Berechnungsgrundlage Vergütung vorl. Verwalter

  • Hallo,

    habe die Suchfunktion genutzt, aber nichts entsprechendes gefunden. Es geht um die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters:

    Kann die aus der Vergütung des vorläufigen Verwalters noch zu erwartende Vorsteuererstattung in die Teilungsmasse für die die Vergütung des vorläufigen Verwalters einbezogen werden:confused:

    In den mir vorliegenden Kommentaren habe ich dazu nichts gefunden. So ganz einleuchten will mir das nicht.

    Kann jemand weiterhelfen?

  • würde sagen, dass sie nicht mit einbezogen werden können.
    Ähnliche Argumentation wie bei Anfechtungsansprüchen: Der Anspruch fällt erst mit, oder nach der Eröffnung an, also kann sich die Verwaltung des Vorläufigen nicht auf diesen Gegenstand beziehen.

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Da will ich mich mal dran versuchen:

    Wenn man einmal davon ausgeht, dass der Vorsteuererstattungsanspruch aus der vIV-Vergütung noch in das vom vIV verwaltete Vermögen gehört, könnte dies zunächst den Anschein haben, was ich zwar für gewagt halte, schlussendlich kommt es mE hierauf jedoch nicht an.

    Da das FA regelmäßig über aufrechenbare Gegenforderungen verfügt, ist der Anspruch faktisch wertlos. Zwar postuliert G/G, § 11, Rn. 42 mit der Entscheidung des LG Potsdam 5 T 65/05 die Nichtanwendung des § 1 II Nr 3 InsVV. Dies steht jedoch gegen die Entscheidung des BGH vom 15.11.2011, IX ZB 88/09, Rn. 45ff. [IX ZB 88/09 ist die kleine Schwester von IX ZB 130/10, die im G/G durch G, § 11 , Rn. 26ff fundamental abgelehnt wird]. Entsprechend ist also der Verkehrswert und nicht der Nominalwert anzusetzen.

    Zwar kann die Aufrechnung wiederum der Anfechtung unterliegen, deshalb § 96 InsO, BFH, VII R 6/10, VII R 37/13, jedoch gehören Anfechtungsansprüche nicht in die Berechnungsgrundlage für die vIV-Vergütung, da die Anfechtungsmöglichkeit erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, vergleiche nur BGH vom 07.02.2013, IX ZB 286/11.

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  • vlt. einmal eine ganz simple Überlegung: der vermeintliche Vorsteuerrückerstattungsanspruch hat nie der Verfügungsgewalt des vorläufigen Verwalters unterlegen, und kann von daher schon nicht in die Berechnungsgrundlage einfließen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • Ich hielte es auch für wesentlich vernünftiger die Vorsteuer-Erstattung in der Berechnungsgrundlage des eröffneten Verfahrens zu berücksichtigen.

  • oki, dann anders: "Verfügungsgewalt" war ein zu gewichtiges Wort. Vermögensrechtliche Zuordnung: man stelle sich vor, der vorläufige Verwalter erhält eine Vergütung festgesetzt; als Verwalter wird jemand anderer eingesetzt. Welcher Masse wäre der Vorsteuererstattungsanspruch zuzuordnen ? Richtig, nicht der Vermögensmasse, die der vorläufigen Verwaltung unterlegen hat :D Oder noch anders: das Verfahren gelangt nicht zur Eröffnung....

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  • Hallo,

    ich muss mich mit dem Thema jetzt auch auseinandersetzen.

    Die Berechnungsgrundlage zur Berechnung der Vergütung des vorl. Insolvenzverwalters soll um eben jene zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhöht werden.

    Der vorl. Verwalter führt eine Fundstelle auf (Graeber, § 11 Rn 58a). Soweit so gut. Diese Fundstelle liegt mir vor.

    Gibt es diesbezüglich auch gegenteilige Auffassungen in der Literatur, die eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage verneinen?

    Danke

  • Die Fundstelle findet sich jetzt im Online-Kommentar unter § 11, Rd. 93.

