Mein Fall:
IN-Verfahren
EÖ: 11.09.2015; Masse: pfändbare Beträge von mtl. ca. 500,00 €, Ablösung Fahrzeug durch Schuldner in 2 Raten i.H.v. insgesamt 350,00 €
verspätete Einreichung des SB`s
Vergütungsfestsetzung am 23.09.2016; 10 % Abschlag wegen § 3 Abs.II Ziff.e InsVV
ST am 13.01.2017; 1 Insolvenzgläubiger
ergänzender Vergütungsantrag vom 21.02.2017; 2. Vergütungsfestsetzung vom 27.02.2017; 10 % Abschlag wegen § 3 Abs.II Ziff.e InsVV
Nun reicht der IV mit Schreiben vom 10.03.2017 den Verteilungsbericht ein (1 Insolvenzgläubiger) und bittet nochmals um ergänzende 3. Vergütungsfestsetzung für den am 28.02.2017 gezahlten pfändbaren Betrag.
Ich denke, dass bei einer angemessenen zügigen Bearbeitung eine dritte Vergütungsfestsetzung wegen der (rechtzeitigen) Verfahrensaufhebung nicht erforderlich gewesen wäre.
Was meint ihr?