Der Nachlasspfleger hat in den Unterlagen eine Lebensversicherung "endeckt".
Er möchte jetzt das - widerrufliche - Bezugsrecht für X gegenüber der Lebensversicherung widerrufen.
Benötigt er dazu eine nachlassgerichtliche Genehmigung ?
Der Nachlasspfleger hat in den Unterlagen eine Lebensversicherung "endeckt".
Er möchte jetzt das - widerrufliche - Bezugsrecht für X gegenüber der Lebensversicherung widerrufen.
Benötigt er dazu eine nachlassgerichtliche Genehmigung ?
Ist es dafür nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht ein bißchen spät?
Benötigt er dazu eine nachlassgerichtliche Genehmigung ?
Nein, er benötigt keine Genehmigung, aber wenn ich mir das so durchlese, braucht er mit der Haltung gegebenenfalls eine gute Berufshaftpflicht-Versicherung....
tom: Das spielt keine Rolle. Widerruf ist auch nach dem Erbfall möglich, aber eben nur unter speziellen Voraussetzungen.
Ich hänge mich mal hinten dran zu Lernzwecken:
Der Nachlasspfleger hat doch die Auszahlung der Lebensversicherung an den Bezugsberechtigten zu verhinden bzw. eine Abtretung zu erreichen.
Wie müsste er denn richtigerweise vorgehen?
@JensW:
Wieso ist es Aufgabe des Nachlasspflegers, eine Versicherung, die durch den Tod des Erblassers fällig geworden ist und nach dem Willen des Erblassers ausserhalb des Nachlasses an den Bezugsberechtigten gehen sollte (daher ja die Benennung zum Bezugsberechtigten), zum Nachlass zu ziehen? Oder habe ich da einen Denkfehler?
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
Wie soll denn der Nachlasspfleger in solchen Fällen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung vorgehen ?
http://www.ndeex.de/erbrecht_aktuell/1111142309.html
http://www.eu-sv.eu/media/design/l…gsvertraege.pdf
zu 3#:
Kann der Profi hierzu mehr sagen ?
Wenn sich die Frage an mich richtete:
Schon aus der von Dir zitierten Entscheidung ist doch ersichtlich, dass man über einen Widerruf nur dann nachdenken kann, wenn der Bezugsberechtigte vom Erblasser über die Einsetzung als Bezugsberechtigter nicht informiert worden ist. Das wäre also zu erkunden, der Rest steht doch schon in dem Beitrag, auf den Du verlinkt hast (letzter Absatz).
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
Ich glaube, mit dem "Profi" war TL gemeint ("#3") ...
@JensW:
Wieso ist es Aufgabe des Nachlasspflegers, eine Versicherung, die durch den Tod des Erblassers fällig geworden ist und nach dem Willen des Erblassers ausserhalb des Nachlasses an den Bezugsberechtigten gehen sollte (daher ja die Benennung zum Bezugsberechtigten), zum Nachlass zu ziehen? Oder habe ich da einen Denkfehler?
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
Im Handbuch Nachlasspflegschaft von Schulz vom Zerb Verlag steht das so unter § 2 Rn 49...
Kann natürlich auch sein, dass das mit dem Thema überhaupt nix zu tun hat. Bin nur beim Nachlesen darüber gestolpert
Im Handbuch Nachlasspflegschaft haben wir zum Thema "Lebensversicherung" seitenweise geschrieben und zig Randnummern, die man hinten im Register nachschauen kann.
Wesentlich ist dabei § 2 Rn 271 ff. und es sei jedem (Berufs-)Nachlasspfleger geraten, dies mal zu lesen. Alle Seiten hier wiederzugeben würde den Rahmen sprengen. Wir veranstalten Tagesseminare dazu und auch auf dem Nachlasspflegschaftstag war das schon (mehrfach!!) Thema eines umfassenden Referats.
Der unterlassene Versuch, ein Bezugsrecht zu widerrufen bzw. es nicht zu versuchen, eine Lebensversicherungsleistung in den Nachlass zu ziehen, gehört mit zu den "7 Todsünden" (vgl. § 9 Rn 36 ff), die ein Nachlasspfleger begehen kann und bei denen er so gut wie sicher voll persönlich haftet.
Allgemein: Bredemeyer, Einwirkungsmöglichkeiten für den Nachlasspfleger am Beispiel der Lebensversicherung, ZEV 2014, 287
Allgemein: Bredemeyer, Einwirkungsmöglichkeiten für den Nachlasspfleger am Beispiel der Lebensversicherung, ZEV 2014, 287
Ja, dieser Aufsatz von Bredemeier war das Tagungsskript vom 7. Deutschen Nachlasspflegschaftstag 2014 in Leipzig. Darin werden die Handlungsmöglichkeiten sehr klar dargelegt.
