FamRZ 19/2014 Rechtspfleger = Verursacher von Katastrophen?!

  • Zitat von Felix


    Habe der FamRZ bereits geschrieben. Rechtspflegerbund ist der nächste

    Darf ich fragen, was Du geschrieben hast?


    Sehr geehrte Damen und Herren

    Mit einiger Empörung habe ich in der im Betreff genannten Ausgabe der FamRZ die Ausführungen des Richter am BGH Dr. Claudio Nedden-Boeger zum Thema "Der Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Kontrollbetreuer" zur Kenntnis genommen.

    In diesem Beitrag heißt es unter anderem:

    "[...]Die prozedurale Ausgestaltung der Kontrollbetreuerbestellung beginnt bereits bei der Zuständigkeitsfrage mit einer frappierenden Fehleinschätzung des Gesetzgebers. Durch § 15 Abs. 1 Satz 2 RPflG ist nämlich bestimmt, dass die Bestellung des Kontrollbetreuers in die Rechtspflegerzuständigkeit fällt.
    [...]
    Der durch die Fehleinschätzung eingetretene Schaden hält sich bislang in Grenzen, weil die gesetzliche Zuständigkeitsregelung in der Praxis nicht durchgängig Beachtung findet, vielmehr häufig der Richter das Verfahren der Kontrollbetreuung an sich zieht - sei es aus Unkenntnis der Gesetzeslage, sei es aus Gespür, dass die Übertragung des Geschäfts auf den Rechtspfleger von den Motiven der Gesetzesbegründung nicht getragen und deshalb nicht richtig ist.[...]"


    Verkürzt ausgedrückt wendet also eine Richterin/ ein Richter „Schaden ab“ wenn und soweit er/ sie ein nach dem Rechtspflegergesetz auf den Rechtspfleger übertragenes Geschäft wahrnimmt.

    Ferner wird einer Großzahl der in Betreuungsangelegenheiten tätigen Richterinnen und Richtern attestiert, sie seien nicht dazu in der Lage, eine simple funktionelle Zuständigkeitsprüfung durchzuführen.

    Ich verwahre mich ausdrücklich gegen die despektierliche Art und Weise, mit der Angehörige meines juristischen Berufszweiges und auch die hier in Betreuungsverfahren tätigen Richterinnen und Richter durch Herrn Richter am BGH Dr. Claudio Nedden-Boeger diffarmiert werden. Herr Richter am BGH Dr. Claudio Nedden-Boeger sollte sich vielleicht einmal mit dem Studium des Rechtspflegers und der ausgezeichneten Qualifikation der Angehörigen dieses Berufes auseinandersetzen, bevor er derartige Unverschämtheiten veröffentlicht.

    Mit freundlichen Grüßen

  • :daumenrau

    Wunderbar.
    Dazu fällt mir ein: In unserem schönen Bundesland gibt es eine RV des JM, wonach bei der Beendigung einer Betreuung der Rechtspfleger dem ehem. ehrenamtlichen Betreuer nicht selbst danken darf. Er darf nur - in der Akte, aber nicht nach außen - feststellen, dass dem Betreuer gedankt werden sollte. Zuständig ist dafür aber der werte Herr Richterkollege.

  • Hmmm....?

    Ist schon recht krass, schlägt m.E. in dieselbe Bresche wie diese OLG-Hamm Entscheidung zur Abschichtung und dass sich der GB-Rpfl. nicht so wichtig nehmen soll.
    Eine bedenkliche Mode!

    Leider wurde wohl das echte Problem nicht problematisiert!


    Dass nämlich sowohl Richter als auch Rechtspfleger, die Sache mit den Aufgabenkreisen und der Notwendigkeit der Betreuung insgesamt zu lax betrachten.
    Hochrangige Richter haben die Betreuung angeblich immerhin schon als "rechtliches nullum" bezeichnet ;)

    Grade zur Kontrollbetreuung gibt es hier ja auch Diskussionen genug.

    In einer Sache irrt der Gesetzgeber aber tatsächlich:
    "Mit der Bestellung eines solchen Betreuers ist kein Eingriff in Rechte des Betreuten verbunden; der Betreute wird lediglich vor Mißbräuchen seines Bevollmächtigten, den er selbst nicht mehr kontrollieren kann, geschützt."

