Erbschein an einen Miterben ausgehändigt, wurde aber nicht an Miterben weitergeleitet

  • Jeder Erbe hat das Recht soviele Erbscheinsausfertigungen zu verlangen, wie er will...und wenn er 1 für sich haben will, ist dem kein einziger vernünftiger rechtlicher Verweigerungsgrund entgegenzuhalten.

    Frage: Wie oft im Jahr musst du Erbscheine einziehen und wie oft für kraftlos erklären?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Was haben den 40 Erben von 40 ES-Ausfertigungen?
    Warum reichen den begl. Abschriften nicht aus?

    Ich habe auf alle Fälle weniger Arbeit, wenn ich nur eine Ausfertigung einziehen muss, statt 40!

    Vielleicht ist Dir entgangen, dass beglaubigte Abschriften im Rechtsverkehr wertlos sind?

    Im Übrigen kommst Du mir vor wie ein Standesbeamter, der die vor ihm vollzogenen Eheschließungen schon mal vorsorglich dem Familiengericht meldet, damit dort bereits die Scheidungsurteile vorbereitet werden können.

  • Jeder Erbe hat das Recht soviele Erbscheinsausfertigungen zu verlangen, wie er will...und wenn er 1 für sich haben will, ist dem kein einziger vernünftiger rechtlicher Verweigerungsgrund entgegenzuhalten.

    Frage: Wie oft im Jahr musst du Erbscheine einziehen und wie oft für kraftlos erklären?

    Mit diesem Hintergedanken hat ein Nachlassrichger in Württemberg vor Jahren nur beglaubigte Abschriften von Erbscheinen erteilt. Allenfalls Grundbuchämter erhielten Ausfertiungen.

    Bis das OLG festgestellt hat, dass ohne Ertwilung einer Ausfertigunen die Erbscheinen (noch) nicht wirksam und somit unwirksam sind.

    Wo ist denn die Arbeit beim Einzug von Erbscheinen? Der Empfänger wird aufgefordert, alle 100 Ausfertigungen zurückzugeben . Bekomm ich 1Erbschein nicht zurück, erfolgt die Kraftloserklärung. Ich lauf keiner winzugen Ausfertigung hinterher

  • Ich denke, das Problem ist, dass in einigen Regionen irgendwann mal einer die Idee/Meinung hatte, dass pro Erbschein nur eine Ausfertigung erteilt werden darf. Und solche Irrtümer halten sich länger wie Korrektes. Daher wird das Thema auch, wie bisher, in regelmäßigen Abständen hier behandelt werden:(

  • Das kommt ggf. auch davon, wenn man mal für die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen zuständig war...dann hat man es vielleicht intus, dass eine weitere Ausfertigung nur auf begründeten Antrag erteilt werden darf. Aber Äpfel sind Äpfel und Birnen eben Birnen.

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  • Was haben den 40 Erben von 40 ES-Ausfertigungen?Warum reichen den begl. Abschriften nicht aus?Ich habe auf alle Fälle weniger Arbeit, wenn ich nur eine Ausfertigung einziehen muss, statt 40!

    Vielleicht ist Dir entgangen, dass beglaubigte Abschriften im Rechtsverkehr wertlos sind?Im Übrigen kommst Du mir vor wie ein Standesbeamter, der die vor ihm vollzogenen Eheschließungen schon mal vorsorglich dem Familiengericht meldet, damit dort bereits die Scheidungsurteile vorbereitet werden können.

    Lieber Cromwell, DAS ist mir natürlich nicht entgangen! Hier ist es so, dass die erste Ausfertigung dem Antragsteller erteilt wird, die Miterben bekommen lediglich beglaubigte Abschriften. Die 2. Ausfertigung geht direkt mit dem GB-Berichtigungsantrag ans GBA -sofern gewünscht- und wird vom GBA nicht zurückverlangt, da sie dem GBA erteilt wurde.
    Wünscht ein AST die Erteilung der 2. Ausfert. wird es dafür einen Grund geben, den er hier zu nennen hat. Je nach Grund verlangen wir diese Ausfertigung dann zurück.

    Wir haben hier bisher keine Probleme. Wenn ihr meint ihr müsst 40 Ausfertigungen erteilen, dann tut das, wir tun das hier eben nicht und fertig!

  • Zitat von Döner

    Je nach Grund verlangen wir diese Ausfertigung dann zurück.

    Und wenn sie nicht zurück gegeben wird? :eek: Zwangsgeld? Kraftloserklärung der nicht zurück gereichten Ausfertigung? *Ironie aus*

  • Es immer wieder erstaunlich, dass diejenigen, die dem Anschein nach das Gesetz brechen, wo es ihnen über den Weg läuft, mit Uneinsichtigkeit geschlagen sind und in absoluter Sturheit an ihrer rechtswidrigen Verfahrensweise festhalten.

