Ein Notariat -Nachlassgericht- in Baden-Württemberg.
In einem notariellen Erbvertrag haben sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Den Kindern wurden im gleichen Erbvertrag auf den Tod des Erststerbenden Geldvermächtnisse zugesprochen.
Der Ehemann ist verstorben. Die Ehefrau, die Kinder und die Enkel des Erblassers möchten die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausschlagen.
1) Beginnt die Frist für die Ausschlagung der Ehefrau mit dem Todestag, da sie durch die Beteiligung am Erbvertrag bereits von der Erbeinsetzung wusste oder erst mit Erhalt der Eröffnungsniederschrift?
2) Für den Fall, dass die Frist abgelaufen wäre und die Ehefrau die Ausschlagung trotzdem vornehmen möchte: wie behandelt Ihr dies in der Niederschrift über die Ausschlagung?
Weiter wollen die Kinder die Vermächtnisse aus dem Erbvertrag ausschlagen.
Nach § 2180 Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgt die Ausschlagung eines Vermächtnisses durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Nach der Ausschlagung der Ehefrau, der Kinder und der Enkel ist der Erbe, also der Beschwerte, dem Nachlassgericht zunächst einmal nicht bekannt.
3) Müssen die Erben vom Nachlassgericht ermittelt bzw. (bei einer ohnehin bestehenden Ermittlunsgpflicht) den Vermächtnisnehmern mitgeteilt werden oder müssen sich die Vermächtnisnehmer hierum selbst kümmern?
Die Vorgenennten werden alle in einem Termin bei mir ausschlagen.
4) Ist und wenn ja wie ist die Ausschlagung der Vermächtnisse in der Niederschrift zu erwähnen?
Im Erbvertrag ist formuliert: "Auf den Tod des Erststerbenden erhalten die gemeinschaftlichen Abkömmlinge, unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erfolgeordnung, von diesem Geldvermächtnisse in Höhe des Wertes von 3/4 seines reinen Nachlasses."
5) Gehen die Vermächtnisse mit der Ausschlagung der Vermächtnisse der Kinder auf die Enkel über, d.h. müssen diese die Vermächtnisse ebenfalls ausschlagen?