EL im EU-Ausland verstorben; gemeldet in der BRD; ausländische Sterbeurkunde nebst Vermerk des BRD-Standesamtes, dass die - auch ohne Überbegläubigung- in Ordung ist.
Bürgerin spricht bei dem für den Meldewohnsitz zuständigen Nachlassgericht vor,
Wenn er doch in der BRD wohnhaft ist (und ggfls. nur im Auslandverstorben ist/im Urlaub), dann bin ich als Wohnsitzgericht zuständig und nicht Berlin.
Hier müsste erst geklärt werden ob der Auslandsaufenthalt dauerhaft ist/war.
Grundsätzlich sollte jedoch eine Belehrung durch das Nachlassgericht folgen, warum man nicht zuständig sei und wohin sich der Antragsteller wenden soll.