• Tja, wenn der UMF aus der Provinz sich in die zweite Flucht nach der Großstadt begibt, ist das nur ein Fall des § 4 FamFG.
    Was maxe aber, wenn er sich nach Dänemarken absetzt ?

  • Ja, könnte man ganz verallgemeinern:

    Was macht man, wenn ein Vormund uns mitteilt, sein Mündel sei untergetaucht/ habe sich abgesetzt/ sei für ihn jedenfalls nicht mehr erreichbar? Dann kann er ja in den jährlichen Bericht allenfalls das reinschreiben:gruebel:

  • Tja, wenn der UMF aus der Provinz sich in die zweite Flucht nach der Großstadt begibt, ist das nur ein Fall des § 4 FamFG.
    Was maxe aber, wenn er sich nach Dänemarken absetzt ?


    Hatten wir alles schon. Schweiz, Rumänien, Nigeria, was weiß ich. Dänemark ist hier unten wohl nicht ganz so beliebt. Was wir machen? Fluchen (das JA freut sich meist, weiß auch nicht warum). An JA rausschreiben, dass wir entgegen deren Vorstellung das Verfahren nicht abgeben können. JA möge das dortige JA oder was immer da ist, informieren, und dann müssen die Brüder und Schwestern dort selbst schauen, was sie machen bzw. ob sie überhaupt was machen. Und ja, die hiesige Akte nach dem mehr oder weniger spärlichen Schlussbericht weglegen, ist ja niemand mehr da.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • JA möge das dortige JA oder was immer da ist, informieren, und dann müssen die Brüder und Schwestern dort selbst schauen, was sie machen bzw. ob sie überhaupt was machen. Und ja, die hiesige Akte nach dem mehr oder weniger spärlichen Schlussbericht weglegen, ist ja niemand mehr da.

    Wäre jetzt auch meine Vorstellung gewesen, ich wollte es nur nicht als Erster schreiben. ;)

  • Dein gemäßigter Vorschlag hat immerhin evidente Folgen, wo sich die Akte bis Volljährigkeit befindet.:)
    Im Keller oder auf der Serviceeinheit.

  • Bisher noch nix....
    Die "Zweitflucht" des UMF aus der hiesigen Provinz wird ja vom Jugendamt der Polizei gemeldet.
    Verfügungspunkt derzeit daher nur : WV 2 Monate
    Danach überleg ich mir was neues.:)
    Könnt auf "WV mit Volljährigkeit" hinauslaufen.;)

    Der Trend zur Zweitflucht wird wohl künftig zunehmen.
    Ach ja; bevor ichs vergess.
    Nach Dänemark flüchtet man natürlich nur , weil man nach Schweden weiter will.

  • Ich habe derzeit auch ca. 6-7 umF in meinem Bezirk. Mein eines Jugendamt (dieses teile ich mir mit dem Nachbargericht), hat mir mitgeteilt, dass sie wohl mit ca. weiteren 60 Kindern rechnen und jetzt eine Stelle geschaffen haben, um noch einen Amtsvormund zu installieren. Das weitere Jugendamt (ich habe Stadt und Landkreis) sucht händeringend nach einem weiteren Amtsvormund.

    Bezüglich des Wegzuges von Kindern werfe ich mal § 99 Abs. 3 FamFG in die Runde. Leider habe ich aber auch keine praktischen Erfahrungen damit.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Hallo!

    Wir haben letzte Woche einen "Schwung" von 25 UMFs bekommen, davor kamen aber auch schon einige, aber eher kleckerweise. Unsere Richter machen auch gleich die Feststellung des Ruhens und die Bestellung der Vormünder (JA) in einem.

    Heute kam ein Schreiben vom JA mit der Bitte, ihnen bei der Bestimmung des Alters eines Flüchtlings zu helfen. Es kann nicht genau festgelegt werden, ob er minderjährig ist oder nicht. Können wir da überhaupt was machen? Sowas hatte ich noch nie und bin grad leicht überfragt.

