• Egal welche Liste oder Aufgabenabarbeitung vorgelegt wird, sie ist schlussendlich nicht prüfbar. Plausibel kann ich jede Liste gestalten wenn ich will.

    Ok, dann ist wenigstens die Verantwortung an der richtigen Stelle, wenn was nicht stimmt.

    Aber vielleicht kommen wir ja so weit, dass dem IV direkt bei Beginn ein Schlussrechnungsprüfer an die Seite gestellt wird...das wäre doch mal plausibel ;-). Kostentechnisch habe ich das natürlich noch nicht durchdacht ;-)..

    Spüre ich da eine gewisse Unzufriedenheit, dass man erklären soll, wie man das anvertraute Geld verwendet?

    Ich bleibe dabei - die Gläubiger sollen ihren Einfluss geltend machen und zwar am Anfang des Verfahrens.

    Im Übrigen sieht die Praxis der Gläubigeraktivität leider anders aus.

  • Unzufriedenheit?! Ich bin kein Insolvenzverwalter....manchmal bekommt man nur das Gefühl es ist vollkommen egal was hinten rauskommt, Hauptsache es kann irgendwie, wenn auch nicht richtig prüfbar, nachvollzogen werden.

    Ja, leider sieht die Gläubigeraktivität anders aus. Hierzu gab es auf dem 4. Gläubigerkongress auch etwas sehr interessantes von Pluta...ein Mann dem ich wirklich Hochachtung zolle, da er auch mal unangenehme Sachen auf einem Kongress anspricht, was ansonsten nur hinter vorgehaltener Hand ausgesprochen wird. Da ging es um die Einflussnahme von Hauptgläubigern vor und im Verfahren. Das hatte dann auch nicht mehr wirklich etwas mit Gläubigergleichbehandlung zu tun.

  • ...

    Außerdem...wenn der IV will, schreibt er genau das was der Prüfer hören will und gut ist. Egal welche Liste oder Aufgabenabarbeitung vorgelegt wird, sie ist schlussendlich nicht prüfbar. Plausibel kann ich jede Liste gestalten wenn ich will ...


    Natürlich ist eine solche Liste prüfbar, vielleicht nicht durch den Rechtspfleger am Insolvenzgericht im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung, aber sicher beim streitigen Zivilgericht im Rahmen eines etwaigen Haftungsprozesses. Der Interimsmanager führt z.B. Gespräche mit Mitarbeitern oder Geschäftspartnern, die alle als Zeugen zu Inhalt oder Dauer der Gespräche vernommen werden können; er bearbeitet Akten, bei denen die Dauer der Aktenbearbeitung notfalls durch Gutachter überprüft werden kann. ... Der Verzicht auf jegliche Plausibilisierung der Tätigkeit durch Stundenliste und -aufstellung ist nur die Einladung zur Abzocke. Warum meinst Du, dass Rechtsanwälte, die nach Stundenhonorar abrechnen wollen, nach der Rechtsprechung gut daran tun, annähernd im Viertelstundentakt Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit zu führen?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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    Außerdem...wenn der IV will, schreibt er genau das was der Prüfer hören will und gut ist. Egal welche Liste oder Aufgabenabarbeitung vorgelegt wird, sie ist schlussendlich nicht prüfbar. Plausibel kann ich jede Liste gestalten wenn ich will ...


