Im Grundbuch ist A als Eigentümer eingetragen. Wahrer Eigentümer ist B. Er hat gegen A aber noch keinen Titel auf Grundbuchberichtigung (rechtshängiger Zivilprozess gegen A). Gläubiger X hat eine vom Bucheigentümer A bestellte Grundschuld gutgläubig erworben, aus der er die Zwangsversteigerung betreibt, gegen die der wahre Eigentümer wegen § 1148 BGB nichts unternehmen kann. Der Gläubiger meldet dinglich und persönlich an, und zwar auch Zinsen für so viele Jahre, dass ihm voraussichtlich der gesamte Erlös zugeteilt wird, obwohl er nach der mit dem Bucheigentümer getroffenen Sicherungsabrede den Betrag, der seine Gesamtforderungen übersteigt, an den Bucheigentümer auskehren muss (also das Übliche).
Alternative 1: Gläubiger X beansprucht bei der Verteilung nur soviel, dass seine Gesamtforderung gedeckt ist. Dadurch entsteht ein Erlösüberschuss, der an den Eigentümer - hier: den Bucheigentümer, der nicht wahrer Eigentümer ist - ausbezahlt werden müsste.
Alternative 2: Gläubiger X wird der gesamte Erlös zugeteilt.
Frage zu Alternative 1: Kann der wahre Eigentümer nach § 115 ZVG Widerspruch gegen den Teilungsplan erheben, um zu erreichen, dass der Erlösüberschuss nicht an den Bucheigentümer ausgezahlt, sondern - im Ergebnis - hinterlegt wird.
Falls nein: Kann - und muss - der wahre Eigentümer Widerspruchsklage nach § 878 ZPO gegen den Bucheigentümer erheben, um die Hinterlegung zu erreichen.
Nach Stöber (§ 180 Rn. 17.6) ist bei der Teilungsversteigerung weder Widerspruch noch Widerspruchsklage im Hinblick auf den Erlösüberschuss möglich. Und bei der "normalen" Versteigerung? Die Ausführungen bei Stöber (§ 115 Rn. 1.2) deuten - im Umkehrschluss - darauf hin, dass insoweit jedenfalls Widerspruchsklage möglich ist. Aber wie verhält es sich im "normalen" Versteigerungsverfahren mit dem Widerspruch nach § 115 ZVG?
Frage zu Alternative 2: Wie kann der wahre Eigentümer verhindern, dass Gläubiger X den Erlösanteil, der seine Gesamtforderung übersteigt, an den Bucheigentümer auskehrt? Einstweilige Verfügung?
Vielen Dank!