Erbausschlagung Kosten?

  • Guten Morgen,
    Ich habe hier folgenden Fall:

    Es liegt vor, ein Testament mit Schlusserbeneinsetzung der 3 Söhne zu gleichen Teilen. Beide Elternteile sind nun verstorben so dass Schlusserbeneinsetzung eintritt.

    Von den 3 Söhnen ist einer bereits vorverstorben unter Hinterlassung eigener 3 Kinder. Erbfolge also:

    Sohn 1: 1/3
    Sohn 2: 1/3
    Kinder von Sohn 3 je 1/9.

    Die Kinder von Sohn 3 und Sohn 2 wollen das Erbe ausschlagen.

    An Nachlass ist vorhanden:
    -geringer Kontobestand
    -Grundstück

    Frage 1: Bei dem Grundstück handelt es sich nur um eine kleine Privatstrasse in einem Wohngebiet. Laut Bodenrichtwertauskunft wird bei dem Quadratmeterpreis nicht zwischen Baugrundstück und Privatstrasse unterschieden. Ich bin allerdings der Meinung, dass der Quadratmeterpreis für die Privatstrasse geringer sein müsste, was meint ihr?

    Frage 2: Wenn alle gemeinsam zur Erbausschlagung erscheinen, wie hoch ist dann der zugrundeliegende Wert für die Kosten? 2/3, 1/3 oder 1/9 vom Nachlasswert?

    Schöne Grüße
    Döner

  • Vorsichtige Frage. Warum wollen die Kinder von Sohn 2 ausschlagen? Die sind doch gar nicht zum Erben berufen. Lt. dem SV lebt Sohn 2 doch und ist Erbe. Da kommen doch die Kinder von Sohn 2 gar nicht zum Zuge. Oder hab ich etwas falsch verstanden?

    Wenn alle zusammen erscheinen und die EAS erklären: 2/3 des Gesamtwertes. 1/3 nach Sohn 2 und 1/3 nach Sohn 3.

    Aber wie gesagt. M.E. können die Kinder von Sohn 2 nicht ausschlagen mangels Anfall der Erbschaft.

    Somit könne die Kinder von Sohn 3 ausschlagen und dann wäre der Gesamtwert von 1/3 des Gesamtnachlasses. Vorausgesetzt, sie lassen gleichzeitig beurkunden.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Vorsichtige Frage. Warum wollen die Kinder von Sohn 2 ausschlagen? Die sind doch gar nicht zum Erben berufen. Lt. dem SV lebt Sohn 2 doch und ist Erbe. Da kommen doch die Kinder von Sohn 2 gar nicht zum Zuge. Oder hab ich etwas falsch verstanden?

    Wenn Sohn 2 ausschlägt und Kinder hat: § 2069 BGB.

    Das Gleiche gilt für die etwaigen Abkömmlinge der drei Kinder von Sohn 3.

  • Ok, falsch gelesen. Alles klar. (Hätte man aber auch so lesen können.)

    Dann 2/3 des gesamten Nachlasswertes, wenn alle zusammen zur Beurkundung erscheinen.

    Bezüglich des Grundstückwertes kann ich leider nicht helfen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.


  • Die Kinder von Sohn 3 und Sohn 2 wollen das Erbe ausschlagen.

    Hatte es so verstanden, dass die Kinder von Sohn 3 zusammen mit dem Sohn 2 ausschlagen wollten...kann man also auch so verstehen;)

    Kostenmäßig würde ich dann (auch) 2/3 des Wertes ansetzen.

    Wert: hatte in letzter Kaufverträge (im Grundbuch) bez. Baugebiet, in denen auch Miteigentumsanteile an den Wegen mitverkauft wurden - der m²-Preis für Baugrundstück und Weganteil war dabei tatsächlich gleich.
    Wobei der Bodenrichtwert eben nur ein Richtwert ist und für Dich der tatsächliche Verkehrswert maßgebend ist - das hilft Dir jetzt nicht wirklich, aber ich wollte damit ausdrücken, dass der Bodenrichtwert zwar eine Orientierungshilfe ist, aber nicht das Maß aller Dinge sein muss.

  • Guten Morgen, dass man meinen SV Sachverhalt missverstehen kann, darauf wäre ich jetzt nicht gekommen, aber Mata hat Recht, es wollen ausschlagen:

    Sohn 2 und die Kinder vom vorverstorbenen Sohn 3.

    Mit den Kosten 2/3 vom Nachlasswert leuchtet ein, schön dass wir uns einig sind!

    Wegen dem Verkehrswert für die Privatstrasse, was würdet ihr da annehmen. Bodenrichtwert der bebauten Grundstücke 50 Euro pro qm. So wie mir eine Erbin erzählt hat, Wurde bereits zu Lebzeiten der Erblasser versucht diese Privatstrasse an die Anlieger zu verkaufen. Leider bestand daran gar kein Interesse, vielleicht scheiterte es auch an den Preisvorstellungen oder an der Vorstellung mit diversen Nachbarn eine Eigentümergemeinschaft zu bilden....?

    (Die Privatstrasse der Erblasser rührt daher, dass die Erblasser früher eine größere Feldfläche besaßen, die zum Baugebiet umgewandelt wurde. Alle Baugrundstücke wurden verkauft, nur noch die Privatstrasse ist übrig.) Die Ausschlagung der Erbschaft betreffend Sohn 2 und den Kindern von Sohn 3 erfolgt wohl deshalb, weil es kaum noch Barmittel gibt, Uneinigkeit mit Sohn 1 besteht und man eben kein Interesse an einer Eigentumsgemeinschaft in Erbengemeinschaft an der Privatstrasse hat, was ich persönlich durchaus verstehen kann.

    Also, was meint ihr, 50 Euro pro qm oder eher weniger und wenn ja, wieviel?

    Schöne Grüße
    Döner

  • Wenn (wenn!) die Nutzung der "Restfläche" als Zuwegung zu den Anliegergrundstücken und die Benutzung durch alle Anlieger und ihre Besucher etc. entsprechend abgesichert ist (Dienstbarkeiten, Baulasten) und eine Verwendung durch den Eigentümer zu anderen Zwecken als als Straße ausgeschlossen ist, ist eigentlich nicht einzusehen, warum nicht der Wert für öffentliche Straßenflächen herangezogen werden soll.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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