    Natürlich ist eine solche Liste prüfbar, vielleicht nicht durch den Rechtspfleger am Insolvenzgericht im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung, aber sicher beim streitigen Zivilgericht im Rahmen eines etwaigen Haftungsprozesses. Der Interimsmanager führt z.B. Gespräche mit Mitarbeitern oder Geschäftspartnern, die alle als Zeugen zu Inhalt oder Dauer der Gespräche vernommen werden können; er bearbeitet Akten, bei denen die Dauer der Aktenbearbeitung notfalls durch Gutachter überprüft werden kann. ... Der Verzicht auf jegliche Plausibilisierung der Tätigkeit durch Stundenliste und -aufstellung ist nur die Einladung zur Abzocke. Warum meinst Du, dass Rechtsanwälte, die nach Stundenhonorar abrechnen wollen, nach der Rechtsprechung gut daran tun, annähernd im Viertelstundentakt Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit zu führen?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Es ging nicht darum eine Liste zu fälschen, sondern zu prüfen mit den Angaben vom IM/IV....und zwar vom Insolvenzgericht. Wo ist den festgelegt, wie diese Liste auszusehen hat? Ist das individuell oder muss es einem Standard gereichen. Das dürfte doch der Vertrag zwischen IV und IM sein?! Wenn es festgelegt ist, dann ist ja die Prüfung recht einfach und der Rechtspfleger kann auf Grund dieser Kriterien prüfen und beanstanden und nachfordern bzw. der Verwalter kann die Zweckmäßigkeit der Beauftragung begründen.

  • Die Angaben müssen prüffähig sein im Sinne des Prüfungsauftrags des Gerichts hinsichtlich Zulässigkeit/Zweckmäßigkeit. Somit genügt eine Stechuhr-Liste mit Datum und meist identischen Angaben "8:00 bis 18:00; Betriebsfortführung Standort XY" nicht.

    Ich war selbst mehr als 15 Jahre in der Beratung und habe vereinzelt auch IM-Mandate übernommen. Täglich 1-2 Sätze zur Tätigkeit zu schreiben, war selbstverständlich und macht de facto nur minimalen Mehraufwand. Am Ende des Monats das zuvor Geschriebene komprimieren, fertig. Das tue ich sogar heute noch. Unsere Rechnungen sind moderat und es wurde bislang nie ein Nachweis der Tätigkeiten angefordert. Sollte dies mal der Fall sein, kann ich sofort liefern.

  • Die Angaben müssen prüffähig sein im Sinne des Prüfungsauftrags des Gerichts hinsichtlich Zulässigkeit/Zweckmäßigkeit. Somit genügt eine Stechuhr-Liste mit Datum und meist identischen Angaben "8:00 bis 18:00; Betriebsfortführung Standort XY" nicht.

    Ich war selbst mehr als 15 Jahre in der Beratung und habe vereinzelt auch IM-Mandate übernommen. Täglich 1-2 Sätze zur Tätigkeit zu schreiben, war selbstverständlich und macht de facto nur minimalen Mehraufwand. Am Ende des Monats das zuvor Geschriebene komprimieren, fertig. Das tue ich sogar heute noch. Unsere Rechnungen sind moderat und es wurde bislang nie ein Nachweis der Tätigkeiten angefordert. Sollte dies mal der Fall sein, kann ich sofort liefern.

    Vielleicht reden wir auch ein wenig aneinander vorbei. Ich bin mir sicher, dass der Verwalter mehr Angaben machen kann. Die Beauftragung an sich kann das Gericht eigentlich nicht in Frage stellen. Der Auftrag ist jedoch zwischen IM und IV - da muss der IM nicht an das Gericht liefern, oder sehe ich da was falsch?

    Ich bin nur der Auffassung, dass - wie auch AndreasH schreibt - das Gericht die Rechnung schlussendlich nicht prüfen kann - vielleicht kursorisch - mehr sicherlich nicht. Insofern kommt es mehr auf die Ausführungen des Verwalters an. Da er die Rechnung offensichtlich schon bezahlt hat geht er selber davon aus, dass die Leistung gestimmt hat. Er hat die Leistung also abgenommen. Aber an Deinen Ausführungen siehst Du ja selber, dass Du komprimierst und evtl. nachliefern musst und kannst. Das ist in diesem Fall sicherlich auch so.

