Das Finanzamt beantragt die Bestellung eines Nachlasspflegers gem. § 81 AO i.V.m. § 1961 BGB, damit Steuerbescheide wirksam bekannt gegeben werden können und um feststellen zu lassen, dass der Fiskus nunmehr Erbe ist. Es liegen lediglich Erbausschlagungserklärungen vor.
Mein erstes Problem ist, bestelle ich jetzt als Nachlassgericht einen Nachlasspfleger, oder ist das Betreuungsgericht zuständig ?
Lt. § 81 AO ist das Betreuungsgericht zuständig, aber in der Kommentierung zu § 81 AO finde ich folgendes dazu:
Nr 1 erfasst den unbekannten Beteiligten und gilt insbes für Fälle, in denen nicht sicher ist, wer Stpfl oder Erstattungsberechtigter ist. Die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen kommt zB auch in Betracht, wenn der Erbe nicht feststellbar ist. Das FA kann dann beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen, um feststellen zu lassen, dass der Fiskus Erbe geworden ist (OFD Nds v 2. 3. 10, ErbSt-Kartei ND Anhang Verfahren, Statistik, Karte 6 a).
Im Palandt steht bei § 1961 BGB: Der auf Antrag des Finanzamtes bestellte Pfleger nach § 81 AO hat die Stellung eines Nachlasspflegers nach § 1961 BGB.
Im Mü-KO bei § 1961 BGB: [h=2]VI. Parallelvorschriften[/h]Randnummer 13Nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 AO (ähnlich § 16 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, s. auch Vor § 1909 Rn. 15) ist vom Betreuungs- oder Familiengericht auf Antrag der Finanzbehörde ein Vertreter für den unbekannten Beteiligten zu bestellen. Dies umfasst auch die Fälle, in denen der Erbe unbekannt ist. zur Fussnote 48 Für die Vollstreckung von Steueransprüchen gegen die Erben sind nach § 265 AO die §§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961 BGB, §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 ZPO entsprechend anzuwenden.
Sofern ich als Nachlassgericht zuständig wäre, ist mir nicht ganz klar, ob ich den Nachlasspfleger als berufsmäßigen Pfleger bestelle.
Gem. § 81 Abs. 3 AO erhält der Pfleger seine Vergütung vom Finanzamt. Gilt dies auch für einen so bestellten Nachlasspfleger ?
Kommentierung hierzu:
Die Regelung über die Vergütung des Vertreters in Abs 3 weicht von der entsprechenden Regelung des § 1836 BGB ab. Nach § 1836 I 1 BGB hat der Betreuer oder Pfleger keinen Anspruch auf Vergütung. Dagegen kann der gem § 81 bestimmte Vertreter nach Abs 3 eine angemessene Vergütung und die Erstattung seiner baren Auslagen verlangen. Das FA kann wiederum von dem Vertretenen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Gegen die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen und Aufwendungen ist der Einspruch gegeben.