    Grade das ist falsch! Der Eingriff der durch die Kontrollbetreuung stattfindet ist massiv! Es wird nämlich eine Betreuung angeordnet, bei der die Voraussetzungen eigentlich nicht vorliegen, da wegen der Vollmacht eine Betreuung ja gar nicht notwendig ist.
    Auch wird der Vollmachtgeber durch eine Kontrollbetreuung erstmal durch gar nichts geschützt, es wird erstmal nur geprüft! vgl. BVerfG, 1 BvR 1415/08 vom 10.10.2008, Absatz-Nr 21ff AO des Aufgabenkreises Widerruf der Vollmacht bei Kontrollbetreuung (Ri.oder Rpfl ist dabei egal) ist verfassungswidrig.

    Ohne den Artikel gelesen zu haben, weil hier auf die schnelle nicht verfügbar, weiß ich aber dass er sachlich in dieselbe Bresche springt, das stand in irgendeiner Onlinezusammenfassung.
    Die Behauptung dass die Sache durch die Richtersachbehandlung besser werde und dass der Rpfl. generell ein Schadensverursacher sei ist so oder so völlig daneben!
    (Selbstverständlich verursachen Rpfl. größere Schäden, da das die einzigen Entscheider sind die auch großen Werten (teilweise zig Millionen!) allein(!!!) entscheiden und dann die Betroffen z.B. in GB-Sachen nur eingeschänkte Rechtswege zur Verfügung haben, da braucht man ja bloß mal eine Tankstellen- oder Kaufhausdienstbarkeit zu übertragen übersehen und zwischenzeitlich schleicht sich eine bundesweite Globalgrundschuld ein :D, einen Richter lässt man mit so Sachen nicht allein!)

    Aber vielleicht sollten wir angesichts zweier so bösartiger Kommantare als Rpfl. auch mal Gedanken machen woher das denn wirklich kommt.

  • Das ist doch wie bei der unsachlichen Kritik an den Gerichtsvollziehern. Anscheinend kann man nur durch zwei juristische Staatsexamen nachweisen, dass man zu den homo sapiens gehört. Alle anderen sind eigentlich für jede über einfache Handgriffe hinausgehende Arbeit zu blöd.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Das ist doch wie bei der unsachlichen Kritik an den Gerichtsvollziehern. Anscheinend kann man nur durch zwei juristische Staatsexamen nachweisen, dass man zu den homo sapiens gehört. Alle anderen sind eigentlich für jede über einfache Handgriffe hinausgehende Arbeit zu blöd.


    Das mag so sein. Blöderweise wurde auch das Rad wohl durch Menschen erfunden, die eher keine 2 Staatsexamina aufweisen konnten und ein Nachweis dafür, dass diese Entwicklung aus Karlsruhe kam, ist die Wissenschaft nach wie vor schuldig.

  • Das ist doch wie bei der unsachlichen Kritik an den Gerichtsvollziehern. Anscheinend kann man nur durch zwei juristische Staatsexamen nachweisen, dass man zu den homo sapiens gehört. Alle anderen sind eigentlich für jede über einfache Handgriffe hinausgehende Arbeit zu blöd.


    Das mag so sein. Blöderweise wurde auch das Rad wohl durch Menschen erfunden, die eher keine 2 Staatsexamina aufweisen konnten und ein Nachweis dafür, dass diese Entwicklung aus Karlsruhe kam, ist die Wissenschaft nach wie vor schuldig.

    Wären das damals Volljuristen gewesen, hätte es zuerst die StVO gegeben und über die Zulassung des Rades im Straßenverkehr und die Patentrechte wäre bis heute noch nicht letztinstanzlich entschieden worden.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Hmmm....?

    Ist schon recht krass, schlägt m.E. in dieselbe Bresche wie diese OLG-Hamm Entscheidung zur Abschichtung und dass sich der GB-Rpfl. nicht so wichtig nehmen soll.
    ...

    Aber vielleicht sollten wir angesichts zweier so bösartiger Kommantare als Rpfl. auch mal Gedanken machen woher das denn wirklich kommt.

    von Winfried:

    Zitat

    Dazu fällt mir ein: In unserem schönen Bundesland gibt es eine RV des JM, wonach bei der Beendigung einer Betreuung der Rechtspfleger dem ehem. ehrenamtlichen Betreuer nicht selbst danken darf. Er darf nur - in der Akte, aber nicht nach außen - feststellen, dass dem Betreuer gedankt werden sollte. Zuständig ist dafür aber der werte Herr Richterkollege.

