Rentennachzahlung

  • Unpfändbar ist es bei der zu pflegenden Person,,,,wenn diese aber nun das Pflegegeld an die Tochter aufgrund der Pflege weitergibt,wie im vorliegen Beispielfall, wird dieses Geld bei der Tochter pfändbar.

  • Vielleicht muss ich mich selber korrigieren; Zöller 30.Auflage, § 115 Rn. 15 : "Pflegeld, das an die nicht (gewerbliche)Pflegeperson weitergeleitet wird, ist bei dieser kein Einkommen".

  • sonst würde das FA auch mitmischen....


  • Jetzt haben mich Zweifel überkommen, ob das Pflegeld doch nicht pfändbar ist und mein o.g. genanntes Argument (Zöller 30.Auflage, § 115 Rn. 15) vielleicht nicht zutreffend ist bei der Entscheidung, ob Pflegegeld pfändbar ist.....Bei § 115 Rn. 15 geht es schliesslich primär um PKH.

  • ich kann Dir noch bieten die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2003, BVerwG 5 C 7.02, der unter der damaligen Regelung festgestellt hat, dass das Pflegegeld keinen entgeltlichen sondern einen motivieren Charakter hat.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ich kann Dir noch bieten die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2003, BVerwG 5 C 7.02, der unter der damaligen Regelung festgestellt hat, dass das Pflegegeld keinen entgeltlichen sondern einen motivieren Charakter hat.

    Danke für das Urteil La Flor de Cano.

    Ein zwar altes , aber ein wirklich nützliches Urteil bei der Argumentation für die Nichtpfändbarkeit des Pflegegeldes :)

  • "Die Schuldnerin bezieht monatliches Pflegegeld in Höhe von 692,00 €. In diesem Betrag ist ein Erziehungsbeitrag in Höhe von 240,00 € enthalten. Von daher ist dies ein Neuerwerb und wäre prinzipiell vom Insolvenzbeschlag erfasst. Allerdings hat der BGH in seinem Beschluss vom 04.10.2005 festgestellt, dass „auch der als Aufwandsentschädigung bezeichnete Erziehungsbeitrag zur bei der Hilfe zur Erziehung der Bedarfsdeckung des Kindes dient. Er ist nicht an den Bedarf der Pflegeperson, sondern allein an den des Kindes geknüpft (Hauck/Heines, Kommentar zum SGB VIII, § 39 Rdn. 22). Als Bestandteil des Unterhaltsanspruchs des Kindes kann er nicht hiervon abgekoppelt und als zweckneutrale Zuwendung an die Pflegeperson aufgefasst werden (OVG Münster, Urteil vom 24. November 1995 - 24 A 4833/94, FamRZ 1996, 900). Den von der Drittschuldnerin an den Schuldner gezahlten Aufwandsentschädigungen kommt damit keine Lohnersatzfunktion zu.“ (BGH VII ZB 13/05, Beschluss vom 04.10.2005) Dem ist hier zu folgen. Insofern stellt das Pflegegeld kein pfändbares Einkommen dar."

    Ich zitiere mich mal einfach selbst... Vielleicht hilft das auch...

  • Ich schreib es mal hier in diesen Thread.

    EIgentlich is die Sache klar, doch das Verhalten des Insolvenzverwalters gibt zu denken und ist meiner Meinung nach grundfalsch:

    Eröffnetes Verfahren, Schuldner hat 800 ALG I.

    Schuldner erhält kurz nach Eröffnung Nachzahlung in Höhe von ca. 600 ALG I für einen Zeitraum, in dem sonst kein EInkommen mehr vorlag.

    Insolvenzverwalter fordert Bank auf, die komplette Nachzahlung an ihn zu zahlen. Bank gehorcht.

    Nach allen Regeln der Künste der ZPO und InsO hätte doch die klassische Aufteilung der Nachzahlung "für die Zeit, für die sie gezahlt" wurde (hier ca. 3 Wochen in denen Schuldner zu Beginn der Arbeitslosigkeit kein EInkommen hatte) nach Stöber und einiger Rechtsprechung in der Hinsicht erfolgen müssen ?

