An unserem Gericht stellt sich die Frage, ob Nachlassrichter oder Rechtspfleger gegenüber Urkundsbeamten sachlich weisungsbefugt sind?
M.E. nein. Urkundsbeamte sind ein Organ der Rechtspflege. Gegen ihre Entscheidungen sind nur Rechtsbehelfe gegeben.
Hier sind Kollegen der Auffassung, sie könnten Urkundsbeamten "anweisen", etwas in einer bestimmten Art und Weise zu tun bzw. insbesondere bestimmte Angelegenheiten, die in der Zuständigkeit der Urkundsbeamten liegen, nicht zu tun (hier: z.B. Auskünfte an Dritte erteilen).
Dieselbe Frage stellt sich in allen Bereichen, in denen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Zuständigkeiten haben.