so aus, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach eigenen Angaben wesentlich verbessert haben, ohne das er das genau beziffern möchte - in diesem Fall ist ggf. auch der Anwalt aufzufordern, die weitere Vergütung geltend
    zu machen so noch nicht erfolgt, zudem erfolgt eine Änderung der Zahlungsbestimmungen nach § 120a ZPO per Beschluss oder

    2. der Schuldner stimmt der Ansicht zu Ziff. 1 nicht zu - ja dann gibt es die Aufhebung nach § 124 ZPO und der Anwalt kümmert sich dann selbst um seine Differenzvergütung.

    Etwas anderes kann es nicht geben, in jedem Fall ist ein einigermaßen rechtlich sauberer Beschluss erforderlich.

    Streng genommen dürfte man im Fall 1 nur einen sofort oder in Kürze fälligen Einmalbetrag zulassen, aber ich habe das auch schon mit den 2-3 Raten aus praktischen Gründen zugelassen, Hauptsache, in kurzer Zeit ist das Geld vereinnahmt, wenn schon eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt wird.

    Das bestätigt meinen Gedankengang: entweder das ganze Geld inkl. WA-Vergütung kommt rein, oder das Überprüfungsverfahren muss abgeschlossen werden.
    Ich werde mir mal morgen aus euren Beiträgen ein hübsches Schreiben an die Partei bzw. den RA zusammen stoppeln und dann werden wir mal sehen, wie es am Ende ausgeht.
    ich danke euch allen für eure Ideen!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • DERZEIT kann man m. E. den Rechtsanwalt noch nicht auffordern, da derzeit noch VKH ohne Raten oder Einmalzahlung angeordnet ist.

    Warum nicht ???
    Gemäß § 50 II RVG soll der beigeordnete RA unverzüglich seine Berechnung einreichen.

    Selbstverständlich kann man bereits jetzt die Aufforderung an den Anwalt machen. Ich halte dies allerdings für vermeidbare und ggf unnötige Mehrarbeit solange noch keine Raten oder Einmalzahlung angeordnet ist.

    Sehe das ähnlich wie Andy K., allerdings habe ich noch nie eine EINMALZahlung in Raten zugelassen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (12. Mai 2015 um 12:31)

  • Das macht schon die Justizkasse für dich... da kann man manchmal noch so schön feststellen, dass die Prozesskosten im Rahmen einer Einmalzahlung zu erbringen sind - dann stellste den ganzen Summs zum Soll und die Justizkasse geht auf ein Ratenzahlungsangebot ein... :mad:

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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