Wertfestsetzung

  • Diese Fragen richten sich nur! an diejenigen, die den § 79 GNotKG gesetzeskonform anwenden ;).
    Ich hoffe, es findet sich irgendjemand angesprochen:

    Übersendung an Beteiligte förmlich oder formlos?
    Beteiligte sind alle??? Beteiligten des Verfahrens? Also alle Erben, VN, TV usw?
    Woraus ergibt sich die Beteiligung des Bezirksrevisors?

  • Formlos geht wohl nicht wegen der Frist die da ausgelöst wird. Wir nehmen den 15 FamFG wenn wir wirklich breitschicken.
    An alle die Kostenschuldner sein können, also ohne VN und ohne PT, Erbe und TV ja.
    Aber wie gesagt, es gibt wohl keine 2 Gerichte, die es gleich handhaben (außer die natürlich, die gar nichts tun).

  • An Puco leg ich es jetzt noch mal drauf.

    Hoffentlich führt der "Ärger" zu einer sinnvollen Lösung für alle Beteiligten oder man gibt bei der nächsten Gesetzesänderung den neuen Personalschlüssel mit Angabe, wann die vorhandenen Programme in der Lage sind das Gesetz vollständig und praxisrelevant, sprich bürgerfreundlich, umzusetzen mit bekannt.
    Den AST wird das Gesetz und der Vefahrensablauf sehr genau erklärt und die Kostenrechnung wird auf der Grundlage deren Wertangaben im Nachlassverzeichnis im Termin erstellt und vorgelegt. Nur wenn alle Angaben vollständig sind und sich daran nach Aussage der Antragsteller auch nichts mehr ändern wird, geht es auf diesem Weg. Die Erben müssten sich dann über Ihre eigenen fehlerhaften Angaben beschweren, wo ist da der Sinn?
    Kein Mensch kann verstehen warum etwas, was die letzten 100 Jahre ziemlich gut fkt. hat, so sinnlos verkompliziert worden ist.

    Der Gesetzgeben wollte das momentan herrschende Chaos aber wahrscheinlich genau so, sonst hätte er sich die Mühe gemacht und ne Minute länger über den 79 und seine Folgen nachgedacht, oder?

  • Ist angekommen. Vielen Dank! :2danke

    Ich finde diese (unstreitige) Wertfestsetzung genauso sinnfrei wie den (unstreitigen) Feststellungsbeschluss im Erbscheinsverfahren. Ich weiß nicht, wie man auf sowas kommen kann. Wenn es streitig ist, verstehe ich es ja. Aber alles andere ist zusätzlich und vor allem auch überflüssige Arbeit.
    Ich habe es bisher ignoriert. So viel Zeit habe ich nicht. Die Sache mit dem Stempel finde ich eine gute Sache. :daumenrau

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Sehe ich auch so; vor allem wenn man den unstreitigen Feststellungsbeschluss auch noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen soll.:behaemmer

  • zu den Hintergründen der Gesetzesänderung: Die Vorschrift der amtswegigen Wertfestsetzung durch die Gerichte soll die beabsichtigte Übertragung der Zuständigkeiten für den Kostenansatz in der freiw. GBK auf den mittleren Dienst vorbereiten. Im Übrigen setzen auch die Zivilgerichte und Familiengerichte klaglos die Streitwerte bei Beendigung des Verfahrens gerichtlich fest (§ 63 GKG, § 55 FamGKG).

  • Wird bei der Streitwertfestsetzung der Familiengerichte nach § 55 FamGKG auch die Landeskasse sprich der Bezirksrevisor beteiligt?

  • Es gibt nur eine gerichtliche Entscheidung, bei welcher eine vorherige Beteiligung des Bezis verpflichtend vorgesehen ist, das ist die Festsetzung notwendiger Auslagen des Beschuldigten gegen die Staatskasse (hier: RistBV). Kein Gericht hört vor einer Wertfestsetzung vorher den Revisor an. Die Landeskasse hat vielmehr ein eigenes Antragsrecht auf Wertfestsetzung, wenn die Vergütung aus der staatskasse erfolgt (§ 33 II 2 RVG). Beschlüsse über einen festgesetzten Wert kann man natürlich sinnlos durch die Gegend schicken, aber Richter lassen zum Glück ihre Hände davon.

  • Es gibt nur eine gerichtliche Entscheidung, bei welcher eine vorherige Beteiligung des Bezis verpflichtend vorgesehen ist, das ist die Festsetzung notwendiger Auslagen des Beschuldigten gegen die Staatskasse (hier: RistBV). Kein Gericht hört vor einer Wertfestsetzung vorher den Revisor an. Die Landeskasse hat vielmehr ein eigenes Antragsrecht auf Wertfestsetzung, wenn die Vergütung aus der staatskasse erfolgt (§ 33 II 2 RVG). Beschlüsse über einen festgesetzten Wert kann man natürlich sinnlos durch die Gegend schicken, aber Richter lassen zum Glück ihre Hände davon.

