Feststellung der Beendigung des Ruhens der elterlichen Sorge § 1674 Abs. 2 BGB

  • Ich finde nichts !!! bitte um Hilfe,
    Ich habe das Ende des Ruhens der elterlichen Sorge eines Vaters festzustellen. (§ 1674 Abs. 2 BGB) Gibt es hier ein Rechtsmittel und wenn , mit welcher Frist ?? welche Belehrung muss an den Beschluss.

  • vielen Dank für die schnelle Antwort - irgendwie war ich wohl auf dem falschen Weg- ich soll hier eine Tatsache feststellen und keine Entscheidung im Sinne des FamFG treffen. Jedenfalls steht in der Kommentierung zu 1674 leider nichts von Rechtsmitteln und die Handhabung des FamFG finde ich nach wie vor schwer.

  • Ich mache mal mit folgendem Fall weiter...

    Den Kindeseltern wurde die elterliche Sorge in Teilbereichen entzogen und in den nicht entzogenen Teilbereichen auf den KV allein übertragen. Ein Pfleger wurde für die entzogenen Teilbereiche eingesetzt.
    Nunmehr fährt der KV ein und durch den/die Richter(in) am AG *** wird das Ruhen gem. § 1674 I BGB festgestellt. Pflegschaft wird daher in Vormundschaft überführt.
    KV kommt frei und es geht Antrag auf Feststellung nach § 1674 II BGB ein.

    Losgelöst von Zuständigkeit und der Tatsache, dass normalerweise die Unmöglichkeit der Ausübung festzustellen ist, ergeben sich folgende Fragen:

    1. 1674 II ist meiner Meinung nach amtswegige Feststellung. Der Grund für Anordnung des Ruhens ist mit Freilassung weggefallen. Ich muss also die Feststellung nach § 1674 II treffen. Auch eine Anhörung der Eltern und des Kindes kann keine anderen Erkenntnisse bringen. Wie passt hier die Pflicht zur Anhörung (§§ 159, 160 FamFG) rein? Auch nach dieser muss eine Entscheidung nach § 1674 II erfolgen.

    2. Da ja der Beschluss über den früheren Entzug der elterlichen Sorge nicht gegenstandslos wurde, müsste wieder Ergänzungspflegschaft eintreten. Würdet ihr die Rückführung als automatisch ansehen oder erneut Pflegschaft anordnen?

    10 von 9 Juristen können kein Mathe...
    Niveau ist keine Hautcrème!

  • Die elterliche Sorge ruhte natürlich nur in dem Umfang, wie sie vorher ausgeübt werden durfte. Mit der erneuten Entscheidung (Wegfall Ruhen) kann demzufolge nur der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden. Ich würde auch keine Pflegschaft neu anordnen, sondern lediglich mit feststellen, dass die Vormundschaft dadurch eingeschränkt wird in eine Pflegschaft mit den Wirkungskreisen ....

    Und zu der ersten Frage: Es wird hier ja auch um Teile der Personensorge gehen. Die Anhörung ist nun mal gesetzlich vorgeschrieben, also hat man sie auch vorzunehmen, egal ob man denkt, dass die Angelegenheit eindeutig erscheint. Uns geht es doch praktisch täglich so, dass wir rechtliches Gehör gewähren, obwohl die Entscheidung eigentlich nur ganz bestimmt und vorhersehbar ausfallen kann. Dann macht man es eben der Form halber, um keine Rechte zu verletzen.

  • Hallo zusammen,
    ich hänge meinen Fall mal an:

    die minderjährigen Geschwister sind ohne Eltern nach Deutschland gekommen. Das Ruhen der eS habe ich festgestellt und das JA zum Vormund bestellt. Letzteres teilt mir nun mit, dass die Kindesmutter auch nach Deutschland gekommen und bereit und in der Lage ist, die eS wieder auszuüben.

    Wie gehe ich nun konkret vor?

    Ich bestimme einen AHT und lade Mutter, Kinder und Dolmetscher. Soweit so klar. Aber das Jugendamt ebenfalls? In der Kommentierung steht, dass es nicht zwingend zu beteiligen ist, das widerstrebt mir aber irgendwie. Liege ich falsch?
    Und: Was bespreche ich in dem Termin? Wann planen sie einen Zusammenzug (Mutter wohnt noch außerhalb meines Bezirks, aber nah dran)? Wie wird sich der Alltag darstellen, haben Sie insbesondere Anbindung an einen Dolmetscher, sonstige Vertrauensperson? Wie sind die Aussichten für die Kinder (Schule, Ausbildung, Unterstützung bei Hobby etc.)?
    Ich hatte sowas noch niemals.

