Anrechnung der Verfahrensgebühr auf eine Geschäftsgebühr

  • Das Thema Geschäftsgebühr anrechnen oder nicht verursacht auch bei uns jedes Mal Kopfschmerzen.

    Folgendes Problem haben wir:

    Klagerücknahme. Beschluss ist ergangen, Beklagter trägt die Kosten.

    Kläger hat beantragt:

    1,3
    Geschäftsgebühr
    Postpauschale

    1,3 Verfahrensgebühr
    ./.
    0,65 Anrechnung
    1,2
    Terminsgebühr
    Postpauschale
    Mehrwertsteuer


    Die Geschäftsgebühr mit Postpauschale ist abzusetzen, weil diese nicht Kosten des gerichtlichen Verfahrens sind und somit nicht durch die Kostenentscheidung gedeckt.

    Mein Kollege ( es ist seine Akte) will nun aber die volle Verfahrensgebühr festsetzen, weil er die Geschäftsgebühr (nebst der dazugehörigen Postpauschale) absetzt. Außerdem wäre die Geschäftsgebühr nicht tituliert( was auch gar nicht beantragt war).

    Ich bin der Meinung, er hat die Anrechnung beantragt, also absetzen.

    Er wird dem Beklagten die volle Geschäftsgebühr auch noch in Rechnung stellen oder hat es schon und deswegen rechnet er an.
    Wie läuft das in der Praxis? Nur mal so zum besseren Verständnis?

    § 15 a Abs. 2 RVG schränkt das Forderungsrecht nun auf Einwand eines Dritten ein.

    Wenn jetzt mein Kollege die Festsetzung so handhabt, GG absetzt und dafür voll VG festsetzt und es kommt keine Beschwerde vom Beklagten ( der auch nicht durch Anwalt vertreten ist) und der Klägeranwalt stellt ihm die volle GG nochmal in Rechnung , dann bekommt er doch zu viel oder MUSS ODER DARF er dann nur noch die 0,65 GG in Rechnung stellen.

    Oder hat mein Kollege Recht ?


  • Das entspricht auch am ehesten dem zu beachtenden § 308 ZPO.


  • Naja, nun könnte man hier aber auch eine Hinweispflicht des Gerichtes sehen. Die Anrechnung erfolgt ja vermutlich nur deshalb, weil der Antragsteller irrtümlich auch die GG geltend macht. Wüßte er, daß er diese nicht geltend machen kann, würde er doch vermutlich auch keine Anrechnung im Antrag vornehmen. Hinzu kommt: Würde jetzt exkl. GG, aber inkl. Anrechnung entschieden, stünde die RK des KfB einer Nachfestsetzung nicht entgegen. Dann landet die Akte aber wieder auf dem Tisch. Deshalb würde ich es hier auch aus praktikablen Gründen für gerechtfertigt erachten, den Hinweis zu erteilen, daß die GG nicht erstattbar ist und um Korrektur des Antrags bitten. Erfolgt dann keine Reaktion, würde ich auch i. S. d. § 308 ZPO verfahren.

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  • In einem solchen Fall erstelle ich immer eine Zwischenverfügung in der ich darauf hinweise, dass die Geschäftsgebühr nebst zugehöriger Auslagenpauschale grundsätzlich nicht festsetzbar ist und bitte um Einreichung eines korrigierten Antrags. Ich meine dass man nicht einfach auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr verzichte kann, nur weil man die Geschäftsgebühr absetzt, weil man ja nicht sicher weiß, ob nicht eventuell noch eine weitere Voraussetzung des § 15a Abs. 2 RVG gegeben ist.

    Auf meine Zwischenverfügung hin kommen dann regelmäßig korrigierte KF-Anträge, bei denen ich schätze mal in 70 Prozent der Fälle keine Anrechnung mehr vorgenommen wird, und in ca. 30 Prozent auch ohne Geltendmachung der Geschäftsgebühr noch eine Anrechnung vorgenommen wird.

    Ein einziges Mal hatte ich es, dass innerhalb der von mir gesetzten Frist kein korrigierter KFA kam. Da habe ich den RA dann nochmal angeschrieben und gesagt, dass ein berichtigter KFA bislang nicht eingegangen ist und daher beabsichtigt ist, die Kosten wie folgt festzusetzen .... . Und dabei habe ich dann eine Absetzung der Geschäftsgebühr vorgenommen, die Anrechnung der GG aber gemäß dem Antrag vorgenommen. So habe ich dann auch festgesetzt, ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt.

  • Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es doch, dass der Anwalt nicht mehr als eine 1,95 Gebühr für GG und VG verdienen darf


    In diesem Fall wird die GG abgesetzt, die er in Höhe von 1,3 tituliert haben wollte. Dafür kann er dann eine 1,3 VG bekommen.

    Aber was ist mit der 1,3 GG. Gehen wir davon aus, dass der Beklagte nun die Rechnung vom Anwalt mit den vorgerichtlichen Kosten bekommt. 1,3 GG usw . und er bezahlt anstandslos die Kosten aus dem KfB, dann hat er doch 2,6 Gebühren verdient.

    Ich habe einfach keine Vorstellung davon, wie das in der Praxis in den Anwaltskanzleien gehandhabt wird.

  • Ich habe einfach keine Vorstellung davon, wie das in der Praxis in den Anwaltskanzleien gehandhabt wird.


    Das ist allein Aufgabe des vermeintlichen Kostenschuldners, zu beachten, daß er nicht mehr als den anrechnungsgeminderten Gesamtbetrag nach § 15a Abs. 1 RVG zahlt. Wenn jetzt eine 1,3 VG festgesetzt wird, ist er - sollte überhaupt eine grds. Erstattungspflicht bezüglich der vorgerichtlichen Kosten bestehen - eben nur verpflichtet, die 0,65 GG zu zahlen. Er kann sich dann ja erfolgreich auf § 15a Abs. 2 RVG berufen.

    Ich sehe gerichtsseitig jetzt auch gar keine Probleme insoweit, weil das Gericht ja nicht an einer "doppelten Titulierung" hier mitwirkt. Es wird lediglich eine(!) der anzurechnenden Gebühren tituliert. Was eine Partei außergerichtlich bereit ist, berechtigterweise oder unberechtigterweise zu zahlen, dafür ist die Partei selbst "ihres Glückes Schmied".

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  • Wenn ich eine Gebühr absetze - wie hier die GG - kann ich diese - abgesetzte - Gebühr doch nicht auf eine andere anrechnen. Daher mache ich es in solchen Fällen so, dass ich die GG absetze und die VG voll festsetze. Etwas anderes ist es, wenn die GG beantragt wird und daneben nur eine 0,65 VG. Dann mache ich eine Zwischenverfügung.

  • Aber was ist mit der 1,3 GG. Gehen wir davon aus, dass der Beklagte nun die Rechnung vom Anwalt mit den vorgerichtlichen Kosten bekommt. 1,3 GG usw . und er bezahlt anstandslos die Kosten aus dem KfB, dann hat er doch 2,6 Gebühren verdient.

    Aber das ist nicht dein Problem.
    Nehmen wir an er beantragt keine 1,3 GG, rechnet keine an und es ist auch keine tituliert, die Gegenseite meckert nicht ein stinknormales Verfahren also. Dann setzt du doch auch eine 1,3 VG fest ohne Anrechnung; da setzt man doch auch nichts ab, weil der RA ja eine Rechnung mit der 1,3 GG schicken könnte.

    Im Übrigen so wie bolleff, katrina73.

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