    GENAU SO sehe ich das auch. Ich frage mich nur, woher diese Idee stammt, den Bezi zu beteiligen ...
    Ich habe sowas vorher noch nie gesehen, weder in Zivil- noch in Familiensachen.

    Bemerkenswert finde ich, dass von den Bezirksrevisoren auf eine "zwingende Beteiligung gem. §§ 79, 83 GNotKG" verwiesen wird ... also entweder kann ich nicht lesen oder ich bin zu doof dazu :gruebel:
    :gruebel::gruebel:

  • Wir haben einen schicken Stempel gefertigt, der kommt auf den Erbscheinsantrag mit drauf, wo keine Ausnahme greift. Der Wert wird im Termin ermittelt mit den Beteiligten wo es möglich ist und dort eingetragen......

    Davon ab, dass ich das -euphemistisch ausgedrückt- für recht sorglos bis haarsträubend erachte, sind bei mir in den seltensten Fällen sämtliche Erben bei der Beurkundung anwesend.

    Was ist mit den nichtanwesenden Miterben?

    Könnte auch in Strängen kotzen, bin aber der Auffassung, dass ich die Beteiligten korrekt anhören (incl. Zeit/Frist darüber nachzudenken......) und dann einen Beschluss frickeln muss, den ich zu begründen habe (und da fängt das grosse Rumgeeiere an).

  • Was ist mit den nichtanwesenden Miterben?

    Könnte auch in Strängen kotzen, bin aber der Auffassung, dass ich die Beteiligten korrekt anhören (incl. Zeit/Frist darüber nachzudenken......) und dann einen Beschluss frickeln muss, den ich zu begründen habe (und da fängt das grosse Rumgeeiere an).

    Müssen die wirklich beteiligt werden?
    Es geht um die Kosten. Kostenschuldner ist der Antragsteller. Die Miterben sind damit keine Kostenschuldner. Ich würde sie nicht zu den Beteiligten zählen.

  • Was ist mit den nichtanwesenden Miterben? Könnte auch in Strängen kotzen, bin aber der Auffassung, dass ich die Beteiligten korrekt anhören (incl. Zeit/Frist darüber nachzudenken......) und dann einen Beschluss frickeln muss, den ich zu begründen habe (und da fängt das grosse Rumgeeiere an).

    Müssen die wirklich beteiligt werden? Es geht um die Kosten. Kostenschuldner ist der Antragsteller. Die Miterben sind damit keine Kostenschuldner. Ich würde sie nicht zu den Beteiligten zählen.

    :daumenrau genau so sehe ich das auch. Der vom Gericht festgesetzte Nachlasswert gilt ja lediglich für die Kostenerhebung und hat mit dem "tatsächlichen" Reinnachlass nicht immer wirklich was zu tun...wenn die Erben sich nämlich über den tatsächlichen Nachlass auseinandersetzen, berücksichtigen sie dabei auch Verbindlichkeiten, die durch den Tod entstanden sind (welche ja bei unserer Wertfestsetzung nicht mehr zu berücksichtigen sind)...dadurch kommt bei uns eh immer ein höherer Nachlasswert heraus, als tatsächlich vorhanden ist, somit kann das den anderen Miterben, die keine Kostenschuldner sind doch boogie sein, welchen Wert wir bei der Kostenberechnung gegenüber dem Antragsteller zugrunde legen.

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian

  • Was ist mit den nichtanwesenden Miterben? .......

    Müssen die wirklich beteiligt werden?.......

    Wurde uns so bei einem "Crashkurs" ausdrücklich gesagt.
    Gut - das ist natürlich nicht verbindlich.....

    Aber was kann ich Miterbe tun, wenn der Kostenschuldner an mich herantritt und im Innenverhältnis meinen Kostenanteil verlangt? Und ich wurde nie dazu gehört?
    Ist mit meinem Rechtsempfinden nicht zu vereinbaren.

  • Aber was kann ich Miterbe tun, wenn der Kostenschuldner an mich herantritt und im Innenverhältnis meinen Kostenanteil verlangt? Und ich wurde nie dazu gehört?
    Ist mit meinem Rechtsempfinden nicht zu vereinbaren.

    Sind das nicht Kosten die ich dem Nachlass zuschreibe und aus diesem, vor Auseiandersetzung, zu entnehmen sind?

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  • Aber was kann ich Miterbe tun, wenn der Kostenschuldner an mich herantritt und im Innenverhältnis meinen Kostenanteil verlangt? Und ich wurde nie dazu gehört?
    Ist mit meinem Rechtsempfinden nicht zu vereinbaren.

