Die Lösung ist zwar praktisch, aber rechtlich nicht haltbar, denn man braucht einen sauberen Abschluss.
M. E. ist der Beteiligte um Klarstellung zu bitten, ob seine Zahlung so zu verstehen ist, dass er auf die VKH verzichtet mit dem Hinweis, dass diese dann im Falle des Verzichts durch Beschluss aufgehoben wird und er damit rechnen muss, das er ggf (evtl nach 11 RVG) eine Rechnung seines Anwalts über die weitere Vergütung erhält. Ggf ankündigen, dass bei Schweigen Verzicht unterstellt wird.
Sollte kein Verzicht gewünscht werden ist die Erklärung noch ordnungsgemäß abzugeben. Erfolgt diese ordnungsgemäß und kommt man nicht zu Raten oder einer Einmalzahlung ist der Betrag zurückzuführen. Erfolgt die Erklärung nicht, ist die VKH aufzuheben. Kommt man zur Rate oder Einmalzahlung dann Betrag behalten und auf Kostenschuld anrechnen und Anwalt zur Anmeldung auffordern.
DERZEIT kann man m. E. den Rechtsanwalt noch nicht auffordern, da derzeit noch VKH ohne Raten oder Einmalzahlung angeordnet ist.