    Insolvenzverwalter behauptet, der Anspruch wäre ein "einfacher Vermögensanspruch" aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung und daher vollständig Masse.

    Da irrt er doch, oder seh ich da was falsch ??

  • Falls es ein p-konto ist, ist alles was den Freibetrag übersteigt pfändbar. Hier Hätte der Schuldner einen Antrag auf Erhöhung des Freibetrags stellen müssen. Hat er scheinbar nicht gemacht, also ist es richtig das an den Verwalter ausgekehrt wurde. Nach auskehr ist es auch zu spät für einen pfändungsschutzantrag.

    Falls es kein p-konto ist, ist eh jeder Eingang dort Masse. Pfändungsschutzmöglichkeiten gibt es nicht

  • Nach allen Regeln der Künste der ZPO und InsO hätte doch die klassische Aufteilung der Nachzahlung "für die Zeit, für die sie gezahlt" wurde (hier ca. 3 Wochen in denen Schuldner zu Beginn der Arbeitslosigkeit kein EInkommen hatte) nach Stöber und einiger Rechtsprechung in der Hinsicht erfolgen müssen ?

    Wenn es eine Quellenpfändung gewesen wäre, könnte man damit durchdringen. Bei der Abschöpfung des P-Kontos sieht es aber anders aus, siehe Queen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Aus meiner Sicht ist die rechtliche Annahme des Insolvenzverwalters "der Anspruch wäre ein "einfacher Vermögensanspruch" aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung und daher vollständig Masse" zu hinterfragen.
    Nach BGH Rechtsprechung handelt es sich bei Nachzahlungen von Sozialleistungen um Einkommen welche den Leistungszeiträumen zuzuordnen ist. Der BGH sagt nicht, das es sich bei Nachzahlungen um pfändbare Vermögensansprüche handelt
    https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2018/bgh-nachz…gezahlt-werden/

    Die sonstigen Umstände (P-Konto oder nicht, Verhalten der Bank) sind zu unscharf um eine Bewertung abzugeben.

  • Aus meiner Sicht ist die rechtliche Annahme des Insolvenzverwalters "der Anspruch wäre ein "einfacher Vermögensanspruch" aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung und daher vollständig Masse" zu hinterfragen.
    Nach BGH Rechtsprechung handelt es sich bei Nachzahlungen von Sozialleistungen um Einkommen welche den Leistungszeiträumen zuzuordnen ist. Der BGH sagt nicht, das es sich bei Nachzahlungen um pfändbare Vermögensansprüche handelt
    https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2018/bgh-nachz…gezahlt-werden/

    Die sonstigen Umstände (P-Konto oder nicht, Verhalten der Bank) sind zu unscharf um eine Bewertung abzugeben.

    Nein, das ist gerade die falsche Betrachtungsweise. Es geht einzig und allein um einen Auszahlungsanspruch gegen die Bank. Wo das Geld herkommt ist völlig egal.
    Deine Argumente sind nur relevant bei der Frage ob direkt bei der Quelle, also dem Sozialleistungsträger gepfändet werden darf

  • Aus meiner Sicht ist die rechtliche Annahme des Insolvenzverwalters "der Anspruch wäre ein "einfacher Vermögensanspruch" aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung und daher vollständig Masse" zu hinterfragen.
    Nach BGH Rechtsprechung handelt es sich bei Nachzahlungen von Sozialleistungen um Einkommen welche den Leistungszeiträumen zuzuordnen ist. Der BGH sagt nicht, das es sich bei Nachzahlungen um pfändbare Vermögensansprüche handelt
    https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2018/bgh-nachz…gezahlt-werden/

    Die sonstigen Umstände (P-Konto oder nicht, Verhalten der Bank) sind zu unscharf um eine Bewertung abzugeben.

