Hallo, liebe Forengemeinde.
Ich sitze gerade an einem Fall, bei dem ich gern eine weitere Meinung hätte.
Folgende Fallgestaltung liegt mir vor:
Ein Testamentsvollstrecker (TV) bewilligt und beantragt die Löschung eines Grundpfandrechts. Eingetragene Gläubigerin dieses Rechts ist die E, welche ausweislich des in Ausfertigung vorliegenden Erbscheins von A und TV beerbt wurde. Testamentsvollstreckung wurde angeordnet und gemäß des Testamentsvollstreckerzeugnisses wurde als Testamentsvollstrecker der TV ernannt. TV ist nun gleichzeitig auch der Eigentümer des Grundstücks.
TV handelt also in drei Funktionen: Als Testamentsvollstrecker, Mit-Berechtigter des Grundpfandrechts und Eigentümer des Grundstücks.
M.E. ist die Bewilligung des TV unwirksam, da er insofern keine Bewilligungsmacht hat, als ein Fall des § 181 BGB vorliegt.
Materiell-rechtlich ist zur Aufhebung des Rechts ja die Erklärung des Berechtigten nötig, dass er das Recht aufgibt, § 875 Abs. I S. 1 BGB. Diese Erklärung ist nach S. 2 gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Begünstigten abzugeben. Da mit der Erklärung gegenüber dem GBA, die Schutzwirkung des § 181 BGB unterlaufen würde, ist dieser jedoch hier im selben Maße anwendbar, als wenn die Erklärung gegenüber dem Begünstigten erfolgen würde.
Eine Gestattung kommt nur durch den Erblasser in Frage (vgl. BGH NJW 1959, 1429).
Grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden, "dass der Erblasser dem Miterben durch seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker alle diejenigen Rechtsgeschäfte mit sich selbst vorzunehmen gestattet hat, die im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB) liegen" (BGH, a.a.O.).
Die Frage ist jetzt jedoch, ob die Löschung eines Grundpfandrechts im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses liegt, was ich jedoch zweifelhaft finde.
Bekomme ich denn jetzt irgendwie die Kuh vom Eis?
Es ist jedoch noch anzumerken, dass das Grundpfandrecht im Zuge des Verkaufs des Grundstücks gelöscht werden soll. Die Krux ist jetzt, dass der Testamentsvollstrecker nach Eigentumsumschreibung die Löschung bewilligen könnte. Zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht, oder habe ich da einen Denkfehler?
Für Anregungen bin ich dankbar:).