    Wenn das Gericht grundsätzliche Zweifel hegt, dann kürzt es halt die Vergütung und der Verwalter kann Rechtsmittel einlegen. Oder das Gericht genehmigt die Schlussrechnung und ein Gläubiger macht von seinen Rechten Gebrauch, wenn die Plausibilität fehlt. Von daher bin ich der Auffassung, es würde allen Seiten viel Arbeit erspart, wenn die Gläubiger sich am Anfang mehr einbringen und der Verwalter auf Grund der Ermittlungen genaue Angaben macht, welche Externe er einsetzen will und warum und sich das Ganze von den Gläubigern genehmigen lässt. Er muss es natürlich nicht - als Verwalter hat er ja die Befugnis sich Dritter zu bedienen.

  • @ Maus : das sind genau die Sachverhalte, mit denen wir uns alle in der täglichen Praxis selber befassen sollten; also nix mit Steinigung oder so.

    zur Sache:
    wenn die operative Führung des Unternehmens - und sei es in der Auslaufproduktion - speziell war, dann muss der schon vorläufige Verwalter einen Interimsmanager einsetzen, wenn die bisherige Geschäftsführung dies nicht oder nicht insolvenzkompatibel bringt.
    Setzt der VIV einen Interimsmanager ein, sollte er ihn tunlichst vor Verfahrenseröffnung bereits bezahlt haben oder sich die gerichtlichen Genehmigung zur Begründung dieser ! Masseverbindlichkeit abholen. Dies ist die erste Einflugschneise gerichtlicher Prüfung. Die weiteren Einflugschneisen sind: der Bericht zur GLVG (was ist da als sonstige Masseverbindlichkeiten definiert, was steht in dem Bericht überhaupt drin.) Da wäre dann im Berichtstermin der Zeitpunkt kritischer Hinterfragung gegeben bzw. auch die Möglichkeit gläubigerautoner Entscheidungen.
    Wenn der Schlussrechnungsprüfer nach gerichtlicher Erweckung eingesetzt wird, ist das eh alles schon kappes, sorry !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Vielleicht reden wir auch ein wenig aneinander vorbei. Ich bin mir sicher, dass der Verwalter mehr Angaben machen kann. Die Beauftragung an sich kann das Gericht eigentlich nicht in Frage stellen. Der Auftrag ist jedoch zwischen IM und IV - da muss der IM nicht an das Gericht liefern, oder sehe ich da was falsch?

    Der IV muss dem Gericht liefern - und möglichst keine freie Dichtung. Daher hat er dafür zu sorgen, dass der IM seines Vertrauens prüffähig dokumentiert.

    Da er die Rechnung offensichtlich schon bezahlt hat geht er selber davon aus, dass die Leistung gestimmt hat. Er hat die Leistung also abgenommen.

    Das ist ein sehr, sehr, sehr optimistischer Ansatz. Im Fall einer Prüfung wäre dann der Glaube oder die Hoffnung des Verwalters zu prüfen? Hier verliere ich die Fährte der Argumentation.

    Aber an Deinen Ausführungen siehst Du ja selber, dass Du komprimierst und evtl. nachliefern musst und kannst. Das ist in diesem Fall sicherlich auch so.

    Das ist nicht ganz richtig. Als Berater hatte ich am Monatsende komprimiert. Als Gutachter liefere ich den Prüfbericht samt Rechnung mit einer Zahl als Summe meiner Stunden. Falls in Zukunft irgendwann einmal eine Rückfrage kommen sollte, wie sich denn diese Stunden genau zusammensetzen, dann kann ich umgehend und detailliert liefern, da ich noch immer täglich dokumentiere.

    Wenn in der Insolvenzbuchhaltung schon Abrechnungen des IM mit weitgehend allgemein gehaltenen Tätigkeitsangaben gebucht sind, die im Grunde auf jeden Tag passen könnten, kommt auch auf Nachfrage nicht mehr - außer, es wird frisch produziert. Und genau das ist nicht gut.

