Hallo,
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Durchführung des VA aufgrund einer Wiederaufnahme nach § 50 VersAuglG. Vor dem 01.09.2009 war der VA vom Scheidungsverfahren abgetrennt worden und nach § 2 VAÜG ausgesetzt. Der Antragsgegner ist zwischenzeitlich verstorben. Der Prozessbevollmächtigte aus dem Scheidungsverfahren hatte das Mandat niedergelegt. Alle bekannten Erben des Antragsgegners haben die Erbschaft ausgeschlagen.
Für die Durchführung des VA hatte der Richter zunächst bei unserem Nachlassgericht die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft beantragt. Dies hat die Kollegin jedoch mit Hinweis auf das fehlende Sicherungsbedürfnis abgelehnt. Nun hat er mir die Sache zugeschrieben (ich bin bei uns Familie und Betreuung in einer Person) zur Bestellung eines Pflegers für die unbekannten Beteiligten nach § 1913 BGB.
Bevor ich hier einen Präzidenzfall schaffe (der Richter hat angekündigt, er hätte von solchen Fällen noch ein paar in der Schublade), hätte ich gern Eure Meinung, ob Ihr einen Fall von § 1913 BGB seht.