Hallo,
folgender Fall liegt vor mit einer Vorabanfrage eines Notars, wie wir dies handhaben sollen:
In der Teilungserklärung ist geregelt:
"Die Veräußerung eines Wohnungseigentums bedarf der Zustimmung von 60%
der Wohnungseigentümer".
Die Gemeinschaft besteht aus 10 Einheiten, eine Einheit davon wird verkauft.
Die Recherche in der Literatur hat mir leider nicht weitergeholfen, sodass
nach wie vor fraglich ist, ob
a) die Zustimmung von 6 der 10 Einheiten erforderlich ist (Objektprinzip);
b) die Zustimmung von 60% der Miteigentümer an sich (Kopfprinzip);
c) wenn b) ja, haben dann Miteigentümer einer Einheit nur ein Stimmrecht bzw.
werden als ein "Kopf " gewertet.
d) für den Fall, dass ein Eigentümer mehrere Einheiten besitzt; wie wird dieser
gewertet?
Ist euch Literatur/Rechtsprechung hierzu bekannt, oder hattet ihr vllt.
schon einen solchen Fall?!