Das steht in der *Fußnote dazu: Der Autor ist RA/FAErbR und Partner bei Rechtsanwälte Dr. Brunner und Partner, Freiburg. Der Beitrag basiert auf einem Vortrag auf dem 7. Deutschen Nachlasspflegschaftstag der Hoerner Bank AG in Leipzig am 21.3.2014.
Zur Abrundung siehe die Diskussion hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ght=bezugsrecht
Das Forum hat sich wieder einmal bewährt ! Nur noch eine Frage: Ist im Zusammenhang mit dem Widerruf der Bezugsberechtigung eine nachlassgerichtliche Genehmigung, ausgenommen zur Annahme der Versicherungsleistung, § 1812 BGB, erforderlich ?
Siehe meine Beiträge in #3 und #13.
Antwort: NEIN!
Danke, was dazu gelernt.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
Im Handbuch Nachlasspflegschaft haben wir zum Thema "Lebensversicherung" seitenweise geschrieben und zig Randnummern, die man hinten im Register nachschauen kann. Wesentlich ist dabei § 2 Rn 271 ff. und es sei jedem (Berufs-)Nachlasspfleger geraten, dies mal zu lesen. Alle Seiten hier wiederzugeben würde den Rahmen sprengen. Wir veranstalten Tagesseminare dazu und auch auf dem Nachlasspflegschaftstag war das schon (mehrfach!!) Thema eines umfassenden Referats. Der unterlassene Versuch, ein Bezugsrecht zu widerrufen bzw. es nicht zu versuchen, eine Lebensversicherungsleistung in den Nachlass zu ziehen, gehört mit zu den "7 Todsünden" (vgl. § 9 Rn 36 ff), die ein Nachlasspfleger begehen kann und bei denen er so gut wie sicher voll persönlich haftet.
Also wird der Wille des Erblassers mit Füßen getreten. Dieser hat sich schließlich bei der Bestimmung des Bezugsberechtigten etwas gedacht.
Mag es auch juristisch aus Sicht des Nachlasspflegers richtig sein, menschlich kann ich es nicht nachvollziehen.
Im Handbuch Nachlasspflegschaft haben wir zum Thema "Lebensversicherung" seitenweise geschrieben und zig Randnummern, die man hinten im Register nachschauen kann. Wesentlich ist dabei § 2 Rn 271 ff. und es sei jedem (Berufs-)Nachlasspfleger geraten, dies mal zu lesen. Alle Seiten hier wiederzugeben würde den Rahmen sprengen. Wir veranstalten Tagesseminare dazu und auch auf dem Nachlasspflegschaftstag war das schon (mehrfach!!) Thema eines umfassenden Referats. Der unterlassene Versuch, ein Bezugsrecht zu widerrufen bzw. es nicht zu versuchen, eine Lebensversicherungsleistung in den Nachlass zu ziehen, gehört mit zu den "7 Todsünden" (vgl. § 9 Rn 36 ff), die ein Nachlasspfleger begehen kann und bei denen er so gut wie sicher voll persönlich haftet.
Also wird der Wille des Erblassers mit Füßen getreten. Dieser hat sich schließlich bei der Bestimmung des Bezugsberechtigten etwas gedacht.
Mag es auch juristisch aus Sicht des Nachlasspflegers richtig sein, menschlich kann ich es nicht nachvollziehen.
Das ging mir auch so durch den Kopf. Der Erblasser hat es doch gewollt.
Dann hätte er es so machen müssen, dass er entweder richtig letztwillig verfügt oder es so macht, dass die Erben (die unvollzogene Schenkung) nicht mehr widerrufen können.
So ist das eben und für den Nachlasspfleger ist diese Frage zunächst aus der Sicht der von ihm vertretenen (unbekannten) Erben zu betrachten und die haben vermögensrechtliche Interessen die der NLP zu wahren hat. Es steht den später ermittelten Erben dann frei, den Bedachten entsprechend zu beschenken, aber das habe ich noch nie erlebt.
Dann hätte er es so machen müssen, dass er entweder richtig letztwillig verfügt oder es so macht, dass die Erben (die unvollzogene Schenkung) nicht mehr widerrufen können.
So ist das eben und für den Nachlasspfleger ist diese Frage zunächst aus der Sicht der von ihm vertretenen (unbekannten) Erben zu betrachten und die haben vermögensrechtliche Interessen die der NLP zu wahren hat. Es steht den später ermittelten Erben dann frei, den Bedachten entsprechend zu beschenken, aber das habe ich noch nie erlebt.
Das kann ich mir vorstellen.
Danke für die Ausführungen und die Literaturhinweise!
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