    Nein, das ist gerade die falsche Betrachtungsweise. Es geht einzig und allein um einen Auszahlungsanspruch gegen die Bank. Wo das Geld herkommt ist völlig egal.
    Deine Argumente sind nur relevant bei der Frage ob direkt bei der Quelle, also dem Sozialleistungsträger gepfändet werden darf

    Das sehe ich anders; nach BGH gilt dies (auf Antrag) durchaus auch für das P-Konto siehe hierzu z.B.
    https://dejure.org/dienste/vernet…II%20ZB%2027/17

  • Das ist genau das Problem !

    Sch ----------------> Anspruch gegen Sozialhilfeträger
    Sozialhilfeträger zahlt --------> Untergang des Anspruchs durch Erfüllung
    Sch ------> Auszahlungsanspsruch gegen Bank
    P-Konto-Schutz nicht rechtzeitig ausgenutzt => Bank leistet schuldbefreiend an Insolvenzverwalter

    Eine leider häufiger festzustellende Struktur. Da jedoch zwischen der "Entlassung" des Klienten aus der SB und der Verfahrenseröffnung Zeit vegeht, st auch klar, dass sich nicht alles SB-seitig steuern lässt.
    Was wohl schon mal Gerichte machen (ja auch ich :D) sind entsprechende "Reperaturentscheidungen"......
    Dogmatisch schwierig, an sich nicht möglich aber irjendswie doch :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wie du selbst schreibst "Auf Antrag "
    Ein pfändungsschutzantrag des Schuldners lag aber nie vor

    Über das "Drumrum" ist zu wenig bekannt. Allerdings benennt der Insolvenzverwalter als Rechtsgrund für den Einbehalt "Vermögen" und bezieht sich nicht auf Regelungen zum P-Konto.

  • Wie du selbst schreibst "Auf Antrag "
    Ein pfändungsschutzantrag des Schuldners lag aber nie vor

    Über das "Drumrum" ist zu wenig bekannt. Allerdings benennt der Insolvenzverwalter als Rechtsgrund für den Einbehalt "Vermögen" und bezieht sich nicht auf Regelungen zum P-Konto.

    dazu mag 305 vortragen !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • hui, da is ja ganz schön Betrieb... Danke.

    Sodann trage ich vor:

    - Info über Nachzahlung am 23.06.
    - Am 29.06. informiert Schuldner den IV über Eingang der Nachzahlung auf dem "P-Konto" (sonstiger EIngang in dem Monat 800, insgesamt somit rund 1.400) und bittet schriftlich um Freigabe.
    - Unmittelbar nach dem Telefonat informiert der IV das kontoführende Institut und fordert per Fax mit Begründung "unterliegt der - Pfändung und stellt Insolvenzmasse dar" die komplette Auszahlung der Nachzahlung
    - Bank gehorcht
    - Schuldner erfährt danach von Überweisung und stellt Antrag auf Freigabe an Insolvenzgericht, der von dort "aufgrund insolvenzrechtlicher Vorschriften" nicht stattgegeben wird.
    - Nach weiterer Argumentation gegenüber IV erklärt dieser nun, das Anderkonto wäre zwischenzeitlich aufgelöst und die Gelder zur Bestreitung der Gerichtskosten verwendet, Schuldner solle sich bitte an Insolvenzgericht halten.:confused::wechlach:

    1. Klar, wenn der Betroffene "damals" vor der Information des IV Kontakt zu unsrer Beratungsstelle aufgenommen hätte, hätte man in aller RUhe einen Antrag 850k Abs. 4 stellen können - wobei der zuständige Rechtspfleger den abgelehnt hätte, da er der Auffassung ist, diese Vorschrift greift in Inso nicht.

    2. Klar, die Bank hätte zumindest innerhalb der P-Konto-Vorschriften auszahlen müssen - insofern auch jetzt noch ein Anspruch gegen Bank ?

    3. Und unabhängig von der Frage, wo das Geld jetzt ist: Bestünde noch ein Anspruch gegen die Masse oder gegen den IV ?

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