Ich dachte, das wäre schon seit Jahren (Jahrzehnten?) gerichtlich und obergerichtlich geklärt, dass jeder außer einem RA seine Bevollmächtigung nachzuweisen hat, indem die Vollmacht im Original zur Akte zu reichen ist UND das Gericht das von Amts wegen zu prüfen hat.
Ich habe mich deswegen nie an der Wortklauberei aufgehalten und halte das auch jetzt aus diesen Gründen für überflüssig. Sollte wer auf ein anderes Ergebnis kommen, kann er ja einen neuen Rechtsweg bis zum BGH oder auch EuGH bestreiten. Für mich ist das aber alles ganz klar und genauso klar geregelt/geklärt.