    ... Schon sehr auffällig, der Richter war übrigens nach Wikipedia zuvor auch am OLG Hamm tätig. Die sind da offensichtlich voll von überzeugt. Vielleicht ist es ja auch nur ein örtlich begrenztes Problem?

    Wie ist denn ansonsten so eigentlich die Stimmung zwischen Rechtspflegern und Richtern? Ich bin in Niedersachsen an einem kleineren AG tätig (ca. 10 Rpfl.) und kann mich wirklich nicht beschweren. Der Umgang untereinander ist vorbildlich kollegial.

  • Wie ist denn ansonsten so eigentlich die Stimmung zwischen Rechtspflegern und Richtern? Ich bin in Niedersachsen an einem kleineren AG tätig (ca. 10 Rpfl.) und kann mich wirklich nicht beschweren. Der Umgang untereinander ist vorbildlich kollegial.

    Alles schon erlebt, von überaus "vorsorglich" (sprich: Rechtspflegeraufgaben standardmäßig auch gleich mal selbst wahrgenommen), bishin zu überaus "cholerisch" (sprich: die eigenen Richteraufgaben sollten dann auch schon mal durch den Rechtspfleger wahrgenommen werden; wenn er der Meinung ist, bitte :D). Alles in allem meine ich nach dem, was ich bisher erlebt habe, hat die Mehrheit der Richterschaft schon erkannt, dass es neben ihnen auch noch eine zweite unverzichtbare Säule gibt. Es kommt jedoch dabei darauf an, in welchen Bereichen die Berührungspunkte in der täglichen Arbeit zwischen Richter und Rechtspfleger spürbar sind.

  • Es kommt jedoch dabei darauf an, in welchen Bereichen die Berührungspunkte in der täglichen Arbeit zwischen Richter und Rechtspfleger spürbar sind.

    Richtig .
    Zu meinem täglichen "Berührungspunkt" gehört allerdings bereits die Zwischentür zwischen den Zimmern meines Abt.richters und meinem.

  • Dem BGH-Richter ist zugute zu halten, dass es tatsächlich einen Wertungswiderspruch zwischen der Gesetzesbegründung einerseits und der Entscheidung des BVerfG andererseits gibt. Aus Sicht des BDR sind daraus andere Konsequenzen zu ziehen, als er getan hat (wie evtl. im nächsten Rechtspflegerblatt nachzulesen sein wird).

    Während ich aber Herrn Dr. Nedden-Boeger keine rechtspflegerfeindlichen Absichten unterstelle, bin ich nun auf einen anderen Aufsatz gestoßen, der MIR die Zornesröte ins Gesicht treibt.

    Die Abhandlung befasst sich mit der Entscheidung des OLG Hamm, in der die Selektive Erbausschlagung der Eltern nur für einzelne ihrer Kinder entgegen dem Wortlaut des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB für genehmigungsbedürftig erklärt worden war. OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2013 - 15 W 374/13


    Notar Dr. Heinemann aus Neumarkt i.d.Opf. lässt sich in der FGPrax 3/2014, S. 120 (121) zu folgender Aussage hinreißen:

    "Das familiengerichtliche Genehmigungsverfahren ist auch weder geeignet noch erforderlich, um den vom OLG Hamm erfundenen innerfamiliären Interessengleichklang herzustellen. Ungeeignet ist das Verfahren, weil die dort tätigen Funktionäre (Rechtspfleger) nicht über die benötigten familienpsychologischen Kenntnisse verfügen, um eine gerechte und den Interessen aller Beteiligten entsprechende Verteilung der Erbschaft beurteilen zu können. Und selbst wenn das Gericht die „selektive” Ausschlagung nicht genehmigen sollte (was bei der paternalistischen Praxis der Familiengerichte zu erwarten ist), so könnte es doch nicht verhindern, dass die Eltern die Erbschaft nicht ausschlagen und diese „selektiv” verschenken."