    Und dann erlassen ich ja einen Beschluss, in welchem festgestellt wird, dass der Grund der zum Ruhen der eS geführt hat weggefallen ist. Da damit ja die eS automatisch wieder auflebt muss ich ja bestimmt die Vormundschaft nicht auch noch förmlich aufheben, richtig?
    Und den Beschluss stelle ich an Mutter und beide Kinder (beide über 14) zu? Es existiert noch ein leiblicher Vater, der sich aber noch unbekannt im entfernten Ausland aufhält. Öffentliche Zustellung auch an ihn?

    Herzlichen Dank!!!

  • Ich bestimme einen AHT und lade Mutter, Kinder und Dolmetscher. Soweit so klar. Aber das Jugendamt ebenfalls? In der Kommentierung steht, dass es nicht zwingend zu beteiligen ist, das widerstrebt mir aber irgendwie. Liege ich falsch?

    Das Jugendamt ist zu beteiligen, § 162 Abs. 3 Satz 1 FamFG.


    Und: Was bespreche ich in dem Termin? Wann planen sie einen Zusammenzug (Mutter wohnt noch außerhalb meines Bezirks, aber nah dran)? Wie wird sich der Alltag darstellen, haben Sie insbesondere Anbindung an einen Dolmetscher, sonstige Vertrauensperson? Wie sind die Aussichten für die Kinder (Schule, Ausbildung, Unterstützung bei Hobby etc.)?

    Darauf kommt es für das Aufheben des Ruhens der elterlichen Sorge nicht an, wenn feststeht, dass es sich um die leibliche Mutter handelt. Diese Gesichtspunkte wären in einem richterlichen Verfahren gemäß § 1666 BGB zu prüfen, sofern es dafür Anhaltspunkte gibt.

    Und dann erlassen ich ja einen Beschluss, in welchem festgestellt wird, dass der Grund der zum Ruhen der eS geführt hat weggefallen ist. Da damit ja die eS automatisch wieder auflebt muss ich ja bestimmt die Vormundschaft nicht auch noch förmlich aufheben, richtig?

    Richtig.

    Es existiert noch ein leiblicher Vater, der sich aber noch unbekannt im entfernten Ausland aufhält. Öffentliche Zustellung auch an ihn?

    Nein, das wäre aus meiner Sicht Förmelei.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Danke für die schnelle Rückmeldung!

    Also dann kann ich mir ja im Grunde ein wirkliches Gespräch sparen, wenn ich im Grunde nur festzustellen habe, ob die Mutter im Saal sitzt. Dann ist ja der Grund für das Ruhen der elterlichen Sorge weg gefallen und gut.
    Wie merkwürdig, aber so muss es wohl sein.

  • Danke für die schnelle Rückmeldung!

    Also dann kann ich mir ja im Grunde ein wirkliches Gespräch sparen, wenn ich im Grunde nur festzustellen habe, ob die Mutter im Saal sitzt. Dann ist ja der Grund für das Ruhen der elterlichen Sorge weg gefallen und gut.
    Wie merkwürdig, aber so muss es wohl sein.

    Was ist daran merkwürdig? :/

    Als die Verfahren für ausländische Mündel noch durch die Familienrichter bearbeitet wurden, haben diese ganz ohne Anhörungstermin das Ruhen aufgehoben. Es reichte die Mitteilung des JA, dass die Eltern/ein Elternteil nach Deutschland nachgekommen sind und sich um ihre Kinder kümmern können.

  • Danke für die schnelle Rückmeldung!

    Also dann kann ich mir ja im Grunde ein wirkliches Gespräch sparen, wenn ich im Grunde nur festzustellen habe, ob die Mutter im Saal sitzt. Dann ist ja der Grund für das Ruhen der elterlichen Sorge weg gefallen und gut.
    Wie merkwürdig, aber so muss es wohl sein.

    Was ist daran merkwürdig? :/

    Als die Verfahren für ausländische Mündel noch durch die Familienrichter bearbeitet wurden, haben diese ganz ohne Anhörungstermin das Ruhen aufgehoben. Es reichte die Mitteilung des JA, dass die Eltern/ein Elternteil nach Deutschland nachgekommen sind und sich um ihre Kinder kümmern können.

    Ohne FamFG-Vorschriften und nur aus dem Bauch heraus hätte ich auch sofort nach Mitteilung des JA, dass die Mutter "aufgetaucht " ist, den Beschluss erlassen. An anderer Stelle hab ich aber gelesen, dass ein AHT zwingend durchzuführen ist. Daher meine Merkwürdigkeit.

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