In meiner Akte ist eine Masse in Höhe von 15.000 EUR vorhanden. Dem IV wurde eine Vergütung i. H. v. 24.000,00 EUR festgesetzt. Gerichtskosten sind angefallen in Höhe von 1.000,00 EUR.
Da die Masse nun nicht ausreicht, um die Vergütung und die Gerichtskosten zu begleichen, hat eine Einstellung nach § 211 InsO nach angezeigter Verteilung der Masse gemäß § 209 InsO zu erfolgen.
Dem Schuldner ist im hiesigen Verfahren Kostenstundung bewilligt worden.
Meine Frage ist nun, wie die Verteilung der Masse zu erfolgen hat.
Der IV hat in seinem Schreiben aufgeführt, dass er zuerst die Auslagen des Gerichts und des IV begleicht und den dann noch vorhandenen Massebestand auf die Gebühren des Gerichts und des IV quoteln will.
Einer meiner Kollegen teilte mir mit, dass der IV zunächst seine gesamte Vergütung zu entnehmen hat, da die Stundung bewilligt wurde, und erst wenn dann noch Masse vorhanden ist, würden die Gerichtskosten gezahlt werden.
Da ich gerne einen Nachweis haben will, wie es hier zu erfolgen hat, habe ich in verschiedenen Kommentaren gelesen und bin nun total verwirrt.
Aus Uhlenbruck, 14. Auflage, § 209 Rn. 12, entnehme ich, dass grundsätzlich die Verfahrenskosten im vollen Umfang zu befriedigen sind, da andernfalls der Fall der Massearmut i. S. v. § 207 gegeben ist. In Fällen einer Verfahrenskostenstundung nach § §§ 4a - d InsO ist der IV verpflichtet, auch den bis dato unbeglichenen Teil der gestundeten Verfahrenskosten an erster Rangstelle zu bedienen. Die Kosten sind nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen; auf die Gerichtskosten und die festgesetzte Vergütung des IV ist dieselbe Quote (nicht unterteilt nach Auslagen und Gebühren) zu zahlen (BGH, 07.02.2013, IX ZB 175/11). Nach dem Lesen der BGH-Entscheidung war ich noch verwirrter, da ich nicht nachvollziehen kann, warum als vorhandene Masse 5694,00 EUR + 249,00 EUR genommen wurde.
Aus Braun, 5. Auflage, § 209 Rn. 11, entnehme ich, dass man die gestundeten Verfahrenskosten vollständig aus der Verteilung des § 209 ausklammert (auf die dort angeführten Kommentare kann ich nicht zugreifen) und nur bei vollständiger Deckung aller Masseverbindlichkeiten - mithin vor einer durchzuführenden Schlussverteilung - auch die gestundeten Verfahrenskosten berücksichtigt werden.
Nun gibt es folgende Möglichkeiten:
a) Quotelung der IV-Vergütung und GK (erst Auslagen und dann Gebühren)
b) Entnahme gesamte Masse auf IV-Vergütung und wenn dann noch Masse vorhanden, Begleichung GK
c) Quotelung der IV-Vergütung und GK nach derselben Quote
d) Entnahme IV-Vergütung und wenn alle sonstigen Masseverbindlichkeiten gedeckt sind, Berücksichtigung der GK
Wie handhabt Ihr das?
Habt Ihr irgendwelche Fundstellen für die entsprechende Handhabung?
Danke schon einmal im Voraus