    Die Begründung, dass der Vorsteuererstattungsanspruch mit in die Berechnungsmasse einzubeziehen ist, würde ich aus vergütungstechnischer Sicht zwar begrüßen, wenn wundert es, halte die Begründung, ohne weitere Fundstellen für etwas knapp gehalten, ebenso wie die Argumentation, dass es sich um einen unbelasteten Anspruch des Insolvenzschuldners handeln würde.

    Zunächst beißt sich die Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage aufgrund § 11 I S. 1 InsVV. Ich sehe hier kein Vermögen des Schuldners. Der Vorsteuererstattungsanspruch für die vIV entsteht erst nach Festsetzung der Vergütung und Geltendmachung der Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt. Dies geschieht aber erst x Monate nach IE, also jenseits der o.a. Norm. Auch ist nicht sicher, ob dieser Erstattungsanspruch überhaupt zur Masse gelangt, da

    1. Der Verwalter in dem betreffenden Veranlagungszeitraum soviel Umsatzsteuer abführen muss, dass trotz Erstattungsanspruch immer noch eine Zahllast verbleibt. Mit anderen Worten, der Vorsteuererstattungsanspruch ist nicht werthaltig.

    2. Selbst wenn nicht, besteht für das Finanzamt die Möglichkeit, den Vorsteuererstattungsanspruch mit Insolvenzforderungen zu verrechnen. Dies machen die FA idR nicht, weil dies über § 96 InsO anfechtbar wäre, jedoch gehen Anfechtungsansprüche nicht in die Berechnungsgrundlage für den vIV ein. Dabei sehe ich wohl, dass steuerrechtlich das FA davon ausgeht, dass der Erstattungsanspruch vorinsolvenzlich gelegt ist, also für die Einbeziehung in die Berechnungsmasse spricht. Dies muss aber Insolvenzrechtlich nicht so sein, weil mir die logische Sekunde fehlt.

    Gerne würde ich das Ergebnis mitgeteilt bekommen und auch weitere Diskussionsbeiträge.

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  • Die Rechtssprechung die die Einbeziehung bejaht gibt es nur für die Verwaltervergütung, nicht für die vorläufige.

    Bei der vorläufigen würde ich den diesbezüglichen Antrag zurück weisen. In die Berechnungsgrundlage des vorläufigen gehört nichts was erst durch die Eröffnung entsteht. Das ist für Anfechtungsansprüche vom BGH entschieden, da sehe ich starke Parallelen zum Steuererstattungsanspruch, der erst durch die Entnahme der Vergütung nach Festsetzung, also nach Beendigung des Amtes des vorläufigen mit der Eröffnung, entsteht

  • ich wundere mich, dass dies immer noch von vorläfugien Verwaltern geltend gemacht wird. Zwei Möglichkeiten: 1. Mögl. Zurückweisung 2. Mögl. er soll doch einmal darlegen, inwieweit sich der Umsatzsteuerrückfluss dergestalt im Schuldnervermögen befunden hat dass eine Verfgügung hierüber seiner Zustimmung bedurfte (geht nicht bei der starken Verwaltung, da müsste anders reingegrätscht werden) klar ist das pure Ironie, damit muss aber die Unverschämtheit des Anragstellers dann auch leben :D

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  • kleines Update:

    der vorl. Insolvenzverwalter führt zur weiteren Begründung die Entscheidung des BFH vom 17.12.1998 - VII R 47/98 an.

    In dieser Entscheidung führt der BFH wohl aus, dass der aus dem Vergütungsanspruch des vorläufigen Vergleichsverwalters herrührende Vorsteuererstattungsanspruch der Gemeinschuldnerin einen bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens begründeten Vermögensanspruch darstellt.

    Es komme demnach auf den Zeitpunkt an, in dem eine Lieferung oder Leistung geliefert war und nicht auf den Zeitpunkt der steuerrechtlichen Entstehung der Ansprüche.

