Zwangsverwaltung Teilungsplan nach Verfahrensaufhebung

  • Guten Morgen allerseits!

    Gerade schlage ich mich mit einem ungewöhnlichen Sachverhalt herum, bei dem ich nicht weiss, wie ich weiter (und richtig) vorgehen soll:
    Das L-Verfahren wurde im Jahr 2012 aufgehoben - allerdings mit der Ermächtigung für den ZV, den im Objekt vorliegenden Wasserschaden gegenüber der Versicherung zu verfolgen und geltend zu machen.
    Nunmehr teilte der ZV, dass hieraus ein größerer Geldbetrag in die Masse geflossen sei, weshalb er die Aufstellung eines Teilungsplans anregt.
    Zwischenzeitlich ist allerdings das Eigentum an dem betroffenen Grundstück auf eine andere Person übertragen, die Rechte in Abt. III (sowie der L-Vermerk) wurden gelöscht.
    Kann ich nun den Rechtszustand z.Zt. der (tlw.) Verfahrensaufhebung dem Teilungsplan zu Grunde legen? :gruebel:

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Was war seinerzeit Grundlage der Aufhebung?

    Nächste Frage: Zu welchen Maßnahmen genau ist der Zwangsverwalter noch ermächtigt? Nur auf Geltendmachen des Wasserschadens, auch zum Einziehen der Versicherungssumme, oder auch zur Auskehr der Versicherungssumme?
    Wenn Antragsrücknahme (darauf deutet einiges hin) erfolgt ist und die Beschlagnahme nicht ausdrücklich hinsichtlich dieser Forderung gegen die Versicherung aufrecht erhalten wurde, dann kommt keine Zahlung auf den (ggf. noch aufzustellenden) Teilungsplan in Frage. Die gegenständlich beschränkte Antragsrücknahme (nämlich mit Wirkung nur für in Zukunft entstehender Forderungen) ist eine Erfindung bzw. Entdeckung des BGH, die in der gerichtlichen Praxis ohnehin auf geteiltes Echo stößt.

  • Vielleicht noch folgende ergänzende Angaben:

    Grundlage der Aufhebung war eine entsprechende Antragsrücknahmeerklärung der betr. Gläubigerin (meine diesbezügliche Begeisterung hielt sich bereits damals in Grenzen...:mad:).
    Es existiert bislang noch kein Teilungsplan.

    Der genaue Wortlaut:
    "Das Verfahren wird aufgehoben, weil die allein betreibende Gläubigerin, die XY-Bank den Antrag auf Zwangsverwaltung zurückgenommen hat (§ 29, 161 Abs. 4 ZVG).

    Der Zwangsverwalter hat seine Verwaltungstätigkeit einzustellen.
    Zur Erledigung von Geschäften, mit deren Aufschub Gefahr verbunden wäre, ist der Zwangs-verwalter noch berechtigt und verpflichtet.
    Sofern von den Einnahmen - nach Abzug der von der Gläubigerin eventuell geleisteten und ihr zu erstattenden Vorschüsse, der Gerichtskosten, der Vergütung und Auslagen des Zwangsverwalters und sonstiger zu berichtigender Ausgaben - ein Überschuss verbleibt, ist dieser an den Vollstreckungsschuldner herauszugeben.
    Die rückständigen Nutzungen des Grundstücks (Miete, Pacht) bis zum Zuschlag unterliegen weiterhin der aufgehobenen und im Stadium der Abwicklung befindlichen Zwangsverwaltung.
    Der Zwangsverwalter bleibt weiterhin ermächtigt, Rückstände im Mahnverfahren oder streitigen Gerichtsverfahren geltend zu machen und im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben.
    Insbesondere bleibt der Zwangsverwalter ermächtigt, den im Sicherungsobjekt vorliegenden Wasserschaden gegenüber der Concordia Versicherungsgesellschaft weiter zu verfolgen und geltend zu machen; die Beschlagnahme des Grundbesitzes bleibt insoweit bestehen."

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Hier halte ich die Ermächtigungen für ausreichend, um noch einen Teilungsplan aufzustellen und dann gemäß Teilungsplan zuzuteilen. Es wirkt zwar seltsam zu wissen, dass die zugehörigen Grundschulden etc. gelöscht sind - aber das stört uns ja bei Zahlungen auf den Teilungsplan nach zuschlagsbedingtem Erlöschen der Grundschulden auch nicht. Auch dort reicht uns aus, dass die Beschlagnahmewirkungen die Verfahrensaufhebung überdauern.

  • Dann müsste ich in den Teilungsplan also die gelöschte Grundschuld aufführen? Bzw. mich auf den Zeitpunkt der Aufhebung stellen? Irgendwie habe ich dabei Bedenken... :(

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Wie 15. Meridian schon sagte, wenn die Aufhebung nach Zuschlag erfolgte, haben wir doch damit auch kein Problem.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Zuschlag? :confused: Es gibt keinen Zuschlag. Die Aufhebung erfolgte auf Grund (eingeschränkter) Antragsrücknahme.
    Das Grundstück wurde freihändig verkauft (und aufgelassen)...