    LG


  • Es kann nicht genau festgelegt werden, ob er minderjährig ist oder nicht. Können wir da überhaupt was machen? Sowas hatte ich noch nie und bin grad leicht überfragt.
    LG

    Ich bin froh, daß bei uns die Richter die Sachen machen. Denn die machen es sich hier sehr einfach: Solange wir das Gegenteil nicht beweisen können, gehen wir davon aus, daß die Leute minderjährig sind.

    Das ist mE Unfug. Wenn ich bei der persönlichen Anhörung sehe, daß jemand evident nicht mehr minderjährig sein kann, dann haben wir hier § 26 FamFG und dann ermittle ich solange, bis ich der festen Überzeugung bin, daß derjenige tatsächlich minderjährig ist. Denn über Volljährige kann ich keine Vormundschaft anordnen. Es soll wohl medizinische Möglichkeiten (über Gutachter) geben, das Alter zu ermitteln.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.


  • Es kann nicht genau festgelegt werden, ob er minderjährig ist oder nicht. Können wir da überhaupt was machen? Sowas hatte ich noch nie und bin grad leicht überfragt.
    LG

    Ich bin froh, daß bei uns die Richter die Sachen machen. Denn die machen es sich hier sehr einfach: Solange wir das Gegenteil nicht beweisen können, gehen wir davon aus, daß die Leute minderjährig sind.

    Das ist mE Unfug. Wenn ich bei der persönlichen Anhörung sehe, daß jemand evident nicht mehr minderjährig sein kann, dann haben wir hier § 26 FamFG und dann ermittle ich solange, bis ich der festen Überzeugung bin, daß derjenige tatsächlich minderjährig ist. Denn über Volljährige kann ich keine Vormundschaft anordnen. Es soll wohl medizinische Möglichkeiten (über Gutachter) geben, das Alter zu ermitteln.


    Im Hinblick auf die Massen an Flüchtlingen dürften diese auch restlos überlastet und für längere Zeit "ausgebucht" sein.


  • Es soll wohl medizinische Möglichkeiten (über Gutachter) geben, das Alter zu ermitteln.

    Ich glaube, das LG Hamburg hatte in einem der Piratenprozesse über die Entwicklung der Fingerknochen das Alter der Angeklagten ermitteln müssen. Wie (zeit)aufwändig und kostspielig das ist und wie viele mögliche Gutachter da zur Verfügung stehen, weiß ich aber nicht...

  • Danke für eure Antworten!

    Bei uns machen das ja auch die Richter. Aber eine der SEs ist vorhin mit dem Schreiben vom Jugendamt zu mir gekommen, weil sie auch nicht wusste, was sie damit machen soll. Klar, wenn das Jugendamt sagt, die sind minderjährig, nehmen wir das so hin. Aber hier war es wohl so, dass in der Erstaufnahmestelle gesagt bzw. "festgelegt" wurde, der Flüchtling sei volljährig. Jetzt ist er hier und sagt, er sei minderjährig und unser Jugendamt hat auch so seine Zweifel an der Volljährigkeit. Deswegen bitten sie um unsere Mithilfe.

    Ich weiß, dass es diesen Handknochentest gibt. Aber m.E. nach müsste der vom Jugendamt angeleiert werden...

    Bleibt wohl doch nur die Richtervorlage. Vielleicht weiß der ja, was man da machen kann. :D

  • erst einmal dem MuFl mitteilen, was eine Vormundschaft überhaupt für ihn bedeuted und dann nochmal fragen :gehaess:

    ja, dann entscheidet der Vormund, ob er ein neues Smartphone erhält oder nicht, der Vormund verwaltet auch sein Geld, und der (bestimmende) Vormund könnte auch eine Frau sein (dann wird gemacht, was die sagt, und nicht umgekehrt)...... :wechlach:

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