  • ...aber wenn wir das doch schon immer so gemacht haben? Wo kämen wir denn da hin, wenn wir auf einmal unsere bisherige Handhabung aufgeben würden? Und das einfach so, weil es eben nicht gesetzeskonform ist?

    Ne ne du. Da muss schon mehr passieren.

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  • ... einen Grund ... den er hier zu nennen hat. Je nach Grund verlangen wir diese Ausfertigung dann zurück.

    ...

    DAS ist Mehrarbeit! Dazu hätte ich keine Lust, abgesehen, dass es - wie andere schon schrieben - jeder Rechtsgrundlage entbehrt.

    Sich sein eigenes "Landrecht" zu schaffen, um sich das Leben leichter zu machen, kann ich u.U. noch verstehen, wenn man damit niemandem wehtut. Aber sich sein eigenes "Landrecht" zu schaffen, um sich das Leben schwerer zu machen, ist ziemlich idiotisch.


  • Frage: Wie oft im Jahr musst du Erbscheine einziehen und wie oft für kraftlos erklären?

    Daher meine vorstehende Frage, weil ich mir nicht denken kann, dass eine Einziehung so oft vorkommt (wenn man sauber arbeitet) und dagegen der Mehraufwand für die ganze Fragerei nach der Rücksendung von Ausfertigungen etc. wohl weit höher ist.

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  • Es immer wieder erstaunlich, dass diejenigen, die dem Anschein nach das Gesetz brechen, wo es ihnen über den Weg läuft, mit Uneinsichtigkeit geschlagen sind und in absoluter Sturheit an ihrer rechtswidrigen Verfahrensweise festhalten.

    Ist das nicht eine Ironie:
    diejenigen, die das Recht pflegen sollen brechen das Recht.

    Und das auch noch wissentlich und ohne rechtfertigenden Rechtsgrund.

    Wenn ich Rechtspfleger wäre würde mir das zu denken geben.

    Zum Glück bin ich Bezirksnotar und darf diesen Bezeichnung auch nach 2018 führen.

  • Nur mal als Beispiel, warum man ohne weiteres mehr als eine Ausfertigung benötigen kann:

    Todesfall einer älteren Verwandten, eine ihrer vor Ort sitzenden Bekannten hatte sich in die Abwicklung des Erbfalles unverlangt eingemischt und einzelnen Leuten Aufträge erteilt. Manche dieser Auftragnehmer verlangten nun Erbscheine als Nachweis, dass die tatsächliche Erbin auch jene war, die die die Abwicklung zu Recht übernomnen hatte (dem Friedhofsgärtner, der gute Arbeit geleistet hatte und ev. der einzige vernünftige Gärtner vor Ort ist, lässt man nicht einfach hängen am für den Nachlass unwirksamen Auftrag der Bekannten, sondern man zieht die Sache als Erbe an sich, damit der zu seinem Geld kommt, aber die weitere Abwicklung mit dem richtigen Ansprechpartner läuft ...). Dann gibt es Banken, die gerne mal einen Erbschein sehen - und selbst wenn sie das nach BGH nicht immer dürfen, ist es manchmal nervenschonender, einfach einen Erbschein zu übersenden als die Diskussion um das "ob" zu führen. Dann gibt es einige Ämter, bei denen der Nachweis mit Erbschein leichter und vor allem schneller ist ... und Schwupps, sind mal schnell so ca. 10 Ausfertigungen weg. Wohl dem, der die hat, ohne noch mal schnell beim 450 km entfernten Nachlassgericht vornbeischauen zu müssen und sich dort rechtfertigen zu müssen, warum man es wagt, noch eine zu verlangen

    Ich befürworte daher nachhaltig die Auffassung, dass es das Nachlassgericht normalerweise wenig angeht, wozu und wieviele Ausfertigungen die Erben brauchen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ... und wenn ich mit Erbscheinsausfertigungen meinen Kaminofen anzünde oder meine Wände tapeziere, geht dies das Nachlassgericht einen Kehricht an.

    Wenn mir ein Nachlassgericht auch nur eine Ausfertigung verweigern würde, würde ich mir diese Ausfertigung beim OLG abholen.

  • In BW schon, da wir meistens mangels Rechtspflegertätigkeit und Entscheidung durch Bezirksnotar oder Notarvertreter das Rechtssmittel der Beschwerde haben.

    Bei Verweigerung durch den Rechtspfleger wird auf Erinnerung vermutlich bereits der Richter die Rechtspflegerentscheidung aufheben.

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