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Zuschlag? :confused: Es gibt keinen Zuschlag. Die Aufhebung erfolgte auf Grund (eingeschränkter) Antragsrücknahme.
    Das Grundstück wurde freihändig verkauft (und aufgelassen)...

    Dass ich auf die Falllage nach Zuschlag zu sprechen kam, liegt nur daran, dass dort - genau wie in Deinem Fall - die Grundschulden durch Zuschlag erloschen sind, gleichwohl unstreitig auch weiter eine Verteilung auf die Ansprüche entsprechend dem früheren Grundbuchrang des zugehörigen Rechts möglich ist.

  • Hat die Gläubigerin ihren Zwangsverwaltungsantrag denn wirklich "eingeschränkt" zurückgenommen?

    Diese Anordnung im Aufhebungsbeschluss -->

    Zitat

    ... ein Überschuss ..., ist ... an den Vollstreckungsschuldner herauszugeben.

    spricht dagegen.
    Weshalb wollte die Gläubigerin denn eingeschränkt weiter vollstrecken, wenn zum Schluss der Schuldner den Überschuss bekommen soll?

  • Wer A sagt...
    Da nun einmal die eingeschränkte Verfahrensaufhebung erfolgt ist, sollte man auch konsequent weiter machen. Ich finde es auch systemfremd, bei Antragsrücknahme noch einen nachträglichen Teilungsplan aufzustellen. Da aber durch die Einschränkung die Beschlagnahme erhalten geblieben ist, sollte auch insoweit noch ein nachträglicher Plan möglich sein,.

    Mit der TB erhalten aber auch alle ehemaligen Beteiligten nun davon Kenntnis und können ggfls. Enwendungen erheben.
    Ich würde vielleicht zuerst mal bei der Gläubigerin anrufen, evtl. haben die längst ihr Geld und die Zwangsverwaltung nur vergessen- möglich ist alles.

  • Zitat

    Da aber durch die Einschränkung die Beschlagnahme erhalten geblieben ist ...

    Von Aufrechterhaltung der Beschlagnahme steht nix im Aufhebungsbeschluss.
    Da steht nur drin, wozu der Zwangsverwalter ermächtigt sein soll.

    Wäre ich Drittschuldner, würde ich fix den Überschussanspruch beim Zwangsverwalter pfänden.
    Wenn dann die Bank kommt und unter Vorlage dieses Aufhebungsbeschlusses mitteilt, dass das Zwangsverwaltungsverfahren gar nicht richtig aufgehoben sei, würde ich denen einen Vogel zeigen.

    Hier steht im Aufhebungsbeschluss, dass der Überschuss dem Schuldner zusteht und um an den Schuldner zu verteilen, braucht man keinen Teilungsplan.


  • Der Zwangsverwalter bleibt weiterhin ermächtigt, Rückstände im Mahnverfahren oder streitigen Gerichtsverfahren geltend zu machen und im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben.
    Insbesondere bleibt der Zwangsverwalter ermächtigt, den im Sicherungsobjekt vorliegenden Wasserschaden gegenüber der Concordia Versicherungsgesellschaft weiter zu verfolgen und geltend zu machen; die Beschlagnahme des Grundbesitzes bleibt insoweit bestehen."

    Ich meine schon...

  • Doooch.
    Würd ich machen.
    Pfänden würde ich den gegen die Person des ehemaligen Zwangsverwalters gerichteten Anspruch des ehemaligen Schuldners auf Zahlung des im Zwangsverwaltungszeitraum (bis zur Verfahrensaufhebung) erwirtschafteten Überschussbetrages.

  • Doooch. Würd ich machen. Pfänden würde ich den gegen die Person des ehemaligen Zwangsverwalters gerichteten Anspruch des ehemaligen Schuldners auf Zahlung des im Zwangsverwaltungszeitraum (bis zur Verfahrensaufhebung) erwirtschafteten Überschussbetrages.

    Und woher nimmst Du als DrittSCHULDNER einen Titel? ;)

    Klar kann ein jeder Gläubiger jenes Schuldners = Alteigentümers die Pfändung versuchen. Wenn es dem Zwangsverwalter zu bunt wird, hinterlegt er für Pfändungsgläubiger und Zwangsverwaltungsgläubiger.

    ...

    Übrigens lässt der Sachverhalt offen, ob denn der Gläubiger eventuelle Vorschüsse im Zwangsverwaltungsverfahren geleistet hat, die aus der Versicherungssumme rückzuerstatten sind. Dann brauchte es keines Teilungsplans, und insoweit ist der Aufhebungsbeschluss ja auch völlig eindeutig.

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