    Gewiss, dieser Herr ist kein BGH-Richter. Aber diese Aussage ist nicht mehr nur despektierlich, sie ist eine ausgewachsene Frechheit.

  • Interessant wäre ja zu erfahren, wer (und aufgrund welcher Qualifikation) lt. dem Autor denn über die "benötigten familienpsychologische Kenntnisse" verfügt... :confused: Kraft Status als Volljurist? Die müssen wohl irgendwo im Referendariat vermittelt werden.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • laut Wikipedia:
    Mit Paternalismus (von lat. pater = „Vater“) wird eine Herrschaftsordnung beschrieben, die ihre Autorität und Herrschaftslegitimierung auf eine vormundschaftliche Beziehung zwischen Herrscher/Herrschern und beherrschten Personen begründet. Der familiäre Bereich wird dabei meist in der Betrachtung ausgeklammert.

    Ich wusste gar nicht, dass ich im Rahmen des § 1643 BGB auch Erwägungen familiären Zusammenspiels beurteile, um ein Für und Wider einer familiengerichtlichen Genehmigung abzuwägen und das noch vor allem in einem paternalistischem Maße. :teufel:

    So nach dem Motto: Erteile ich die Genehmigung, "herrscht" (paternalistisch gesehen) wieder Familienfrieden, erteile ich sie nicht, füge ich der Familie aufgrund,wie der Autor es ja so schön sagt, wegen Fehlens meiner familienpsychologischen Kenntnisse Schaden zu?! :gruebel:

    Ob der Autor § 1643 BGB dem Sinn und Zweck nach überhaupt verstanden hat, mag ich an dieser Stelle jedenfalls bezweifeln.

  • Interessant wäre ja zu erfahren, wer (und aufgrund welcher Qualifikation) lt. dem Autor denn über die "benötigten familienpsychologische Kenntnisse" verfügt... :confused: Kraft Status als Volljurist? Die müssen wohl irgendwo im Referendariat vermittelt werden.

    Natürlich, wer denn sonst?
    Ein Voll(gott)jurist ist grundsätzlich immer besser geeignet. Egal wozu. Wir als Fach(idioten)juristen können das nur nicht verstehen.


    [size=-2]Man verzeih mir den Sarkasmus.[/size]

  • Was mich sehr erstaunt ist,dass offensichtlich jeder seine mehr oder weniger geistreichen Ansichten in juristischen Zeitschriften veröffentlichen darf.
    Winkt die Redaktion das einfach durch ,auch wenn eine ganze Berufsgruppe beleidigt wird ?

  • Interessant wäre ja zu erfahren, wer (und aufgrund welcher Qualifikation) lt. dem Autor denn über die "benötigten familienpsychologische Kenntnisse" verfügt... :confused: Kraft Status als Volljurist? Die müssen wohl irgendwo im Referendariat vermittelt werden.

    Natürlich, wer denn sonst?
    Ein Voll(gott)jurist ist grundsätzlich immer besser geeignet. Egal wozu. Wir als Fach(idioten)juristen können das nur nicht verstehen.


    [SIZE=-2]Man verzeih mir den Sarkasmus.[/SIZE]


    :daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau

  • (Die despektierliche Art tangiert mich nur sehr peripher.)

    Inhaltlich finde ich ihn schon interessant und "muss" kurz angemerkt werden.

    ...Notar Dr. Heinemann aus Neumarkt i.d.Opf. lässt sich in der FGPrax 3/2014, S. 120 (121) zu folgender Aussage hinreißen:

    "Das familiengerichtliche Genehmigungsverfahren ist auch weder geeignet noch erforderlich, um den vom OLG Hamm erfundenen innerfamiliären Interessengleichklang herzustellen. Ungeeignet ist das Verfahren, weil die dort tätigen Funktionäre (Rechtspfleger) nicht über die benötigten familienpsychologischen Kenntnisse verfügen, um eine gerechte und den Interessen aller Beteiligten entsprechende Verteilung der Erbschaft beurteilen zu können. Und selbst wenn das Gericht die „selektive” Ausschlagung nicht genehmigen sollte (was bei der paternalistischen Praxis der Familiengerichte zu erwarten ist), so könnte es doch nicht verhindern, dass die Eltern die Erbschaft nicht ausschlagen und diese „selektiv” verschenken."

    ...


