Inhalt der Bewilligung (anlässlich Kaufvertrags):
"Das Grundstück ist im Bebauungsplan der Gemeinde X unter Nr. ... als ökologische Ausgleichsfläche festgesetzt. U.a. sind von Seiten der Gemeinde entsprechend dem Bebauungsplan die folgenden Maßnahmen vorgesehen...:
1) Anpflanzung von Gehölzgruppen und Schaffung von linearen Brachestreifen
2) Anlegen von Feuchtflächen oder flachen Tümpeln.
Zur Sicherung der Ausgleichsfläche bewilligt der Erwerber ... zugunsten der Gemeinde X an Flst. ... die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt:
Der Erwerber duldet für sich und seine Rechtsnachfolger auf Dauer die künftige Nutzung als Ausgleichsfläche. Er verpflichtet sich ferner, alle Nutzungen zu unterlassen, welche dem Entwicklungsziel der Ausgleichsflächen entgegenstehen, wie z.B. auf der Ausgleichsfläche bauliche Anlagen zu errichten oder diese Fläche als gewerblichen Lagerplatz oder als Abstellfläche zu nutzen. Die zukünftig hergestellte Ausgleichsfläche ist in ihrer dann hergestellten Form so zu erhalten. Der Erwerber übernimmt somit zukünftig in Absprache mit der Gemeinde nach der erstmaligen Herstellung der Ausgleichsfläche und Erreichen des Entwicklungsziels die weitere Pflege der Ausgleichsfläche auf eigene Kosten."
Nach Beanstandung, dass der Inhalt nicht ausreichend bestimmt sei (Umfang des Rechts ist nicht objektiv bestimmbar, denkbar wäre die Aufzählung der verbotenen oder der erlaubten Nutzungen) + Kostentragung der Pflege nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein können, habe ich folgenden Entwurf eines Nachtrags vorab erhalten:
"Der Inhalt der Dienstbarkeit wird dahingehend präzisiert, dass der Verpflichtete zum einen die von der Gemeinde eingerichtete Oberflächengestaltung als Ausgleichsfläche auf Dauer duldet und nicht verändert, sowie zum anderen auch keine der Nutzung als Ausgleichsfläche widersprechende Nutzungsänderung, insbesondere durch Bebauung oder Nutzung als Lagerfläche vornimmt. Die Art der Gestaltung durch die Gemeinde X nimmt diese selbst nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des einschlägigen Bebauungsplans vor. Eine nähere Beschreibung ist daher nicht veranlasst. Die in der Vorurkunde getroffenen Kostenregelung ist nach § 1021 BGB als Regelung der Unterhaltung einer Anlage zu werten."
Ist das jetzt ausreichend bestimmt???
§ 1021 BGB kann man wohl akzeptieren, wenn man Gehölzgruppen, Tümpel usw. als "Anlage" sieht...