    Weiterhin teilt der Verwalter mit, dass er bisher keine Probleme bei der Festsetzung bei anderen Gerichten hatte ;-).

    Also muss es hier wahrscheinlich Forumsmitglieder gebeten, die es festsetzen und dieser Meinung folgen, oder? :)

  • ist das jetzt der Nachfolger von Haarmeyer/Wutzke/Förster 4. Auflage?

    Vielleicht arbeitet der IV sonst vor allem fürs AG Potsdam...*hust* (sorry: neben der Sache)

    ne im ernst: selbst wenn ich davon ausginge, dass der Anspruch eine juristische Sekunde vor Eröffnung entstanden ist, würde ich ihn nicht in die Berechnungsgrundlage einbeziehen

    Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich denknotwendigerweise nicht auf diesen Gegenstand erstrecken können

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  • Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich denknotwendigerweise nicht auf diesen Gegenstand erstrecken können

    Was es aber auch nicht braucht, siehe nur die berühmt-berüchtigte Übersehmasse....

    der vorl. Insolvenzverwalter führt zur weiteren Begründung die Entscheidung des BFH vom 17.12.1998 - VII R 47/98 an.

    Die Entscheidung ist nicht gerade neu. Wenn man sie kennt, hat das dazu geführt, dass man die Vorsteuer aus der Vergütung des vIV wegen der Aufrechnungsmöglichkeit früher erst gar nicht geltend gemacht hat.

    Allerdings hat man mit dem Rückgriff auf diese Entscheidung den Ball tot an die Fahne gespielt:

    Der BFH hat mit Entscheidung vom 02.11.2010, VII R 6/10 und 05.05.2013, VII R 37/13 festgestellt, dass Vorsteuererstattungsansprüche, welche das FA mit offenen Forderungen verrechnen will unter §§ 96, 130, 131 InsO fallen. Mit anderen Worten: die Aufrechnung ist unwirksam, weil anfechtbar (Verjährungsfristen mal außen vor).

    Der Anfechtungsanspruch selbst, der erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, kann nicht der Berechnungsgrundlage des vorläufigen
    Verwalters zugerechnet werden, BGH vom 29. 04. 2004 - IX ZB 225/03.

    Möglich wäre, wie auch immer, noch die Berufung auf die wesentliche Beschäftigung mit dem Absonderungsgut. Die hätte ich gerne im Abdruck.

    Oder aber, man gibt es zum BGH und der entscheidet verwalterfreundlich. :wechlach:

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  • Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich denknotwendigerweise nicht auf diesen Gegenstand erstrecken können

    Was es aber auch nicht braucht, siehe nur die berühmt-berüchtigte Übersehmasse....

    Naja bei der übersehenen Masse sehe ich (höhö am morgen) insoweit den Unterschied, dass es dem Grunde nach möglich gewesen wäre, dass der vIV Tätigkeiten ihr bezüglich entfaltet- wenn er sie denn gesehen hätte...das ist bei dem Vorsteuererstattungsanspruch ja nicht so; die Inso wird eröffnet; damit hat der Anspruch vor IV bestanden- jedoch nur eine new yorker Sekunde lang; da konnte der vIV keine Tätigkeiten hinsichtlich dieses Anspruchs entfalten- auf eine recht praktische Weise

    meine Güte, es geht mir ganz schön gegen den Strich...

    das vorläufige Insolvenzverfahren hatte nichts mit dem Erstattungsanspruch zu schaffen

    Allerdings hat man mit dem Rückgriff auf diese Entscheidung den Ball tot an die Fahne gespielt:


    Der BFH hat mit Entscheidung vom 02.11.2010, VII R 6/10 und 05.05.2013, VII R 37/13 festgestellt, dass Vorsteuererstattungsansprüche, welche das FA mit offenen Forderungen verrechnen will unter §§ 96, 130, 131 InsO fallen. Mit anderen Worten: die Aufrechnung ist unwirksam, weil anfechtbar (Verjährungsfristen mal außen vor).