    Sind das nicht Kosten die ich dem Nachlass zuschreibe und aus diesem, vor Auseiandersetzung, zu entnehmen sind?


    Aber es ist doch ein Unterschied, ob es sich bei diesen Kosten um 100,- € oder um 1000,- € handelt.
    Die zu verteilende Masse wird geschmälert und es ist doch in meinem Miterbeninteresse, dass dieser Betrag nicht exorbitant ausfallen soll.
    So geht mein stoffeliger Bruder zum Nachlassgericht und stimmt irgendwelchen Schwachsinnsbeträgen zu und wir Geschwister gucken dumm?
    Echt?

  • Wir beteiligen alle Miterben. Die nicht im Termin anwesenden Personen werden durch Vollmacht vertreten. Wir haben die Vollmacht aus der Vordruckverwaltung um die Kostengeschichte fett ergänzt, so dass der Vertretene definitiv Kenntnis hat, hier geht es auch um Nachlasswerte und Kosten.
    Liegen im Termin keine Vollmachten vor, werden die Personen wie üblich beteiligt und erhalten mit gleicher Post eben noch den Wertfestsetzungsbeschluss und die RM dazu.
    Kommt aber relativ selten vor, da die GS sehr darauf achten, dass die Vollmachten mit allen Unterlagen vorab raus gehen. Da wir im Termin den ES möglichst aushändigen prüfen wir die Urkunden etc. vorab.

    Wie schon oben gesagt sind wir sicher nicht perfekt mit dieser Lösung. Wir versuchen nur den 79 nicht zu ignorieren, den Aufwand aber in einem rechtlichen und org. vertretbaren Rahmen zu halten.
    Und wenn dann mal einer kommt und uns eines Besseren belehrt und der Aufwand dann derartig wird, dass die Abt. nicht mehr fkt...., dann soll es so sein, frei nach dem Motto: Himmel hilf lenken, die Ochsen wollen in den Teich...

  • Die Miterben (=Nichtantragsteller) sind nach §§ 7 IV, 345 I FamFG nur auf Antrag am Erbscheinsverfahren zu beteiligen. Auf dieses Antragsrecht werden sie hier bei der Anhörung zum Erbscheinsantrag hingewiesen. Wenn sie keinen Antrag stellen, zählen sie somit nicht zu den Beteiligten am Erbscheinsverfahren.
    Kostenrecht ist Folgerecht.
    Es leuchtet mir daher nach wie vor nicht ein, warum sie im Kostenfestsetzungsverfahren jetzt auf einmal wieder beteiligt werden sollen.
    Sie hätten ja einen Antrag stellen können.

  • Die Miterben (=Nichtantragsteller) sind nach §§ 7 IV, 345 I FamFG nur auf Antrag am Erbscheinsverfahren zu beteiligen. Auf dieses Antragsrecht werden sie hier bei der Anhörung zum Erbscheinsantrag hingewiesen. Wenn sie keinen Antrag stellen, zählen sie somit nicht zu den Beteiligten am Erbscheinsverfahren.
    Kostenrecht ist Folgerecht.
    Es leuchtet mir daher nach wie vor nicht ein, warum sie im Kostenfestsetzungsverfahren jetzt auf einmal wieder beteiligt werden sollen.
    Sie hätten ja einen Antrag stellen können.

    :daumenrau

  • Was ist mit den nichtanwesenden Miterben? .......

    Müssen die wirklich beteiligt werden?.......

    Wurde uns so bei einem "Crashkurs" ausdrücklich gesagt.
    Gut - das ist natürlich nicht verbindlich.....

    Aber was kann ich Miterbe tun, wenn der Kostenschuldner an mich herantritt und im Innenverhältnis meinen Kostenanteil verlangt? Und ich wurde nie dazu gehört?
    Ist mit meinem Rechtsempfinden nicht zu vereinbaren.


    Das kann allerdings wohl kein Argument sein, da nach dem bisherigen Kostenrecht auch keine Anhörung der Miterben vor Sollstellung der Kosten erfolgte.

  • ..............ansonsten ist ein Schreiben an die Notare raus: "ohne Wert hat kein Zwerg".............

    :gruebel:
    stehe leider schläuchlings

    Wenn die Notare den Wert angeben: perfekt
    Wenn nicht: tritt nach § 9 GNotKG mit Erteilung des Erbscheins die Fälligkeit ein. Also keine Vorschusspflicht - wäre ja auch zu schön.
    Vorschuss nur nach § 13 GNotKG, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

    Ist der Notar also unkooperativ (meine Geschäftsstelle berichtet von einigen Notariaten, die immer HIER fragen, ob nun ENDLICH der Wert festgesetzt worden sei, da sie selbst zu faul oder überfordert sind........), habe ich keine Handhabe.

    Oder habe ich den Satz falsch verstanden? Ist das eine mir unbekannte Redensart?

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