    Das OLG hat an keiner Stelle behauptet, dass ein innerfam. Interessengleichklang hergestellt werden müsste. Gegenteiliges ist eine reine Erfindung, allerdings des Autors. Deswegen ist es völlig egal, welche psych. Kenntnisse der Rpfl. hat, "um eine gerechte und den Interessen aller Beteiligten entsprechende Verteilung der Erbschaft beurteilen zu können."

    Es hat lediglich festgestellt, dass ein Interessengleichkl. bei der sel. Ausschl. nicht besteht. Daher muss, und zwar ausschließlich, das Mündelinteresse als ausschlaggebend geprüft werden.

    Die Ausschlagung muss weder den Interessen der Eltern, noch sonstigen Beteil, gegenüber gerecht werden, noch deren Interessen geprüft. (Steht in jedem Komm.)

    Dass eine Bevorteilung des Mdl. auf den Fam. frieden Einfluss haben kann, ist wiederum nur insoweit relevant, wie das Kind, also nach dessen Wohl, beeinflusst wird.


    Zum letzten Satz. Muss man etwas verhindern, was ohnehin im Regelfall unwirksam ist? Und sind z.B. § 1666, 1667 BG tatsächlich so zahnlos? Der Autor soll genau das mal in meinem Zuständigkeitsbereich machen und mir mitteilen ....:teufel:

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • :confused: Abstruses Zeug

    "Maßgebend ist vielmehr, dass bereits die objektive Selektion die gesetzliche Vermutung eines Interessengleichklangs zwischen den Eltern und ihren Kindern in Frage stellt,...." OLG-lustig

    Aber stimmt von Herstellung ist da nicht die Rede ;)
    Evtl. meint der Urteilskommentierer, wenn die IGKV (=Interessengleichklangsvermutung) zerstört ist muss natürlich Folgerichtig im Genehmigungsverfahren der IGK hergestellt werden, was natürlich blödsinn ist, weil diese Schlussfolgerung schon nicht stimmt.
    Da kein IGK besteht muss das Genehmigungsverfahren durchlaufen werden, na gut dann gibt's halt Arbeit, macht ja nix.
    Blöd sind da nur die Eltern, die Ihre Erbschaft nicht angenommen haben, deren Ausschlagung ist grdsl. erstmal wirksam.
    Die Eltern hätten für sich schon nicht ausschlagen dürfen, dann können's auch frei verfügen.
    Dem Vorwurf, dass ich kein "Psychologe" bin, kann ich von meiner stolz geschwellten Beamtenbrust locker abprallen lassen.

    Den zitierten Passus finde ich jetzt nicht soo dramtisch, denn er richtet sich eher gegen das OLG denn gegen den Rechstpfleger.
    Das mit der paternalistischen Genehmigungspraxis stimmt meiner Meinung nach auch.
    Bei wikipedia steht nämlich auch: "Als paternalistisch wird umgangssprachlich auch eine Handlung bezeichnet, wenn sie gegen den Willen, aber auf das Wohl eines anderen gerichtet ist. Paternalistische Regelungen werden von den Adressaten häufig als Bevormundung angesehen." - Aha!
    Aber genau das sind ja die Fälle wo das Genehmigunsverfahren nicht nur rechtlich/theoretisch sondern eben auch praktisch notwendig war.
    Dass in der Praxis ab und an eventuell, gewissermaßen, unterschiedliche Ansätze betreffend der Gewichtung Wohl - Wille aufeinanderprallen liegt in der Natur der Sache und wird durch die Instanzen schon irgendwie reguliert, wenn's einer wirklich wissen will.

  • ...Aber stimmt von Herstellung ist da nicht die Rede ;)
    Evtl. meint der Urteilskommentierer, wenn die IGKV (=Interessengleichklangsvermutung) zerstört ist muss natürlich Folgerichtig im Genehmigungsverfahren der IGK hergestellt werden, was natürlich blödsinn ist, weil diese Schlussfolgerung schon nicht stimmt.
    ...

    Genau das. Erst wird über Rpfl. und Genehm. ansich mokiert, sich über angebl. fehl. Fähigkeiten ausgelassen, und dann nicht mal erkannt, dass es (jur.) darauf gar nicht ankommen kann. Das spricht für sich und den Autor.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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