  • Ernsthaft gesehen gebe ich Dir ja Recht. Wir haben bei uns ein Zeiterfassungssystem für jeden Mitarbeiter im Einsatz. Die Mitarbeiter geben detailliert jede Arbeit zu jedem Verfahren ein, so dass hier alles ohne Probleme nachzuvollziehen ist. Was ich nur seltsam finde ist, dass bei Drittbeauftragungen entsprechend gefordert wird, ansonsten aber im Verfahren mit Pauschalen gearbeitet wird. Müsste dann nicht konsequenterweise z.B. bei der Bewertung von Zuschlägen der Verwalter mal eine Stundenliste für den Aufwand dazu legen?! Wird das gemacht? Das hätte ja auch den Vorteil, dass besonders arbeitsintensive Tätigkeiten mit höheren Zuschlägen ohne Weiteres honoriert werden könnten, die nicht den empfohlenen Pauschalen entsprechen.

    Im Ausgangsthread wurde ja gerade auch die evtl. vorhandene Überschneidung von Regelaufgaben angesprochen. Hier wäre dann ja auch problemlos nachvollziehbar ob Regelaufgaben weitergegeben wurden oder nicht. Außerdem könnte bei Zeitlisten auch nachvollzogen werden, wie viel Aufwand der Verwalter für welche Teilaufgaben gehabt hat. Mithin wäre auch Problemlos einschätzbar, ob alle Aufgabenfelder mit der geforderten Intensität beackert wurden.

  • Fakt ist, dass die Dokumentation des IV eine andere, als die des IM ist. Meine persönliche Meinung dazu ist, dass es auch gut so ist. Jemand, der zügig viele Entscheidungen - zuweilen noch unter beengenden Rahmenbedingungen zu treffen hat, sollte nicht mit penibler Dokumentation der Arbeitszeiten belastet werden. Zwischen- und Schlussberichte reichen aus. Führen die Externen ihre Tätigkeitsnachweise ordentlich, braucht es der IV zur Abgrenzung der Regelaufgaben ohnehin nicht.

  • Das überrascht mich jetzt dann doch. Am 13.06.2014/13.27 Uhr war für die detaillierte Aufstellung des IM´s pro Monat evtl. eine Stunde angesetzt und notwendig, da es ja um treuhänderisches Vermögen geht und jetzt sollte der IV damit nicht belastet werden?! OK

  • Das überrascht mich jetzt dann doch. Am 13.06.2014/13.27 Uhr war für die detaillierte Aufstellung des IM´s pro Monat evtl. eine Stunde angesetzt und notwendig, da es ja um treuhänderisches Vermögen geht und jetzt sollte der IV damit nicht belastet werden?! OK

    Ich glaube, da hast Du was falsch verstanden. Der IV soll m.E. nicht mit der von Dir alternativ vorgeschlagenen ausführlichen Dokumentation für eigene Tätigkeiten belastet werden. Der IM muss das im Hinblick auf die Prüfung seiner Abrechnung durch den IV machen, hat aber damit nicht mehr als eine Stunde im Monat zu tun. Der IV sollte im eigenen Interesse und vor dem Hintergrund einer möglichen Prüfung durch Gericht/SV auf der ausführlichen Dokumentation bestehen. Andernfalls kann der IV die vergebene Leistung nicht prüfen sondern nur durchwinken.

  • Das überrascht mich jetzt dann doch. Am 13.06.2014/13.27 Uhr war für die detaillierte Aufstellung des IM´s pro Monat evtl. eine Stunde angesetzt und notwendig, da es ja um treuhänderisches Vermögen geht und jetzt sollte der IV damit nicht belastet werden?! OK

    Ich glaube, da hast Du was falsch verstanden. Der IV soll m.E. nicht mit der von Dir alternativ vorgeschlagenen ausführlichen Dokumentation für eigene Tätigkeiten belastet werden. Der IM muss das im Hinblick auf die Prüfung seiner Abrechnung durch den IV machen, hat aber damit nicht mehr als eine Stunde im Monat zu tun. Der IV sollte im eigenen Interesse und vor dem Hintergrund einer möglichen Prüfung durch Gericht/SV auf der ausführlichen Dokumentation bestehen. Andernfalls kann der IV die vergebene Leistung nicht prüfen sondern nur durchwinken.

