In meiner Akte liegt mir ein Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek vom Finanzamt vor.
Eintragen werden soll die Sicherungshypothek auf einem Erbbaugrundbuch.
Im Grundbuch ist eingetragen, dass u. a. zur Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich ist. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich zur Belastung mit Hypotheken und Grundschulden, wenn sie für Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts eingetragen werden.
Einer Meiner Kollegen meinte, dass es diesbezüglich eine herrschende Meinung gibt, die besagt, dass die Zustimmung nur zu rechtsgeschäftlich entstandenen Grundpfandrechten nicht erforderlich ist, wenn sie für Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts eingetragen werden sollen und somit nicht für die Eintragung von Sicherungshypotheken gilt.
Ich habe bisher keine Nachweise gefunden, dass es diesbezüglich die obige herrschende Meinung gibt.
Kann mir jemand sagen, wo ich einen Nachweis für die herrschende Meinung sowie die Mindermeinung finde?
Wie handhabt ihr den geschilderten Fall in der Praxis? Ist die Zustimmung erforderlich oder nicht?
Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.