    Der Anfechtungsanspruch selbst, der erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, kann nicht der Berechnungsgrundlage des vorläufigen
    Verwalters zugerechnet werden, BGH vom 29. 04. 2004 - IX ZB 225/03.

    Bin mir nicht sicher ob ich deine Argumentation richtig verstehe:

    Meinst du: Der Vorsteuererstattungsanspruch entsteht zwar vor IE=> ist aber aufrechenbar mit Steuerforderungen=> die Aufrechenbarkeit ist aber anfechtbar=> der Anfechtungsanspruch entsteht erst mit IE=> fließt nicht in die Masse

    Aber passt das? Es geht ja nicht darum den Anfechtungsanspruch einzubeziehen sondern den Vorsteuererstattungsanspruch, dass gegen den mit Steuerforderungen (vielleicht!) aufgerechnet werden kann, führt ja nicht dazu, dass der Anspruch in sich wertlos wäre. Gegenforderungen sind ja eigentlich nicht in Abzug zu bringen, auch Aufrechnungen nicht (oder habe ich da einen Denkfehler?)

    Stellt die Aufrechnungsmöglichkeit ein Absonderungsrecht dar, sodass sich der vIV erheblich mit dem Anspruch befassen müsste?

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Der Vorsteueranspruch wäre lt. BFH, da vor IE entstanden, mit einzubeziehen. Allerdings bestehen idR Gegenansprüche, so dass dieser Vermögenswert wertlos ist, § 1 II Nr. 3 InsVV. Off topic: Das wäre er auch, falls bereits Verjährung eingetreten wäre, siehe BFH VII R 37/13.

    Daran ändert mE auch nicht, dass man über die o.g. Kette §§ 96, 130,131 InsO den Betrag zur Masse generieren kann.

    Ohne mich jetzt zu weit aus dem Fenster zu lehnen, sehe ich nicht dass eine Aufrechnungsmöglichkeit ein Absonderungsrecht darstellt. Wäre es so, bekäme der IV im eröffneten Verfahren aus Forderungen Feststellungskosten in die Masse. Da hilft auch eine wesentliche Beschäftigung nicht viel weiter.

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  • was interessiert das Steuerrecht ?

    "Weiterhin teilt der Verwalter mit, dass er bisher keine Probleme bei der Festsetzung bei anderen Gerichten hatte": darin lassen sich 2 Dinge erkenenn: 1) die anderen haben damti kein Prob, warum machst Du es falsch 2. mir fällt kein besseres Argument ein.....

    Der Erstattunganspruch mag steuerrechtlich beurteilt werden, wie er will, aber der vorläufige Verwalter hatte nunmal keinen Zustimmungsvorbehalt bzgz. der Schuldnerverfügung über diesen Erstattungsanspruch; damit hat er auch keiner vorläufigen Verwaltung unterlegen. Die nach Eröffnung sich möglicherweise ergebene steuerrechtliche Problematik ist die des eingesetzten Verwalters, dieser hat sich damit rumzuschlagen. Also nochmal: wenn der vorläufige Verwalter vom eingesezten Verwalter personenverschieden ist: wer macht die UST aus der vorläufigen Verwaltung geltend: richtig ! der eingesetze Verwalter.

    Den Hinweis "Weiterhin teilt der Verwalter mit, dass er bisher keine Probleme bei der Festsetzung bei anderen Gerichten hatte" würde ich schon fast als persönliche Beleidigung auffassen, aber da wir alle Profis sind......

    Ich find sa schon fast unverschämt .......

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  • aber der vorläufige Verwalter hatte nunmal keinen Zustimmungsvorbehalt

    Wieso nicht? Auch ein Steuererstattungsanspruch muss doch vor fiesen Verfügungen des Schuldners geschützt werden.

    der Anspruch entsteht erst mit Eröffnung, also muss er vorher auch nicht gesichert werden

    Er wird aber noch im vorl. Verfahren begründet.

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