    Nein, ich habe Dich richtig verstanden. Ich hatte ja über z.B. Zuschläge "philosophiert". Allenthalben wird sich ja immer wieder über zu hohe Verwaltervergütungen aufgeregt, oder dass die Zuschläge zu üppig bemessen sind. Das wäre doch ein guter Punkt dem entgegenzuwirken und würde wie beim IM auch für eine bessere Prüfbarkeit sorgen. Für die Rechtspfleger wäre es m.E. doch eine gute Entscheidungsgrundlage bei der Schlußrechnungsprüfung - so wie bei der Rechnung des IM mit detaillierter Stundenaufstellung auch, oder?! Wie Du selber gesagt hast, ist der Aufwand für eine detaillierte Stundenaufstellung ja nicht wirklich hoch, von daher halte ich dies für eine nicht so schlechte Idee. Das Verfahren und seine Kosten würde doch an Transparenz gewinnen und damit endlich mal aufgezeigt werden, was hier wirklich für ein immenser Aufwand hinter steckt. Außerdem sind ja manche Zuschläge wirklich knapp bemessen. So könnte m.E. ohne Weiteres ein Mehraufwand argumentiert und begründet werden, welcher auch mal über den pauschalen Zuschlägen liegt, aber im Ergebnis den Gläubigern zugute gekommen ist.

  • Ich hatte nun in meinem Ausgangsfall den IV gebeten, mir den entsprechenden Vertrag mit dem Interimsmanager vorzulegen sowie für einen kurzen Zeitraum von 3 Monaten eine detailliertere Aufstellung der Tätigkeiten des Interimsmanagers einzureichen.
    Als Antwort bekam ich einen Rahmenvertrag aus 2005. In diesem sind die grundsätzlichen Tätigkeiten festgehalten, außerdem steht drin, dass die jeweilige Beauftragung im Einzelfall mündlich erfolgt. In der Tätigkeitsbeschreibung steht unter anderem drin "Originäre Verwaltertätigkeiten". Erklärend merkt der IV noch an, dass er im Rahmen seines späteren Vergütungsantrags selbstverständlich prüfen werde, inwieweit Regelaufgaben vom Interimsmanager ausgeführt wurden und dies selbstredend berücksichtigen werde.
    An Tätigkeitsbeschreibung des Interimsmanagers wird sonst nur allgemeines Blabla eingereicht, mit dem Hinweis, dass in meinem Verfahren eine Dokumentation beim Interimsmanager in über 300 Ordnern sowie elektronischen Dokumenten vorliege. Wenn gewünscht, könne ich das gerne haben. Ich bin echt ein bisschen sprachlos :mad:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wenn gewünscht, könne ich das gerne haben. Ich bin echt ein bisschen sprachlos :mad:

    Schon aus Prinzip würde ich die 300 Ordner anfordern. Ob Du nur 3 Seiten davon liest, oder mehr, bleibt doch Dir überlassen.

    Im Übrigen muss man sich schon fragen, ob eine solche Verhaltensweise der unabdingbaren vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter noch entspricht. [Anm.: Dies ist keine Kritik an Maus. Vielmehr frage ich mich, ob der Kollege so langsam auf seinen Ruhestand spekuliert.]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn gewünscht, könne ich das gerne haben. Ich bin echt ein bisschen sprachlos :mad:

    Schon aus Prinzip würde ich die 300 Ordner anfordern. Ob Du nur 3 Seiten davon liest, oder mehr, bleibt doch Dir überlassen.

