Ich sehe das mit der Prüfung der Wirksamkeit der Erbausschlagung vor Einleitung einer Nachlasspflegschaft etwas anders.
Erst im Erbscheinsverfahren - oder in Zivilprozessen, falls er durch einen Gläubiger in Haftung genommen wird - wird die Frage der Wirksamkeit einer Erbausschlagung rechtsverbindlich geprüft.
Es ist dann ja sogar die absurde Lösung denkbar, dass das Ergebnis eines Zivilrichters anders aussieht als das, zu dem man im Erbscheinsverfahren gelangt!
Wenn der Erbe seine Ausschlagung erklärt hat oder sogar die Versäumung der Frist angefochten hat, dann wird er davon ausgehen, dass er nicht Erbe geworden ist.
Wenn also der - möglicherweise aufgrund unwirksamer Erbausschlagung - mutmaßliche Erbe sich nicht als Erbe betätigt, dann besteht für mich zumindest berechtigter Zweifel an der Gewissheit der Erbschaftsannahme und damit ist - neben dem Sicherungsbedürfnis - die Voraussetzung zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft gegeben!