    Im Übrigen muss man sich schon fragen, ob eine solche Verhaltensweise der unabdingbaren vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter noch entspricht. [Anm.: Dies ist keine Kritik an Maus. Vielmehr frage ich mich, ob der Kollege so langsam auf seinen Ruhestand spekuliert.]

    Ist ja keine Pflichtverletzung, er will ja berichten und fragt

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • was natürlich so nicht geht. Du begehrst eine konkrete Auskunft und Dir ist nicht zuzumuten, die Antwort aus einem Berg von Daten herauszufischen. Der Verwalter ist wegen § 8 II InsVV bzw. § 3 InsVV darlegungspflichtig und kann sich nicht darauf zurückziehen, dass ja alles in den Akten sei (Du müsstest bloß ein Wochenende drangeben, um es Dir herauszusuchen). Da gibt es auch eine Entscheidung zu, dass das Gericht sich nicht den maßgeblichen Sachverhalt aus den Unterlagen herausziehen muss, finde da augenblicklich aber nichts.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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    An Tätigkeitsbeschreibung des Interimsmanagers wird sonst nur allgemeines Blabla eingereicht, mit dem Hinweis, dass in meinem Verfahren eine Dokumentation beim Interimsmanager in über 300 Ordnern sowie elektronischen Dokumenten vorliege. Wenn gewünscht, könne ich das gerne haben. Ich bin echt ein bisschen sprachlos :mad:

    Setze doch einfach den ganzen Zuschlag ab mit dieser Begründung: wenn alleine die Dokumentation seiner Tätigkeiten 300 Ordner groß ist, denn denke ich mal, dann hat er ja den Verwalter (nahezu) komplett entlastet...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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    An Tätigkeitsbeschreibung des Interimsmanagers wird sonst nur allgemeines Blabla eingereicht, mit dem Hinweis, dass in meinem Verfahren eine Dokumentation beim Interimsmanager in über 300 Ordnern sowie elektronischen Dokumenten vorliege. Wenn gewünscht, könne ich das gerne haben. Ich bin echt ein bisschen sprachlos :mad:

    Setze doch einfach den ganzen Zuschlag ab mit dieser Begründung: wenn alleine die Dokumentation seiner Tätigkeiten 300 Ordner groß ist, denn denke ich mal, dann hat er ja den Verwalter (nahezu) komplett entlastet...

    Der hat den Hof gefegt, erst von links nach rechts, dann von rechts nach links, im Uhrzeigersinn und dann dagegen, dann die Mitarbeiter hierzu angelernt und schlussendlich überwacht.... maW, der Umfang der Dokumentation mag ein Indiz sein, zwingend ist das aber nicht. Dann lieber formal über IX ZB 48/04 gehen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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    An Tätigkeitsbeschreibung des Interimsmanagers wird sonst nur allgemeines Blabla eingereicht, mit dem Hinweis, dass in meinem Verfahren eine Dokumentation beim Interimsmanager in über 300 Ordnern sowie elektronischen Dokumenten vorliege. Wenn gewünscht, könne ich das gerne haben. Ich bin echt ein bisschen sprachlos :mad:

    Setze doch einfach den ganzen Zuschlag ab mit dieser Begründung: wenn alleine die Dokumentation seiner Tätigkeiten 300 Ordner groß ist, denn denke ich mal, dann hat er ja den Verwalter (nahezu) komplett entlastet...

    Der hat den Hof gefegt, erst von links nach rechts, dann von rechts nach links, im Uhrzeigersinn und dann dagegen, dann die Mitarbeiter hierzu angelernt und schlussendlich überwacht.... maW, der Umfang der Dokumentation mag ein Indiz sein, zwingend ist das aber nicht. Dann lieber formal über IX ZB 48/04 gehen.

    War auch eher ein Joke, hab' bloß das ";)" vergessen... :unschuldi

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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